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Änderung der Verordnung über die Beschränkung von Leerverkäufen, Stellungnahme zu Sorgfaltspflichten gem. FM-GwG bei Vergabe von staatlichen Förderkrediten sowie Katalog an Vorschlägen zu Änderungen bei der Aufsichtspraxis der FMA/OeNB

Mit einer Änderung der bestehenden Verordnung verlängert die FMA das Mitte März erlassene, zeitlich befristete Verbot von Leerverkäufen bestimmter Finanzinstrumente in abgewandelter Form bis 18. Mai 2020. Während bisher Leerverkäufe auf jede einzelne Transaktion bezogen verboten, stellt die geänderte Verordnung auf Nettoleerverkaufspositionen ab.
Ebenfalls nimmt die FMA auf eine Rechtsanfrage der WKO zur Vergabe von staatlichen Förderkrediten aus Sicht der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Stellung. Das Schreiben der FMA betont in diesem Zusammenhang, dass sich die Einschätzung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ausschließlich auf den durch die COFAG besicherten Kredit durch das Kreditinstitut bezieht.
Die FMA beantwortet in Abstimmung mit der OeNB aktuelle Fragen der WKO zur Aufsichtspraxis in Zusammenhang mit COVID-19 . Konkret werden insbesondere folgende Themenbereiche behandelt: (i) Liquiditätsanforderungen, (ii) Kapitalanforderungen, (iii) Sanierungsplanung, (iv) Offenlegung sowie (v) Verlängerung von Fristen.

 

BMF

Verordnungen über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen sowie über die Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz

Am 8. April 2020 wurde die 143. Verordnung des Bundesministers für Finanzen im 2. Teil des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19-Gesetz wird verordnet, dass die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH den im Anhang genannten Richtlinien zu entsprechen haben.
Diese im Anhang genannten Richtlinien berücksichtigen insbesondere die Ausgestaltung, den Verwendungszweck sowie die Höhe und die Laufzeit der finanziellen Maßnahmen. Darüber hinaus werden die Verpflichtungen des Antragstellers erläutert.

Durch die 153. Verordnung, ausgegeben am 13. April 2020, bestellt der Bundesminister für Finanzen die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) als weitere Beauftragte gemäß § 5 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz. Die COFAG ist bei Ausübung ihrer Funktion weisungsfrei. Zudem überträgt der Bundesminister für Finanzen mit der 154. Verordnung, ebenfalls vom 13. April 2020, der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH die Erbringung von Dienstleistungen und die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz. Dadurch sollen die finanziellen Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen aus der Schadloshaltung gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 und gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz erfüllt werden.
Für die Festlegung des Haftungsrahmens sind die in der KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV und der Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV genannten Beträge heranzuziehen. Die Beträge sind Teil des in § 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz genannten Gesamtbetrags.

 

FMA

Änderung der Verordnung über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

Mit der vorliegenden Verordnung verlängert die FMA das per Verordnung erlassene, zeitlich befristete Verbot von Leerverkäufen bestimmter Finanzinstrumente in abgewandelter Form bis 18. Mai 2020.
Während bisher Leerverkäufe auf jede einzelne Transaktion bezogen verboten waren (siehe Newsletter Ausgabe vom 20. März 2020), stellt die geänderte Verordnung auf Nettoleerverkaufspositionen ab. Das Verbot bezieht sich somit nunmehr darauf, neue Nettoleerverkaufspositionen einzugehen oder bestehende Nettoleerverkaufs-positionen zu erhöhen. Betroffen sind davon nach wie vor alle Aktien, die zum amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen sind und die unter die Zuständigkeit der FMA als Aufsichtsbehörde fallen.

Zusätzlich zur Änderung der Verordnung hat die FMA englischsprachige FAQs zu diesem Thema veröffentlicht. Die FAQs über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten behandeln insbesondere Fragen zur Betroffenheit einzelner Finanzinstrumente, zur Anwendbarkeit außerhalb des österreichischen Marktes sowie zu potenziellen Ausnahmen.


Erläuterungen der FMA zu den EBA Leitlinien betreffend Zahlungsmoratorien und zum österreichischen Moratorium gemäß § 2 des 2. COVID-19 JuBG

Die FMA bestätigt im vorliegenden Schreiben, dass das österreichische Moratorium, wie im Newsletter vom 07. April 2020 berichtet, den Anforderungen der EBA Leitlinien entspricht. Österreichische Kreditinstitute können aufgrund der Leitlinien-konformen Ausgestaltung des österreichischen Moratoriums folgende regulatorischen „Erleichterungen“ in Anspruch nehmen:

  • Sofern die relevanten Risikopositionen nicht schon vor Inkrafttreten des Moratoriums als einer Stundungsmaßnahme unterliegend („foreborne“) eingestuft wurden, löst eine Stundung gemäß § 2 2. CoViD-19 JuBG weder eine Einstufung als Stundungsmaßnahme, noch eine Klassifikation als krisenbedingte Restrukturierung aus.
  • Hinsichtlich jener Risikopositionen, die dem Moratorium unterliegen, werden die Verzugstage auf Grundlage des dadurch geänderten Tilgungsplans gezählt.

Die FMA weist jedoch zeitgleich ausdrücklich auf die in den Leitlinien enthaltenen Dokumentationsanforderungen hin. Darüber hinaus betont die FMA erneut die Bedeutung einer klaren, verständlichen und transparenten Kommunikation an die betroffenen Kunden über Voraussetzungen, Antragsstellung sowie die Auswirkungen des Moratoriums.


Stellungnahme zu Sorgfaltspflichten gemäß dem FM-GwG bei Vergabe von staatlichen Förderkrediten durch die COFAG

Bezugnehmend auf eine Rechtsanfrage der WKO nimmt die
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Vergabe von staatlichen Förderkrediten aus Sicht der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wie folgt Stellung:

  • Eine Geschäftsbeziehung iSd § 2 Z 10 FM-GwG wird zwischen dem Antragsteller und dem kreditvergebenden Kreditinstitut begründet. Dementsprechend hat auch dieses die Sorgfaltspflichten des FM-GwG auf den Antragsteller anzuwenden. Das Kreditinstitut muss die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten gegenüber der COFAG bestätigen.
  • Darüber hinaus geht die FMA davon aus, dass die bei der Gewährung der finanziellen Maßnahmen vorliegenden Faktoren für ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sprechen. Folglich dürfen Kreditinstitute bei der Vergabe der zugrundeliegenden Kredite im Rahmen der Identifizierung des Kunden vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, sofern ihnen keine Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering sei.
  • Im Rahmen der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten ist die Identität des potentiellen Kunden zwar vor Begründung der Geschäftsbeziehung festzustellen, jedoch kann die Überprüfung der Identität auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden.

Außerdem wird im vorliegenden Schreiben explizit betont, dass sich die Einschätzung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ausschließlich auf den durch die COFAG besicherten Kredit durch das Kreditinstitut bezieht. Ebenso weist die FMA ausdrücklich darauf hin, dass die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten bei der Kundenidentifizierung im gegenständlichen Fall zu keiner Vereinfachung bei der Überprüfung der Mittelherkunft im Rahmen der Rückzahlung des Kredites führt.

 

Fristerstreckungen im nationalen aufsichtsrechtlichen Meldewesen

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist ermächtigt, per Verordnung Fristen für Anzeige-, Melde- und sonstige Einbringungspflichten oder Veröffentlichungen zu verlängern, sofern dies im Interesse der Finanzmarktstabilität oder der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist. Diesem Ansatz folgend sind gemäß der sich derzeit in Begutachtung befindlichen FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) die folgenden bankaufsichtsrechtlichen Fristerstreckungen geplant:

  • Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2020 enden, wird die in § 44 Abs. 1 bis Abs. 5 BWG, § 6 Abs. 1 JKAB-V, § 4 ZEIMV sowie § 1 ResV jeweils genannte sechsmonatige Frist um vier Monate auf zehn Monate verlängert. Dies betrifft die Erhebungen 05, 10, 12, 14, 30, 62, Z6 und Z7.
  • Erhebungen, die auf den Verordnungen VERA-V, FK-QUAB-V, SK-EMV und BVQA-V basieren, werden jeweils mit einer Fristerstreckung von zehn Bankarbeitstagen für jene Meldungen versehen, die ursprünglich in den Monaten März, April und Mai zu übermitteln wären. Dies betrifft die Erhebungen 7, 15, 52, 53, 54, 57, 73, 84, 85, FK, GE, SE, Z1 und Z3.
  • Bei der neu zu meldenden Erhebung WI (Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gem. Anlage H zur VERA-V) wird die Übermittlungsfrist um rund einen Monat bis zum 30. September 2020 verlängert.

Zudem weist die FMA darauf hin, dass die mit der FriVerV 2020 vorgenommenen Verlängerungen der nationalen Übermittlungsfristen unter dem Vorbehalt stehen, dass dem Institut die Einhaltung der bisher normierten Fristen unter den derzeitigen Gegebenheiten nicht möglich ist. Dieser Umstand ist von den Instituten angemessen schriftlich zu dokumentieren und entsprechende Aufzeichnungen bis 31. Dezember 2021 aufzubewahren.

In Bezug auf die geplanten Fristerstreckungen wird in einer von der OeNB veröffentlichten Mitteilung verlautbart, dass die erweiterten Meldefristen demnächst auf Einzelbelegebene im Meldekalender auf der OeNB-Homepage veröffentlicht werden.

 

Katalog an Vorschlägen zu Änderungen bei der Aufsichtspraxis der FMA/OeNB iZm COVID-19

Das vorliegende, durchaus ausführliche Dokument behandelt zwischen der FMA und der OeNB abgestimmte Antworten auf Fragen der WKO zur Aufsichtspraxis der FMA und OeNB in Verbindung mit COVID-19. Im Folgenden werden die wesentliche Punkte der einzelnen Themenbereiche kurz erläutert:

  1. Liquiditätsanforderungen
    • Einhaltung von LCR und NSFR: In Einklang mit der Aufsichtsposition der EZB für Significant Institutions stimmt die FMA bei LSI (Less Significant Institutions) der Verwendung des Liquiditätspuffers in der aktuellen Situation zu. Für LSIs ist nach Aussage der FMA eine zeitlich befriste Unterschreitung des LCR Mindesterfordernis von 100% daher zulässig. Da die NSFR erst ab Mitte des kommenden Jahres 2021 gesetzlich anwendbar wird, erscheint aus Sicht der FMA derzeit keine davon abweichende Reglementierung erforderlich.
    • Konsequenzen bei Unterschreitung: Die FMA weist darauf hin, dass die gesetzlichen Bestimmungen bei einer Unterschreitung von LCR und NSFR gem. Art. 414 CRR weiterhin gültig bleiben, i.e
      • Selbstanzeige an die Behörden bei voraussichtlicher Unterschreitung;
      • tägliche Meldeverpflichtung bis zur Wiedereinhaltung;
      • Vorlage eines Wiedereinhaltungsplanes.
  2. Kapitalanforderungen
    • Anpassung des Säule-2-Eigenmittelerfordernisses: Nach Aussage von FMA und OeNB wird derzeit an einem pragmatischen SREP-Ansatz für 2020 gearbeitet. Die aktuellen, für die LSIs verbindlichen P2R sollen im Regelfall nicht abgeändert werden und eine generelle Reduzierung der P2R scheint aufgrund der erhöhten Risikosituation im Rahmen des SREP 2020 nicht zielführend. Ebenso sollen nach Einschätzung von FMA und OeNB keine neuen P2G kommuniziert werden.
    • Systemrisikopuffer und Puffer für SI: Die FMA und die OeNB stellen klar, dass die Verwendung der Kapitalpuffer im Krisenfall ausdrücklich vorgesehen ist. Hinsichtlich der Additivität des Systemrisikopuffers mit dem O-SII Puffer wird auf die diesbezüglich bindende Vorgabe im Rahmen der CRD V verwiesen, die vom österreichischen Gesetzgeber bis Ende 2020 in nationales Recht umzusetzen ist.
    • Stundungsmaßnahmen, Forbearance und UTP: Die FMA konkretisiert, dass Stundungsmaßnahmen im Rahmen von gesetzlichen oder nicht-gesetzlichen Moratorien per se nicht zu einer Forbearance-Einstufung führen, die Verpflichtung der Institute zur sorgfältigen Überprüfung der betroffenen Schuldner auf das Vorliegen eines Ausfallsgrundes („unlikeliness to pay“) jedoch weiterhin bestehen.
  3. Sanierungsplanung
    • Aktualisierungsverpflichtung: Da der Sanierungsplan einen Krisenplan darstellt, ist es nach Sicht der FMA/OeNB in der derzeitigen Situation erforderlich, die wesentlichen Kernelemente „Eskalationsprozess“, „Indikatoren“ sowie „Sanierungsmaßnahmen“ aktuell und einsatzbereit zu halten. Die Verpflichtung der Kreditinstitute zur Aktualisierung ihrer Sanierungspläne kann daher nicht vollständig ausgesetzt, sehr wohl aber auf diese Kernelemente und die Verbesserung von wesentlichen Mängeln eingeschränkt werden.
    • Handhabung von Frühwarnindikatoren: Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Sanierungspläne sicherzustellen, ist es nach Aussage von FMA und OeNB erforderlich, Sanierungsindikatoren weiterhin angemessen zu kalibrieren, laufend zu überwachen und jede Verletzung eines Sanierungsschwellenwerts unverzüglich der FMA anzuzeigen.
  4. Offenlegung
    • EBA-Leitlinien über die Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/10): Aus Sicht der FMA/OeNB kann in der derzeitigen Situation weder von der korrekten Erfassung tatsächlich als ausgefallen anzusehender Kredite noch von einer zeitnahen Datensammlung, -meldung und –offenlegung abgesehen werden. Die FMA weist zudem darauf hin, dass eine Befreiung von der zusätzlichen europaweit harmonisierten Meldeverpflichtung (u.a. erweiterte Meldungen und Offenlegungen bei >5% NPL) nicht in ihrem Kompetenzbereich liegt. Aktuell setzen sich FMA und OeNB verstärkt dafür ein, die von der EBA als angemessen angesehene einmonatige Kulanz bei der Datenübermittlung auch auf die neue NPL-Meldung (FINREP v2.9) auszuweiten.
  5. Verlängerung von Fristen
    • Übergangsfrist für spekulative Immobilienfinanzierungen: Aus Sicht der FMA wird eine Mehrzahl der vor Mitte 2018 begonnenen Projekte planmäßig bis spätestens Ende 2020 beendet werden können. Mit einem schlagartigen RWA Anstieg per Anfang 2021 wird daher nicht gerechnet und die Einhaltung der korrekten Risikogewichtung wird somit bis spätestens Ende 2020 erwartet.
    • Initial Margin Model gem. Art. 11 EMIR Refit: In einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und der IOSCO wird über die Entscheidung zur Verschiebung der Implementierung der Margin Anforderungen für nicht einem zentralen Clearing unterliegende Derivate berichtet. Nach Einschätzung von FMA und OeNB ist aktuell davon auszugehen, dass diese Fristen auch in der EU nachgezogen werden.

 

EBA

EBA sieht Banken wegen solider Kapitalpositionen gegen COVID-19 gewappnet

Die EBA hat ihr vierteljährliches Risiko-Dashboard mit Daten des vierten Quartals 2019 veröffentlicht. Vor der Verbreitung von COVID-19 haben sich demnach die Eigenkapitalquoten und die Qualität der Aktiva bei Banken in der EU verbessert, während jedoch die Eigenkapitalrendite – typischerweise – zurückging.

Die CET1-Quote stieg im Vergleich zum Vorquartal um 40 Basispunkte von 14,4% auf 14,8 %. Diese solide Kapitalausstattung sieht die EBA als optimale Voraussetzung für die Bewältigung der erwarteten Auswirkungen von COVID-19 auf die Bankenindustrie. Die Eigenkapitalrendite (RoE) hingegen verzeichnete einen Rückgang um 80 Basispunkte auf 5,8% und lag damit deutlich unter den durchschnittlichen Eigenkapitalkosten der Banken in der EU/im EWR. Trotz des leichten Anstiegs von 1,43% auf 1,45% blieb die Nettozinsmarge der EU-Banken weiter auf einem sehr niedrigen Niveau. Die vermutlich stark steigenden Risikokosten und die Erwartung geringerer Gebühreneinnahmen werden den Druck auf die Profitabilität der Banken auch nach Ansicht der EBA in Zukunft deutlich erhöhen.

 

ESMA

COVID-19-motivierte Erleichterungen zur Rechtzeitigkeit der Erfüllung von Anforderungen an externe Prüfungen der Compliance im Sinne der Benchmark-Verordnung

Die Benchmark-Verordnung schreibt grundsätzlich eine erstmalige Überprüfung der Konformität von Benchmark-Emittenten, die erstmalige externe Prüfung der Input-Daten zu Benchmarks und die Überprüfung der Compliance der Benchmark-Kontributoren durch einen unabhängigen externen Prüfer sechs Monate nach Einführung des Code of Conduct der Benchmark-Verordnung vor.
Aufgrund der aktuellen Situation stellt die ESMA in Abstimmung mit den zuständigen nationalen Behörden klar, dass der Fokus bei durchgeführten Prüfungen bis zum 30. September 2020, nicht auf die rechtzeitige Erfüllung dieser Prüfungsanforderungen liegen sollte. Vielmehr ist die Erwartungshaltung, dass die zuständigen Behörden bezüglich der Durchsetzung der Rechtzeitigkeit der Erfüllung dieser Prüfungsanforderungen einen angemessenen risikobasierten Ansatz verfolgen. Administratoren und Kontributoren sind dennoch aufgefordert, den zuständigen nationalen Behörden mögliche Verzögerungen anzuzeigen.

Quelle


Erleichterungen bei Meldefristen für Fondsmanager

Die ESMA schlägt in ihrer öffentlichen Erklärung je nach Art des Berichts eine Verlängerung der Veröffentlichungsfrist um bis zwei Monate vor. Kapitalverwaltungsgesellschaften bleiben jedoch verpflichtet, sich um eine fristgerechte Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresberichten zu bemühen.
Die ESMA führt die von den Erleichterungen betroffenen „Unternehmen“ im Einzelnen auf – es handelt sich um Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), selbstverwaltete OGAW-Investmentgesellschaften, zugelassene Manager alternativer Investmentfonds (AIFM), Nicht-EU-AIFM, die AIF gemäß Artikel 42 der AIFM-Richtlinie vertreiben, sowie EuVECA-Verwalter und EuSEF-Verwalter.

 

BaFin

Veröffentlichung des BaFinJournals April 2020

Am 16. April wurde ein neues BaFin Journal veröffentlicht, das insbesondere auf die derzeitigen Auswirkungen von COVID-19 auf die Bankenindustrie eingeht. Auf übersichtlichen gestalteten drei Seiten fasst die BaFin sämtliche, in letzter Zeit veröffentlichte, Meldungen zu COVID-19 – sowohl von der BaFin selbst als auch von anderen Behörden – zusammen. Unter der Rubrik „Aufsicht in der Pandemie“ veröffentlicht die BaFin lesenswerte Interviews und Beiträge zur derzeitigen Situation.

 

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