Artikel

Erleichterungen für LSI bei der Aktualisierung von Sanierungsplänen, Informationen zu COVID-19-3-5-Gesetzgebung und Rechnungslegung im aktuellen Umfeld sowie Fristerstreckungen bei ITS-Erhebungen im Meldewesen

Die tourliche Aktualisierung der Sanierungspläne weniger bedeutender Institute (LSIs) ist gemäß Schreiben der FMA im Jahr 2020 auf die Kernelemente des Sanierungsplanes zu beschränken. Im Sanierungsplan sind lediglich die Kapitel „Eskalationsprozess“, „Indikatoren“ sowie „Sanierungsmaßnahmen“ einem Update zu unterziehen. Die Sanierungsplan-Templates sind in vereinfachter Form eingeschränkt auf die genannten Kapitel des Sanierungsplanes zu befüllen.
Die FMA veröffentlicht eine Stellungnahme zu einer Anfrage der WKO bezüglich verschiedener Aspekte der COVID-19-3-5-Gesetzgebung und zur Anwendung von IFRS 9 im aktuellen Markt-Umfeld. Die Stellungnahme umfasst: (i) die Behandlung von durch die COFAG garantierten Überbrückungskrediten, (ii) die Auswirkung des Moratoriums nach dem 2. COVID-19-JuBG sowie (iii) die Beurteilung von Stage-Transfers und der Anpassung der Risikovorsorge.
Darüber hinaus wird Instituten bei EBA ITS-Erhebungen, die im Zeitraum März bis inklusive Mai 2020 zu übermitteln sind, ein zusätzlicher Monat für die Übermittlung gewährt. Spezifische Ausnahmen dazu werden in einem Schreiben der OeNB ebenfalls genannt.

FMA

Erleichterungen für LSI bei Aktualisierung der Sanierungspläne gemäß BaSAG

Die tourliche Aktualisierung der Sanierungspläne weniger bedeutender Institute (LSIs) ist gemäß diesem Schreiben der FMA im Jahr 2020 aufgrund der derzeitigen Situation auf die Kernelemente des Sanierungsplanes zu beschränken.

Demgemäß sind im Sanierungsplan lediglich die Kapitel „Eskalationsprozess“, „Indikatoren“ sowie „Sanierungsmaßnahmen“ einem Update zu unterziehen.
Die Sanierungsplan-Templates sind ebenfalls in vereinfachter Form und eingeschränkt auf die genannten Kapitel des Sanierungsplanes zu befüllen. Die Aktualisierungspflicht wird sohin auf die Meldebögen T1, T2, T5a und T5b eingeschränkt.

Die Sanierungsmaßnahmen sind dabei „Stand Alone“ (d.h. nicht in Zusammenhang mit einem Stressszenario), allerdings angepasst an die aktuelle Situation darzustellen. Insbesondere soll in einem eigens eingefügten Datenfeld angegeben werden, ob die Sanierungsmaßnahmen in der aktuellen Situation rund um COVID-19 in Verwendung sind.

Die Verbesserungsaufträge zu Sanierungsplänen aus dem Jahr 2019 werden ohne Änderungen zum normalen Modus durch die FMA versendet, wesentliche Mängel sind wie gewohnt zu beheben. Fristerstreckungen für Stellungnahmen zu Sanierungsplänen sind jedoch möglich und nicht-wesentliche Mängel müssen erst im Rahmen der Aktualisierung 2021 behoben werden.

Sollten darüber hinaus weitere Fragestellungen oder terminliche Probleme auftreten, können aus Bankensicht zudem folgende Schritte gesetzt werden:

  • Die Genehmigung des Sanierungsplans durch den Aufsichtsrat kann nachgereicht werden, sofern zeitlich keine andere Möglichkeit gegeben ist.
  • Bei terminlichen Problemen zur Abgabe des gesamten Updates können individuelle Lösungen mit der FMA vereinbart werden.
  • Bei Notwendigkeit einer außertourlichen Aktualisierung des Sanierungsplans ist mit der FMA individuell eine situationsangepasste Vorgehensweise festzulegen.
  • Bei Gruppensanierungsplänen mit mehreren beteiligten Aufsichtsbehörden wird sich die FMA um entsprechende Lösungen für alle Ebenen des gesamten Gruppensanierungsplanes bemühen.

Die FMA weist darauf hin, dass Kreditinstitute trotz der genannten „Erleichterungen“ weiterhin relevante Sanierungsindikatoren ihrer Sanierungspläne zu überwachen und jede Überschreitung der Sanierungsschwellenwerte schriftlich der FMA anzeigen haben.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere „Sanierungsplanexperten“ Stephanus Kogler und Anton Stelzmüller gerne jederzeit zur Verfügung.

Quellen: Text | Template


Entwurf zur Änderung der Online-Identifikationsverordnung

Zur weiteren Eindämmung von COVID-19 wird mit dem vorliegenden Entwurf die Übergangsbestimmung § 7a in die
Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV)
aufgenommen und eine vorübergehende Möglichkeit zur Durchführung der Online-Identifikation am Wohnsitz von Mitarbeitern verpflichteter Unternehmen eingeführt.

Abweichend von § 3 Abs. 3 Online-IDV dürfen Mitarbeiter verpflichteter Unternehmen zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 die Online-Identifikation an ihrem Wohnsitz in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchführen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich der Mitarbeiter während der gesamten Dauer der Online-Identifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufhält. Findet die Online-Identifikation durch einen Mitarbeiter im Home-Office statt, ist der potenzielle Kunde vorab über diesen Umstand zu informieren und auf alternative Identifikationsmöglichkeiten hinzuweisen.


Schreiben der FMA an die WKO zu diversen Stellungnahmen der EBA vom 31.03.2020

Die FMA stellt mit diesem Schreiben an die WKO eine unserer Ansicht nach übersichtliche und entsprechend detaillierte Zusammenfassung zu den Stellungnahmen der EBA vom 31. März 2020 über Meldewesen, Offenlegung in Rahmen der Säule 3 sowie über Maßnahmen zur Milderung der Risiken von Finanzkriminalität im Rahmen von COVID-19 zur Verfügung.

Wir haben Sie bereits in unserer Newsletter Ausgabe vom 7. April 2020 über dieses Thema und das diesem Schreiben zugrundeliegende EBA Papier informiert.


Schreiben an die WKO – Einstufung der COFAG als öffentliche Stelle im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 8 CRR

Die FMA bestätigt in ihrem Schreiben an die WKO, dass die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) als öffentliche Stelle im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 8 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) einzustufen ist. Risikopositionen gegenüber der COFAG können gemäß Artikel 116 Abs. 4 CRR aufgrund der gesetzlich normierten Ausstattungsverpflichtung des Bundes aus Sicht der FMA wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat – sohin mit einem Risikogewicht von 0% – gewichtet werden.


Information über die gesetzlich vorgegebene Unterbrechung und Hemmung von Fristen in Verfahren der FMA während COVID-19-Maßnahmen

In der vorliegenden Mitteilung der FMA werden die Unterbrechung der Fristen, über die wir Sie bereits in unserem Newsletter vom 7. April 2020 informiert haben, erneut aufgegriffen. Zusätzlich werden neue Bestimmungen zur Hemmung von Fristen erläutert.

Von einer Hemmung betroffen sind sowohl Verjährungsfristen, z.B. gemäß § 31 VStG, § 43 VwGVG, als auch die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist. Darüber hinaus sind die Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen betroffen. Grundsätzlich wird die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 in die Frist nicht eingerechnet. Bei der Entscheidungsfrist verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist darüber hinaus um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.


Trennung der "Markt"- und "Marktfolge"- Funktionen bei spezifischem krisenbedingtem Personalmangel

In einem Ende letzter Woche publizierten Schreiben ermöglicht die FMA eine aufsichtliche Erleichterung bei der eigentlich sehr strikten Trennung der „Markt“-und „Marktfolge“-Funktionen aufgrund von spezifischem krisenbedingtem Personalmangel der Kreditinstitute in ihrem Aufsichtsbereich (d.h. für LSIs unmittelbar anwendbar). Sofern ein Institut aufgrund der aktuellen COVID-19-Situation bei Beibehaltung der strikten aufbauorganisatorischen Trennung der „Markt“- und „Marktfolge“-Funktionen keine Maßnahme ergreifen kann, die geeignet ist, einen Personalmangel zu beseitigen (z.B. Homeoffice), erachtet die FMA in Einzelfällen ein zeitlich befristetes Abweichen von dem Grundsatz der klaren funktionalen Trennung von „Markt“ und „Marktfolge“ als vertretbar. Dies muss sowohl angemessen und verhältnismäßig sein, als auch ordnungsgemäß dokumentiert werden.

Zudem weist die FMA darauf hin, dass die aus dieser temporären Durchbrechung der aufbauorganisatorischen Trennung der „Markt“- und „Marktfolge“-Funktionen entstehenden Risiken jedenfalls angemessen zu berücksichtigen und zu steuern sind. Ebenso betont sie, dass die gleichzeitige Wahrnehmung der „Markt“- und „Marktfolge“-Funktionen bei einer Kreditentscheidung durch dieselbe Person jedenfalls unzulässig sei.


COVID-19-3-5-Gesetzgebung und Rechnungslegung im aktuellen Umfeld

Als Antwort auf eine Anfrage der WKO veröffentlicht die FMA eine Stellungnahme zu diversen Aspekten der COVID-19-3-5-Gesetzgebung sowie zur Anwendung von IFRS 9 im aktuellen Umfeld. Die FMA ist bestrebt, eine konsistente Anwendung der Rechnungslegungsstandards sicherzustellen und etwaigen Inkonsistenzen bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen präventiv entgegenzuwirken. Die wesentlichen Punkte der Stellungnahme werden im Folgenden erläutert:

  • Behandlung von durch die COFAG garantierten Überbrückungskrediten
    Der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wurde die Erbringung von Dienstleistungen und die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen iSd ABBAG-Gesetzes übertragen. Die Maßnahmen dienen der Einhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen in Zusammenhang mit den durch COVID-19 verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen. Für die Bilanzierung im IFRS-Abschluss des finanzierenden Kreditinstituts ergeben sich nach Einschätzung der FMA u.a. die folgenden Implikationen:
    • Die garantierte Finanzierung ist als eigenständiges Finanzinstrument iSd Definition des IAS 32.11 zu beurteilen und unterliegt als solches den Regelungen zur Wertminderung gemäß IFRS 9.5.5.
    • Bei der Bemessung der erwarteten Kreditverluste sind erwartete Zahlungseingänge aus Sicherheiten und anderen Kreditbesicherungen, die Teil der Vertragsbedingungen sind und vom Unternehmen nicht getrennt erfasst werden, zu berücksichtigen (IFRS 9.B5.5.55).
    • Die Gewährung einer Garantie durch die COFAG steht unter der Bedingung, dass die garantierte Finanzierung ausschließlich zur Deckung des Liquiditätsbedarfs des Unternehmens gewährt wird.
    • Für bestehende Finanzinstrumente ist an jedem Abschlussstichtag zu beurteilen, ob das Ausfallrisiko seit Ersterfassung signifikant gestiegen ist („SICR“, IFRS 9.5.5.3 und 9.5.5.5). IFRS 9.B5.5.16 verlangt hierfür eine multifaktorielle und ganzheitliche Analyse.
    • Nach IFRS 9.5.5.9 und IFRS 9.5.5.17(c) sind angemessene und belastbare Informationen über vergangene Ereignisse, gegenwärtige Bedingungen und Prognosen künftiger wirtschaftlicher Bedingungen heranzuziehen, soweit sie ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind.
  • Auswirkungen des Moratoriums nach dem 2. COVID-19-JuBG
    Durch das 2. COVID-19-JuBG wurde eine Regelung zur zeitlich begrenzten Stundung fälliger Zahlungsverpflichtungen aus Verbraucherkrediten und Krediten gegenüber Kleinstunternehmen geschaffen. Die FMA bringt ihre rechtliche Einschätzung zu den Auswirkungen des Moratoriums auf die Bemessung erwarteter Kreditverluste nach IFRS 9.5.5 zur Kenntnis und geht im Wesentlichen auf die folgenden zwei Bereiche ein:
    • Beurteilung, ob ein finanzieller Vermögenswert mit beeinträchtigter Bonität vorliegt (detaillierte Ausführungen u.a. zu Auswirkungen auf die Beurteilung der Überfälligkeit und Auswirkungen auf die Beurteilung, ob ein Zugeständnis des Kreditgebers vorliegt);
    • Beurteilung, ob das Ausfallrisiko seit Ersterfassung signifikant gestiegen ist („SICR“) (Analysen u.a. in Bezug auf die Beurteilung des einzelnen Finanzinstruments und Beurteilung auf kollektiver Basis bzw. nach Umsetzung der Stundungsmaßnahmen).
  • Berücksichtigung von Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung
    Die FMA vertritt im Einklang mit dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) am 1. April 2020 veröffentlichen Schreiben an signifikante Institute (siehe Newsletter Ausgabe vom 07. April 2020) die Ansicht, dass unter den aktuellen Umständen angemessene und belastbare Informationen zu zukünftigen wirtschaftlichen Bedingungen nur eingeschränkt verfügbar sind. Diese Umstände sollten nach Einschätzung der FMA und entsprechend der bestehenden Empfehlung der EZB im Rahmen der Bemessung erwarteter Kreditverluste folgendermaßen berücksichtigt werden:
    • Erstellung langfristiger Prognosen auf Basis historischer Information;
    • Ableitung makroökonomischer Variablen aus historischen Beobachtungen über einen bzw. mehrere Konjunkturzyklen zur Vermeidung einer Übergewichtung der jüngsten historischen Informationen;
    • Verwendung langfristiger Durchschnittswerte für das Konjunkturwachstum. Aufgrund der Dynamik der Entwicklungen ändert sich der Informationsstand zur Entwicklung der Auswirkungen von COVID-19 und den daraus tatsächlich oder voraussichtlich resultierenden wirtschaftlichen Folgen laufend. Kreditinstitute haben gemäß IFRS 9.5.5.17(c) jeweils den Informationsstand am Abschlussstichtag zugrunde zu legen.
  • Auswirkungen auf die kollektive Beurteilung des Stufentransfers
    Nach IFRS 9.B5.5.6 kann sich die Beurteilung, ob sich das Ausfallrisiko auf kollektiver Basis erhöht hat, im Laufe der Zeit ändern, sobald neue Informationen über Gruppen von Finanzinstrumenten oder einzelne Finanzinstrumente verfügbar werden. Nach Einschätzung der FMA können die aktuellen Umstände geeignet sein, eine solche Neubeurteilung auszulösen. Kreditinstitute sollten daher prüfen, ob Änderungen bei der Gruppierung von Finanzinstrumenten anhand gemeinsamer Ausfallrisikoeigenschaften erforderlich sind. Soweit keine Zusammenfassung (mehr) anhand gemeinsamer Ausfallrisikoeigenschaften möglich ist, verweist die FMA im Einklang mit der Erwartungshaltung der EZB auf IFRS 9.B5.5.6 und IFRS 9.IE39, wonach eine Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste nur für jenen Teil des Portfolios erforderlich ist, bei dem sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz tatsächlich signifikant erhöht hat (Top-Down-Ansatz).
  • Anpassung der Risikovorsorge
    Die FMA geht davon aus, dass die auf Basis bestehender Kreditrisikomodelle ermittelte Risikovorsorge möglicherweise anzupassen ist. In diesem Zusammenhang verweist die FMA auch auf die EBA Leitlinien zur Kreditrisikomanagementpraxis und Bilanzierung erwarteter Kreditverluste von Kreditinstituten (EBA/GL/2017/06), wonach als Zwischenlösung eine temporäre Anpassung der Risikovorsorge insbesondere bei unbeständiger Ausgangslage in Betracht kommt. Die FMA verweist diesbezüglich jedoch gleichzeitig auf das Erfordernis einer angemessenen Dokumentation und solider Governance-Prozesse.

 

OeNB

Fristerstreckungen bei ITS-Erhebungen im Meldewesen

Instituten wird bei EBA ITS-Erhebungen, die im Zeitraum März bis inklusive Mai 2020 zu übermitteln sind, ein zusätzlicher Monat für die Übermittlung gewährt. Davon nicht umfasst sind die Erhebungen zur Liquiditätsdeckungsquote (LCR) und des zusätzlichen Liquiditätsmonitorings (ALMM), die Informationen über die Passivseite sowie die gruppeninternen finanziellen Verflechtungen der Institute für Zwecke der Abwicklungsplanung. Bei der Meldung von Finanzierungsplänen (FP) wurde die Übermittlungsfrist um zwei Monate, d.h. auf den 31. Mai 2020, verlängert.
Die OeNB geht davon aus, dass die genannten Fristerstreckungen von der EZB auch für Signifikante Institute gewährt werden.

Quelle

 

EZB

Paket befristeter Maßnahmen zur Lockerung von Sicherheiten

Die kürzlich von der EZB als Reaktion auf die gegenwärtige Situation angekündigten Maßnahmen, unter denen sich die Durchführung zusätzlicher langfristiger Refinanzierungsgeschäfte (LTROs) und das Pandemic Emergency Purchase Program (PEPP) befinden, werden um weitere Maßnahmen ergänzt. Diese zusätzlichen Maßnahmen umfassen drei Hauptpunkte:

  1. Beschluss der Erweiterung der Rahmenbedingungen für Kreditforderungen (Additional Credit Claims – ACCs) als Sicherheiten für die Anrechenbarkeit bei Zentralbanken:
    • Anpassung der Anforderungen an Garantien – Aufnahme von staatlich bzw. öffentlichen Stellen garantierten Krediten an Unternehmen, KMUs und EPUs in das ACC-Framework;
    •  Erweiterung des Umfangs akzeptierter Kreditbewertungssysteme, z.B. Akzeptanz von Kreditbewertungen durch aufsichtlich genehmigte interne Rating-basierte Systeme;
    • Reduzierung der ACC-Berichtspflichten auf Einzel-Kreditebene, um die Verwendung der neuen Sicherheiten vor der Einrichtung von Berichtsinfrastrukturen zu ermöglichen;
  2. Zusätzlich werden die folgenden vorübergehenden Maßnahmen verabschiedet:
    • Senkung des Mindestgrößenschwellenwerts für inländische Kreditforderungen von 25.000 EUR auf 0 EUR, zur Erleichterung der Sicherheitenstellung von kleinvolumiger Kredite von KMUs;
    • Erhöhung des maximalen zugelassenen Anteils ungesicherter Schuldtitel einzelner Banken oder Bankengruppen am eingebrachten Sicherheitenpool von 2,5% auf 10%;
    • Verzicht auf die Mindestanforderung an die Kreditqualität für marktfähige vom griechischen Staat ausgegebene Schuldtitel zur Annahme als Sicherheit im Eurosystem;
  3. Vorübergehende Erhöhung der Risikotoleranz bei Kreditgeschäften, durch Senkung der Haircuts für die Bewertung von Sicherheiten um einen festen Faktor von 20%.
    Die Maßnahmen gelten vorübergehend für die Dauer der gegenwärtigen Situation und des PEPP. Sie sollen jedoch jedenfalls vor Ende 2020 einem Review unterzogen werden.
    Darüber hinaus hat der EZB-Rat beschlossen, die Haircuts für nicht marktfähige Vermögenswerte anzupassen. Diese Anpassung ist nicht an die Dauer des PEPP gebunden und gilt zusätzlich zur oben beschriebenen Änderungen für Haircuts.
    Darüber hinaus hat der EZB-Rat die Komitees des Eurosystems beauftragt, Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen von COVID-19-bedingten Downgrades auf die Verwendbarkeit von Sicherheiten zu evaluieren.

Quelle

 

EBA

EBA verlängert Frist zur Interessenbekundung für die neue Interessengruppe Bankensektor

Die Interessengruppe Bankensektor wird gemäß Artikel 37 der EBA-Gründungsverordnung eingesetzt, um den Dialog mit und die Konsultation zwischen Interessenträgern in Bezug auf die Arbeit der EBA zu erleichtern. Sie tritt mindestens viermal jährlich bei der EBA und bei Bedarf auf eigene Initiative zusammen. In der Interessengruppe arbeiten insbesondere Vertreter der Kreditinstitute, Verbraucher und Wissenschaftler mit.
Die EBA hat die Frist zur Interessenbekundung für ihre Interessengruppe Bankensektor (Banking Stakeholder Group – BSG) bis einschließlich 17. April verlängert.

Quelle

 

ESMA

COVID-19 hat erhebliche negative Auswirkungen auf Portfolios

Die ESMA veröffentlichte ihren zweiten Jahresbericht über Kosten und Wertentwicklungen von Anlageprodukten für Kleinanleger in der Europäischen Union. Im Zuge dessen warnt die ESMA unter anderem vor möglichen negativen Auswirkungen von COVID-19 auf Portfolios von Fondsanlegern.

Die wichtigsten Ergebnisse des Berichts sind wie folgt:

  • Volatile Renditen:
    Aufgrund von COVID-19 sollten Fondsinvestoren auf erhebliche Schwankungen der Performance ihrer Portfolios vorbereitet sein.
  • Fondskosten:
    Die Kosten blieben weitgehend stabil und gingen im Laufe der Zeit nur geringfügig zurück: Bei einjährigen Investitionen lagen die Kosten im Jahr 2018 bei 1,5% gegenüber 1,6% im Jahr 2017.
  • Risiken:
    Höhere Risikopositionen ziehen unabhängig von der Anlageklasse höhere Kosten nach sich.
  • Aktive und passive Fonds:
    Obwohl aktiv verwaltete OGAW-Fonds gegenüber passiven und ETF-OGAW-Fonds eine Brutto-Outperformance erzielten, war die Differenz nicht hoch genug, um die von aktiven OGAW-Fonds berechneten, höheren Kosten zu kompensieren.

Für AIFs liefert der aktuelle Bericht Informationen zur Bruttoperformance, während Daten zu den Kosten nach wie vor nicht verfügbar sind.

Quelle


ESMA verlängert die Konsultationsperiode des Berichts zur Überprüfung der Transparenz nach MiFID II/MiFIR

Die ESMA hat angesichts der derzeitigen Situation rund um COVID-19 beschlossen, die Antwortfrist für die Konsultation zum MiFID II/MiFIR-Überprüfungsbericht über das Transparenzregime für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Instrumente und die Handelsverpflichtung für Derivate vom 17. Mai bis zum 14. Juni 2020 zu verlängern.

Quelle


ESMA verschiebt Veröffentlichungstermine jährlicher Transparenzberechnungen für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Instrumente und vierteljährliche SI-Daten

Über die vorliegende öffentliche Erklärung informiert die ESMA, dass die Anwendung der jährlichen Transparenzberechnungen und der Berechnungen für den systematischen Internalisierer-Test für Derivate, ETCs, ETNs, Emissionszertifikate und strukturierte Finanzprodukte (SFPs) gemäß MiFID II (siehe Newsletter Ausgabe vom 1. April 2020) aufgeschoben wird.

Die ESMA ist der Ansicht, dass die Einhaltung der Veröffentlichungstermine - ursprünglich für den 30. April und 1. Mai geplant - im derzeitigen Umfeld zu „unbeabsichtigten“ operationellen Risiken für die Marktteilnehmer führen könnte.
Die ESMA legt folgende Veröffentlichungstermine fest:

  • Transparenzberechnungen:
    Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Transparenzberechnungen wird vom 30. April 2020 auf den 15. Juli 2020 und ihre Anwendung vom 1. Juni 2020 auf den 15. September 2020 verschoben.
    Die Übergangs-Transparenzberechnungen (TTC) werden bis einschließlich 14. September 2020 gelten.
  • Systematischer Internalisierer:
    Die ESMA wird die Daten für die Durchführung des systematischen Internalisierer-Tests für Derivate, ETCs, ETNs, Emissionszertifikate und strukturierte Finanzprodukte bis zum 1. August 2020 veröffentlichen. Das systematische Internalisierer-Regime für Derivate, ETCs, ETNs, Emissionszertifikate und strukturierte Finanzprodukte soll ab dem 15. September 2020 angewendet werden.
  • Anleihen:
    Die Veröffentlichung und Anwendung der Ergebnisse der jährlichen Transparenzberechnungen für Anleihen bleiben unverändert. Sowohl die large-in-scale (LIS Werte) als auch die Instrument-spezifischen (SSTI Werte) Schwellenwerte in Bezug auf die Vor- und Nachhandelstransparenzpflicht werden ab 1. Juni 2020 anwendbar sein.

 

BCBS

Baseler Ausschuss legt zusätzliche Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen von COVID-19 fest

Der Baseler Ausschuss betont in der vorliegenden Pressemitteilung ausdrücklich, dass die risikoreduzierende Wirkung von staatlichen Unterstützungsmaßnahmen, wie Zahlungsmoratorien oder staatlichen Garantieprogrammen bei der Berechnung der regulatorischen Eigenkapitalanforderungen berücksichtigt werden sollen. Darüber hinaus wurden folgende Themen behandelt:

  • Bedeutung der Anwendung von IFRS 9 für erwartete Kreditverluste (expected credit loss, ECL)
    Die ECL-Rahmenwerke sind nicht für eine mechanische Anwendung konzipiert. Die Banken sollen die gegebene Flexibilität von IFRS 9 nutzen, um die mildernde Wirkung der Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 ordnungsgemäß zu berücksichtigen.
  • Margin-Anforderungen für nicht zentral geclearte Derivate 
    Die beiden letzten Umsetzungsphasen des Rahmenwerks für Margin-Anforderungen für nicht zentral geclearte Derivate werden um ein Jahr verschoben. Konkret handelt es sich um die Umsetzungsfrist für Gegenparteien, deren aggregierter durchschnittlicher Nominalbetrag (AANA) nicht zentral geclearter Derivate EUR 8 Mrd. überschreitet sowie für die Einführung des neuen Schwellenwerts von EUR 50 Mrd. für den AANA nicht zentral geclearter Derivate. Gegenparteien, deren entsprechendes Derivate-Volumen EUR 50 Mrd. übersteigt, haben die einschlägigen Anforderungen für Ersteinschusszahlungen zu erfüllen.
  • Jährliche Beurteilung global systemrelevanter Banken (G-SIB)
    Die jährliche Beurteilung wird – wie geplant – auf Grundlage der Daten von Ende 2019 durchgeführt, wobei die in der Datenerhebungsvorlage enthaltenen Memorandum-Daten explizit nicht erfasst werden. Darüber hinaus hat der Ausschuss beschlossen, die Umsetzung des überarbeiteten G-SIB-Rahmens von 2021 auf 2022 zu verschieben.


BCBS konkretisiert die aufsichtsrechtliche und buchhalterische Behandlung von Unterstützungsleistungen

In dem jüngst veröffentlichen Statement des BCBS werden folgende Themenstellungen aufgegriffen:

  • Behandlung von Unterstützungsmaßnahmen
    Grundsätzlich werden Kreditzahlungen, die mehr als 90 Tage überfällig sind, als „notleidend“ eingestuft. Der Ausschuss hat sich darauf geeinigt, dass Unterstützungsleistungen durch Moratorien oder staatliche Garantieprogramme in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 vom Zeitraum zur Zählung der überfälligen Tage ausgeschlossen werden sollen. Der Ausschuss stellt zusätzlich klar, dass auch die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, ob Kreditnehmer nach Ablauf des Moratoriums in der Lage sein werden, ihren Kreditverpflichtungen nachzukommen, für die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen relevant ist.
  • Bewertung erwarteter Kreditverluste (ECL) nach IFRS
    Der Ausschuss erwartet, dass die Schätzungen der ECL eine mildernde Wirkung der Entlastungsmaßnahmen widerspiegeln, sofern Prognosen auf der Grundlage vernünftiger und tragfähiger Informationen erstellt wurden.
  • Übergangsbestimmungen für die aufsichtsrechtliche Behandlung von ECL
    Die zuständige Rechtsprechung kann die bestehenden Übergangsregelungen anwenden, auch wenn sie bei der Einführung des ECL-Modells zunächst nicht umgesetzt wurden. Darüber hinaus kann sie den Banken erlauben, vom statischen zum dynamischen Ansatz zu wechseln, um den übergangsweisen Anpassungsbetrag zu berechnen. Außerdem dürfen alternative Methoden angewandt werden, die auf eine Annäherung der kumulativen Differenz zwischen den Bestimmungen nach dem ECL-Rechnungslegungsmodell und den Bestimmungen des Modells für früher entstandene Verluste abzielen. Die Banken müssen jedoch die Auswirkungen auf das aufsichtsrechtliche Kapital und Leverage Ratios im Vergleich zu den "voll belasteten" Kapital- und Leverage Ratios (wenn die Übergangsregelung nicht angewandt worden wäre) offenlegen.

 

IOSCO

IOSCO unterstützt einheitliche Anwendung von Rechnungslegungsstandard IFRS 9

Die IOSCO begrüßt die Veröffentlichungen des International Accounting Standards Board (IASB) über die Bilanzierung erwarteter Kreditverluste (Expected Credit Losses – ECL) in Zusammenhang mit COVID-19 (siehe Newsletter Ausgabe vom 1. April 2020). Dazu stellt die IOSCO fest, dass sie die Vorgaben des IFRS 9 nicht ändern, aufheben oder ergänzen. Des Weiteren weist die IOSCO darauf hin, dass Emittenten berücksichtigen müssen, wie sich staatlich gestützte Hilfsprogramme auf die Ermittlung erwarteter Kreditverluste und auf die Prüfung eines signifikanten Anstiegs des Kreditrisikos (Significant Increase in Credit Risk – SICR) auswirken. Zusätzlich fordert die IOSCO Emittenten auf, durch aussagekräftige Angaben im Anhang transparent zu machen, wie die vorstehenden Sachverhalte bei der Bilanzierung berücksichtigt wurden.

Quelle

 

BaFin

Marktmissbrauchsverordnung: Aktuelle Situation bei Meldepflichten berücksichtigen!

Die BaFin geht davon aus, dass die Meldepflichtigen nach Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 2 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation) über geeignete Systeme und Prozesse zur Marktmissbrauchsüberwachung verfügen, um auch unter den geänderten Arbeits- und Rahmenbedingungen verdächtige Aufträge und Geschäfte zu identifizieren.

Aufgrund der derzeit sehr volatilen Märkte und der starken Umsätze ist davon auszugehen, dass systemseitig bei den Meldepflichtigen eine hohe Zahl von Alarmen generiert wird. Bei der Beurteilung, ob diesen Alarmen tatsächlich ein verdächtiger Auftrag oder ein verdächtiges Geschäft zugrunde liegt, sollte der Mitarbeiter, der die manuelle Überprüfung durchführt, die besonderen Marktbedingungen berücksichtigen. Die BaFin erachtet diesen Prüfungsschritt als sehr wichtig und bittet die Meldepflichtigen – auch im Hinblick auf die gegebenenfalls nur begrenzte Zahl der einsatzfähigen Mitarbeiter – diese Prüfung in einer die aktuellen Umstände berücksichtigenden angemessenen Zeit durchzuführen.

Quelle


BaFin befürwortet die Möglichkeit zur Flexibilisierung des Meldewesens für die Abwicklungsplanung für die weniger bedeutenden Institute

Die EBA hat am 31.03.2020 eine Stellungnahme zur Gewährung von Erleichterungen beim aufsichtlichen Berichtswesen veröffentlicht (siehe Newsletter Ausgabe vom 7. April 2020).

Die BaFin in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde befürwortet die Möglichkeit zur Flexibilisierung des Meldewesens für die Abwicklungsplanung für die weniger bedeutenden Institute (less significant institutions – LSI) in ihrer Zuständigkeit. Im Hinblick auf die Einreichung der Meldebögen Z 03.00 (OWN), Z 05.01 (MCP 1) – Z 10.02 (CIS 2) wird die BaFin eine Überschreitung der Frist bis zum 29.05.2020 dulden. Im Hinblick auf die Meldebögen Z 01.00 (ORG), Z 02.00 (LIAB), Z 04.00 (IFC) ist eine solche Duldung dagegen nicht vorgesehen.

Quelle

 

Zum Abschluss möchten wir Ihnen ausgewählte COVID-19 Beiträge der letzten Wochen auch aus unserem Deloitte EMEA Centre for Regulatory Strategy (ECRS) nicht vorenthalten. Um eine effiziente und tagesbasierte Recherche für unsere Newsletter sicherstellen, stehen wir natürlich auch in täglichem Kontakt mit unseren internationalen Experten vor Ort.

 

Sehr gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen und (virtuelle) Diskussionen zu diesen und weiteren Themenbereichen zur Verfügung und sind jederzeit für Sie erreichbar.

War der Artikel hilfreich?