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EBA-Leitlinien zur Berichterstattung und Offenlegung von Daten in Bezug auf COVID-19 und IOSCO fordert Emittenten zur Offenlegung von Folgen in Zusammenhang mit COVID-19 auf

Die EBA veröffentlichte Leitlinien zur aufsichtlichen Meldung und Offenlegung von Informationen in Zusammenhang mit COVID-19 bedingten Maßnahmen. Aufbauend auf den Bestimmungen zur Meldung von Finanzinformationen (FINREP) werden mit der vorliegenden Leitlinie zusätzliche Melde- und Offenlegungspflichten eingeführt. Die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) betont in einer Aussendung die Bedeutung rechtzeitiger und qualitativ hochwertiger Informationen über die Auswirkungen von COVID-19. COVID-19 hat laut IOSCO durch die Beeinflussung von Finanzberichterstattung, Abschlussprüfung und zeitnahe Offenlegung von Emittenten-Informationen potentiell signifikante Auswirkungen auf die Entscheidungen von Investoren.

EBA

EBA-Leitlinien zur Berichterstattung und Offenlegung von Daten in Bezug auf COVID-19

Die EBA veröffentlichte am 02. Juni 2020 ihre Leitlinien zur aufsichtlichen Meldung und Offenlegung von Informationen in Zusammenhang mit der Anwendung von COVID-19 bedingten Maßnahmen.

Aufbauend auf den Bestimmungen zur Meldung von Finanzinformationen (FINREP) im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden mit der vorliegenden Leitlinie zusätzliche Melde- und Offenlegungspflichten eingeführt. Die zusätzlichen Pflichten gelten vor allem für Forderungen gemäß Absatz 10 der EBA-Leitlinien über gesetzliche und nicht-gesetzliche Moratorien für Darlehensrückzahlungen (EBA/GL/2020/02), Forbearance-Maßnahmen sowie öffentliche Garantiesysteme. Die Leitlinien spezifizieren insbesondere Inhalt und Form der zu meldenden Informationen und stellen neue Templates (Annex I: Meldewesen / Annex III: Offenlegung) sowie dazugehörige Befüllungshinweise (Annex II) zur Verfügung.

Für einen befristeten Zeitraum von 18 Monaten ist den zusätzlichen Berichtspflichten vierteljährlich beginnend mit dem Stichtag 30. Juni 2020 nachzukommen. Die Stichtage für die Offenlegungsanforderungen sind jeweils zum Halbjahresende – am 30. Juni bzw. 31. Dezember - festgelegt.

 

EZB

Stellungnahme zu den Änderungen des EU-Aufsichtsrahmens als Reaktion auf COVID-19

Die EZB nimmt im vorliegenden Dokument vom 20. Mai 2020 Stellung zum Verordnungsvorschlag für Änderungen der EU-Eigenkapital-Verordnungen (EU) 575/2013 (CRR) und (EU) 2019/876 (CRR2), über den wir in unserer Sonderausgabe des COVID-Newsletters vom 30. April 2020 berichtet haben.

Die Zentralbank begrüßt die vorgeschlagenen Anpassungen der beiden „Eigenkapitalverordnungen“, da diese nach ihrer Ansicht die Tragfähigkeit des Bankensystems weiter erhöhen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 abschwächen.

Die EZB geht in ihrer Stellungnahme insbesondere auf folgende Themenbereiche ein:

  • IFRS 9-Übergangsvorschriften
    Die EZB unterstützt die Erweiterungen der IFRS 9 Übergangsvorschriften, mit der die negativen Auswirkungen auf das harte Kernkapital temporär reduziert werden können.
  • Behandlung von öffentlich garantierten Krediten
    Die EZB unterstützt den Vorschlag, die Behandlung von Artikel 47c Absatz 4 CRR („Prudential NPE Backstop“) vorübergehend auf NPEs auszudehnen, die von nationalen Regierungen oder anderen öffentlichen Stellen garantiert werden. Aktuell können ausschließlich NPEs, die von Exportkreditversicherungen garantiert werden, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Vorschlag beseitigt somit die Unterscheidung zwischen Garantien, die von Exportkreditversicherungen oder von nationalen Regierungen bzw. von öffentlichen Stellen vergeben werden.
  • Datum der Anwendung des Leverage Ratio-Puffers
    Die EZB unterstützt die geplante Verschiebung der Einführung des Leverage-Ratio-Puffers für globale systemrelevante Institute (G-SIBs) vom 01. Januar 2022 auf den 01. Januar 2023.
  • Messgröße für die Berechnung der Leverage Ratio
    Bezüglich des Ausschlusses bestimmter Zentralbankreserven aus der Berechnung des Leverage Ratio-Exposures empfiehlt die EZB, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden den Stichtag für die Rekalibrierung der Quote auf Basis der ausgenommenen Exposures auf Bankenebene festlegen können sollen.
  • Mögliche weitere Anpassungen an bestimmte Teilbereiche der Marktrisikoanforderungen
    Die EZB stimmt zu, den zuständigen Aufsichtsbehörden mehr Flexibilität bei der Anpassung der erlaubten Zahl an tatsächlichen VaR-Überschreitungen einzuräumen und schlägt weiters vor, diese Flexibilität auch auf die Anzahl der hypothetischen Überschreitungen auszuweiten.

 

IOSCO

IOSCO fordert Emittenten zur Offenlegung von Folgen in Zusammenhang mit COVID-19 auf

Das geschäftsführende Organ der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) betonte in einer Erklärung vom 29. Mai 2020 die Bedeutung rechtzeitiger und qualitativ hochwertiger Informationen über die Auswirkungen von COVID-19.

Die Organisation betont, dass COVID-19 und die damit einhergehende Unsicherheit wesentliche Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung, die Abschlussprüfung sowie die zeitnahe Offenlegung verlässlicher und wesentlicher Informationen von Emittenten – und damit auch auf die Entscheidungen von Investoren – haben.

Gleichzeitig bekräftigt die IOSCO vor diesem Hintergrund nochmals das Bekenntnis zur Entwicklung, Anwendung und konsequenten Durchsetzung hochwertiger Berichtsstandards und Offenlegungsvorschriften. Dies sei für das reibungslose Funktionieren der Kapitalmärkte von entscheidender Bedeutung.

 

IWF/Weltbank

Gemeinsame Stellungnahme des IWF und der Weltbank zu den regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Auswirkungen von COVID-19 auf den Bankensektor

Die in Zusammenarbeit zwischen dem IWF und der Weltbank entstandene Stellungnahme vom 21. Mai 2020 enthält eine Reihe von Empfehlungen, die den nationalen Aufsichtsbehörden als Leitfaden für ihre Reaktionen auf COVID-19 dienen sollen und bietet einen Überblick über die bisher getroffenen Maßnahmen in den verschiedenen Ländern.

Der Bankensektor spiele eine entscheidende Rolle bei der Abfederung der durch COVID-19 verursachten makroökonomischen und finanziellen Auswirkungen. Bisher zielten die nationalen Maßnahmen weltweit darauf ab, das verfügbare Bankkapital und die Liquiditätspuffer zu nutzen, von COVID-19 betroffene Kreditnehmer zu unterstützen, die Bilanztransparenz zu fördern und die Betriebs- und Geschäftskontinuität der Banken sowie der Zahlungssysteme aufrechtzuerhalten. Allerdings stünden einigen Entwicklungsländern aufgrund weniger ausgeprägter regulatorischer Rahmenbedingungen nur eingeschränkte Umsetzungsoptionen zur Verfügung. Dies könnte erklären, warum sich einige Entwicklungsländer stärker auf politische Reaktionen verlassen, die nicht mit den in dieser Stellungnahme erörterten Empfehlungen übereinstimmen, wodurch neue Risiken entstehen könnten.

Der IWF und die Weltbank definieren in dieser Stellungnahme insbesondere die folgenden Empfehlungen für Aufsichtsbehörden:

  • Einhaltung solider Kreditrisikomanagementpraktiken bei gleichzeitiger Förderung der Kreditvergabe.
  • Bereitstellung von Leitlinien für die Klassifizierung von Vermögenswerten und Wertberichtigungen sowie das Absehen von Lockerungen hinsichtlich der regulatorischen Definition von notleidenden Krediten.
  • Aufrechterhaltung der Transparenz und – falls erforderlich – Bereitstellung zusätzlicher Leitlinien für die Offenlegung von Risiken.
  • Überprüfung der Aufsichtsprioritäten und Aufrechterhaltung eines engen Dialogs mit dem Bankensektor.
  • Aktive Koordination mit Aufsichtsbehörden im In- und Ausland.
  • Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens kritischer Marktinfrastrukturen (z.B. Wertpapierclearing, Abwicklungs- und Zahlungssysteme).

 

Sehr gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen und (virtuelle) Diskussionen zu diesen und weiteren Themenbereichen zur Verfügung und sind jederzeit für Sie erreichbar.

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