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Rechtzeitige Änderungsmeldungen zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

In der letzten Ausgabe haben wir Sie über die gesetzliche Verpflichtung informiert, wonach betroffene Rechtsträger (insbesondere GmbH, AG, Vereine und Stiftungen) zumindest jährlich zu überprüfen haben, ob die gemeldeten Daten zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der erfolgten Erstmeldung noch korrekt sind (Sorgfaltspflichten gemäß § 3 WiEReG). Die erfolgte Überprüfung ist zu dokumentieren und der Behörde auf Nachfrage vorzulegen.

Es ist nicht ausreichend, eine jährliche Meldung abzugeben. Das Gesetz sieht unabhängig von den zumindest jährlich durchzuführenden Sorgfalts- und Dokumentationspflichten zwei weitere Verpflichtungen vor:

  • Die wirtschaftlichen Eigentümer von neu gegründeten Rechtsträgern sind innerhalb von vier Wochen ab Eintragung im jeweiligen Register (Firmenbuch) zu melden (Erstmeldung).
  • Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln (Änderungsmeldung).

Um sicherstellen zu können, dass die Qualität der Daten im Register hoch ist, betreffen die zwingend fristgerecht durchzuführenden Änderungen sämtliche gemäß § 5 WiEReG zu meldenden Daten. Dies bedeutet, dass auch dann Änderungsmeldungen zu erstatten sind, wenn sich der gemeldete wirtschaftliche Eigentümer nicht ändert, aber z.B. das Beteiligungsausmaß oder die Anschrift bei wirtschaftlichen Eigentümern mit Auslandsbezug geändert hat.

Das WiEReG sieht sehr hohe Geldstrafen vor (bis zu EUR 200.000 bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht bzw bis zu EUR 100.000 bei grob fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht).

Bei der Wahrnehmung Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, wie insbesondere die Durchführung von rechtzeitigen Änderungsmeldungen, stehen wir Ihnen unverändert sehr gerne beratend zur Seite.

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