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USt-Wartungserlass 2023: Klarstellung für Kryptowährungen
Aufnahme der Aussagen des Mehrwertsteuerausschusses zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten in die Umsatzsteuerrichtlinien
Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Kryptowährungen in den letzten Jahren stellen sich in diesem Zusammenhang auch einige umsatzsteuerliche Fragen. Der EuGH hat im Jahr 2015 im Urteil Hedqvist zum Umtausch von Bitcoins Stellung bezogen. Auch seitens des BMF wurde bereits 2021 eine Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht. Nun wurden auch die Umsatzsteuerrichtlinien weiter konkretisiert.
Due to the increasing importance of cryptocurrencies in recent years, a number of VAT issues have arisen in this context. In 2015, the European Court of Justice ruled on the exchange of bitcoins in the Hedqvist judgment. The Federal Ministry of Finance has also published information on the tax treatment of cryptocurrencies. The VAT guidelines have now been further specified.
Auf Basis der Rechtsprechung des EuGH zur Krypto-Asset Bitcoin ergeben sich zusammenfassend folgende auf Kryptowährungen zutreffende umsatzsteuerliche Aussagen:
Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins und umgekehrt
Werden gesetzliche Zahlungsmittel (zB Euro) zu Bitcoins umgetauscht und umgekehrt, ist dies nach Rechtsprechung des EuGH eine steuerfreie Tätigkeit (vgl EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist; UStR 2000 Rz 759).
Hierzu wurde im USt-Wartungserlass wie folgt ergänzt:
Die Erzeugung, die Überprüfung und Validierung (Mining und Forging), die Ausgabe (Zurverfügungstellung) und das Ändern für den Eigengebrauch solcher Kryptowährungen sind wie folgt zu behandeln:
- Werden diese Tätigkeiten unentgeltlich erbracht, zB über "Airdrops", sind sie nicht steuerbar.
- Werden diese Tätigkeiten gegen Entgelt erbracht, das unmittelbar mit dem betreffenden Umsatz in Zusammenhang steht, sind sie steuerbar, aber nach § 6 Abs 1 Z 8 lit b, c oder e UStG 1994 steuerfrei. Ist beim "Bitcoin-Mining" kein Leistungsempfänger identifizierbar, liegt ein nicht steuerbarer Umsatz vor.
Die Speicherung und Übertragung von solchen Kryptowährungen (über digitale Geldbörsen) und der Umtausch von solchen Kryptowährungen gegen Fiatwährungen und umgekehrt werden als steuerbar behandelt, sind aber nach § 6 Abs 1 Z 8 lit b UStG 1994 steuerfrei.
Mining
Eine der Möglichkeiten, Kryptowährung zu erhalten, stellt das Mining dar. Bitcoin-Mining unterliegt mangels identifizierbarem Leistungsempfänger bzw im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nicht der Umsatzsteuer.
Wird die EDV-Anlage für das Mining von Kryptowährungen (bzw die ganze oder teilweise Rechenleistung dieser EDV-Anlage) an einen Dritten vermietet, liegt eine (steuerpflichtige) sonstige Leistung vor.
Verwendung von Bitcoins für die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen
Für die geschürfte Kryptowährung können Waren gekauft oder Leistungen beansprucht werden. Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelt nicht in gesetzlichen Zahlungsmitteln (zB Euro), sondern in Bitcoins besteht, sind gleich zu behandeln wie andere Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelt in gesetzlichen Zahlungsmitteln besteht. Die Bemessungsgrundlage einer derartigen Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmt sich nach dem Wert des Bitcoins.
Fazit
Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dient.
Wir werden Sie betreffend Kryptowährungen und deren steuerlichen Behandlung auf dem Laufenden halten.