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VwGH zur Stabilitätsabgabe bei Verschmelzungen 

Erkenntnis vom 22.11.2023: maßgeblicher Zeitpunkt für die Zurechnung des verschmelzungsbedingt übertragenen Bankbetriebes

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.11.2023, Ro 2023/13/0016, über die Frage entschieden, ab welchem Zeitpunkt für die laufende Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung die Bemessungsgrundlagen bei Verschmelzungen beim übernehmenden Kreditinstitut zusammenzurechnen sind.

In its ruling of 22 November 2023, Ro 2023/13/0016, the Administrative High Court has decided on the question at which point of time the absorbing credit institution has to include the transferred assets in its assessment basis for the purpose of the stability levy and the special payments in case of a merger.


Sachverhalt


In dem Ausgangsfall war nach Verschmelzungen von mehreren Genossenschaftsbanken auf eine übernehmende Genossenschaftsbank (Bilanzstichtage jeweils 31.12.) strittig, ab wann welche Quartalsbemessungsgrundlagen der verschmolzenen Kreditinstitute den Bemessungsgrundlagen des übernehmenden Kreditinstituts hinzuzurechnen sind. Für den Sachverhalt ist zudem noch darauf hinzuweisen, dass die verschmolzenen Kreditinstitute auf Grund von Freibeträgen vor der Verschmelzung keine Stabilitätsabgabe zu entrichten hatten.

Praktische Auswirkung der Rechtsfrage ist, ob die Erhöhung der Bemessungsgrundlage beim übernehmenden Kreditinstitut entweder bereits im Jahr des Verschmelzungsstichtages oder erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch als Zeitpunkt des tatsächlichen Vermögensübergangs und damit ein Jahr später erfolgt.

Bei der Stabilitätsabgabe entsteht die Abgabenschuld mit 1.1. des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe und für die Sonderzahlung sind stets Vergangenheitsdaten, dh die jeweiligen arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres des Vorjahres. So ist zB für die Stabilitätsabgabe 2016 (und die Sonderzahlung 2016) die durchschnittliche Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2015 endet, maßgebend.

Das BFG legte seiner Entscheidung die Rechtsansicht zu Grunde, dass der relevante Zeitpunkt der tatsächliche Übergang des Vermögens (Eintragung im Firmenbuch) sei. Für das Jahr, in dem die Verschmelzung tatsächlich erfolgt, komme es damit nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Gegen diese Entscheidung des BFG wurde Amtsrevision eingebracht, da nach Ansicht der Finanzverwaltung für die Vermögenszurechnung auf den Zeitpunkt, der sich nach dem Umgründungssteuergesetz ergibt, abzustellen sei. Dadurch sei das übergegangene Vermögen rückwirkend bereits im Jahr nach dem Umgründungsstichtag in die Bemessungsgrundlage des rechtsnachfolgenden Kreditinstitutes für die Ermittlung der Stabilitätsabgabe einzubeziehen.


Entscheidung des VwGH


Der VwGH folgte grundsätzlich der Auffassung, dass auf den Umgründungsstichtag abzustellen ist, gelangte aber durch seine Auslegung hinsichtlich des Zeitpunkts des Vermögensübergangs inhaltlich zu dem gleichen Ergebnis wie das BFG und wies die Revision als unbegründet ab:

Auch wenn unternehmensrechtlich das Vermögen der übertragenden Gesellschaft erst mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft übergeht, so ist nach dem VwGH relevanter "Stichtag" jener Tag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten. Mit dem "Stichtag" kann damit laut VwGH nur der Verschmelzungsstichtag, nicht hingegen der Eintragungszeitpunkt im Firmenbuch gemeint sein. Damit ist grundsätzlich der Umgründungsstichtag maßgeblich.

Weiters ist aber auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt "Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes" übergegangen ist, nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes zu beurteilen: Das von der Verschmelzung betroffene Vermögen ist erst mit dem Beginn des 1.1. nach dem Verschmelzungsstichtag auf die übernehmende Körperschaft übergegangen. Der Vermögensübergang erfolgt nicht in einer logischen oder juristischen Sekunde in einem Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag (31.12.) und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, sondern mit Beginn dieses Jahres (1.1.). Das übergehende Vermögen ist damit erst mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen. Da die Daten des Vorjahres die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe bilden, kann daher für das Jahr nach dem Verschmelzungsstichtag keine Berücksichtigung des Vermögensübergangs in der Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe erfolgen.

 

Fazit


Auf Grund der komplexen Bestimmungen des Stabilitätsabgabegesetzes ergeben sich in der Praxis Fragestellungen aus Umgründungen, die durch dieses Erkenntnis des VwGH nur bedingt gelöst werden können. Dies gilt zB für die Umgründungen von Kreditinstituten, die nicht zum Regelbilanzstichtag 31.12. durchgeführt werden oder die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Abgabepflicht verschmolzener Kreditinstitute für die Stabilitätsabgabe besteht.
 

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