Artikel
Gewerbebehörde prüft Einhaltung der Geldwäschebestimmungen
FAQ's zu den wesentlichen Pflichten
Geldwäsche bezeichnet Vorgänge, bei dem „Schwarzgeld“ verwendbar gemacht werden soll. Seine illegale Herkunft wird unkenntlich gemacht.
Die Einhaltung der Bestimmungen zur präventiven Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden zunehmend Gegenstand von gewerbebehördlichen Überprüfungen. Wir informieren Sie über die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung.
Welche Gewerbetreibenden sind betroffen?
Die Geldwäschebestimmungen der §§ 358 m ff GewO gelten für:
- Handelsgewerbetreibende (inklusive Versteigerer), die (wenigstens gelegentlich) Bargeschäfte über EUR 10.000,00 tätigen;
- Immobilienmakler (unabhängig von der Vermittlung von Kauf oder Miete);
- Unternehmensberater in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten (z.B. Gesellschaftsgründungen oder Ausübung von Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion):
- Bürodienstleister in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten (z.B. die Bereitstellung von Geschäftsadressen oder der Übernahme von Treuhandfunktionen);
- Versicherungsmakler, Versicherungsagenten und Vermögensberater (in Bezug auf Lebensversicherungen oder andere Versicherungen mit Anlagezweck).
Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?
Jeder betroffene Unternehmer ist vorab verpflichtet eine unternehmensinterne Risikobewertung zu erstellen und zu dokumentieren. Dabei sind Risikofaktoren wie Kunden, Länder, Produkte oder Dienstleistungen und Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Die Risikoanalyse hat im angemessenem Verhältnis zur Größe des Unternehmens zu erfolgen.
Unser Praxistipp: das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMWD) stellt branchenspezifisch standardisierte Fragenbögen zur Verfügung. Das Ausfüllen und Vorhalten dieser Fragebögen wird von Behörde als ausreichende Risikoanalyse anerkannt. Der Fragebogen ist von den vertretungsbefugten Personen zu unterfertigen und der Gewerbebehörde auf Verlangen vorzuweisen.
Die Wirtschafskammer (WKO) sowie das BMWD empfehlen die Fragebögen routinemäßig (z.B. jährlich) aktuell zu halten und bei jeder Änderung einzelner Risikofaktoren umgehend zu adaptieren.
Je nach Ergebnis der Risikoanalyse sind entsprechende Sorgfaltspflichten wahrzunehmen. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind:
- Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität;
- Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden inklusive Identitätsfeststellung;
- Bewertung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung sowie
- kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der Transaktionen sowie die Feststellung der Mittelherkunft.
Wann müssen Sorgfaltspflichten beachtet werden?
Die Sorgfaltspflichten bestehen:
- bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (d.h. einem über längere Zeit dauernden Leistungsaustausch);
- bei gelegentlichen Transaktionen ab EUR 15.000,00 (bei Barumsätzen von Handelsgewerbetreibenden ab EUR 10.000,00);
- bei Verdacht oder berechtigtem Grund zur Annahme, dass der Kunde an Geldwäschetransaktionen mitwirkt oder
- wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der Kundenidentifikationsdaten bestehen.
Im Einzelfällen kann die Risikoanalyse vereinfachte Sorgfaltspflichten (z.B. keine wiederholte Identitätsfeststellung bei Stammkunden aus der EU) oder verstärkte Sorgfaltspflichten (z.B. angemessene Maßnahmen zur Bestimmung der Vermögensherkunft oder Schaffung eines Risikomanagementsystems zur Feststellung von „Politisch exponierten Personen“) ergeben.
Verstärkte Sorgfaltspflichten bestehen bei Feststellen eines erhöhten Risikos anhand der durchgeführten Risikoanalyse (z.B. regelmäßige Transaktionen mit Kunden aus Hochrisikoländern) und bei Transaktionen mit politisch exponierten Personen.
PEP bezeichnet „Politisch exponierte Personen“, darunter fallen natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben (wie z.B. Staats- und Regierungschefs, Minister; Parlamentsabgeordnete oder hochrangige Richter und Funktionsträger staatsnaher Unternehmen) sowie deren Familienmitglieder oder bekanntermaßen nahestehende Personen.
Jeder betroffene Gewerbetreibende ist verpflichtet, angemessene interne Verfahren vorzuhalten, die zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten sowie zur Sicherstellung von Verdachtsmeldungen (siehe dazu gleich unten) notwendige sind. Wesentlich ist auch hier die Angemessenheit der Maßnahmen, d.h. dass sich diese an der Größe und Struktur sowie den faktischen Möglichkeiten des Unternehmens orientiert.
Zur Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten sind Mitarbeiter entsprechend zu schulen (dies kann beispielsweise durch entsprechende Merkblättern erfolgen).
Gibt es eine Meldepflicht im Falle des Verdachtes auf Geldwäsche?
Bei Kenntnis oder Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind alle verdächtigen Transaktionen der Geldwäsche Meldestelle beim Bundeskriminalamt zu melden. Die Meldung kann mittels amtlichem Meldeformular (www.bundeskriminalamt.at), oder per Mail (A-FUI@bmi.gv.at) erfolgen. Im Falle eines Verdachtes besteht gegenüber dem Kunden und Dritten die Verpflichtung zur Geheimhaltung in Hinblick auf die Pflicht zur Erstattung einer Meldung.
Mitarbeitern muss unternehmensintern die Möglichkeit geboten werden, Geldwäscheverdacht anonym weiterzuleiten zu können (Hinweisgeber- oder Whistleblower System).
Welche Sanktionen gibt es?
Wer gehen die Geldwäschebestimmungen verstößt, kann mit Geldstrafen zwischen EUR 20.000,00 und EUR 30.000,00 bestraft werden. Besonders schwerwiegende (wiederholte und systematische) Verstöße können mit Geldstrafen bis zu EUR 1 Million bestraft werden.
Erfahrungsgemäß ist die Gewerbebehörde aktuell bei Überprüfungen noch kulant und oftmals anleitend tätig. Vor dem Hintergrund des empfindlichen Strafrahmens empfehlen wir jedenfalls eine proaktive Umsetzung der Bestimmungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche.