Geoblocking Banner

Artikel

Geoblocking

Die Geoblocking-Verordnung1 gilt EU-weit seit dem 3. Dezember 2018. Ziel ist es, Kunden innerhalb des EU-Binnenmarkts einen besseren Zugang zu Online-Shops zu ermöglichen und Diskriminierungen in diesem Zusammenhang zu verhindern.

Unter Geoblocking versteht man eine Ländersperre, die in Websites von Online-Shops implementiert ist und Besuchern anhand ihrer IP-Adresse verschiedene Benutzeroberflächen anzeigt. Nunmehr verbietet die Verordnung Diskriminierungen aus drei Gründen:

  • Staatsangehörigkeit,
  • Wohnsitz oder
  • Ort der Niederlassung des Kunden.
Zugang zu Online-Benutzeroberflächen

Diskriminierung in Form von Sperrung oder Beschränkung des Zugangs bestimmter Nutzer ist verboten. Eine Weiterleitung auf eine andere Version der Website ist nur dann erlaubt, wenn der Nutzer aktiv (zB mittels Checkbox) zustimmt und jederzeit auf die Ursprungsversion zurückkehren kann.

Zugang zu Waren und Dienstleistungen

Es muss dem Kunden möglich sein, Waren und Dienstleistungen zu gleichbleibenden Bedingungen erwerben zu können, unabhängig davon, in welchem Land er sich befindet. Prinzipiell darf der Anbieter auch keine unterschiedlichen AGB je nach Mitgliedstaat verwenden (außer dies geschieht auf nichtdiskriminierende Weise). Ein Lieferzwang in alle Mitgliedstaaten ergibt sich aus der Verordnung jedoch nicht, jeder Händler kann weiterhin sein Liefergebiet frei bestimmen. Der „externe Kunde“ könnte dann die Ware zwar zu denselben Bedingungen erwerben, müsste sie aber innerhalb des Liefergebiets abholen.

Die akzeptierten Zahlungsmethoden (Überweisung, PayPal, etc.) dürfen sich aus den oben genannten verpönten Gründen ebenfalls nicht unterscheiden.

Ausnahmen des Anwendbarkeitsbereichs

Dienstleistungen im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Inhalten oder Werken, die nicht in physischer Form vorliegen (zB Musik-Streaming-Dienste oder E-Books) fallen nicht unter die Verordnung. Dienstleistungen in Bereichen wie Finanzen, audiovisuelle Medien, Verkehr, Gesundheitswesen und Soziales sind ebenfalls ausgenommen.

Praxistipp

Für Betreiber von Online-Shops, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und bislang Geoblocking-Technologien angewendet haben, besteht nun dringender Handlungsbedarf. Bei Verstößen gegen die Geoblocking-Verordnung könnten Mitbewerber aber auch Konsumenten kostspielige Unterlassungsklagen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einbringen.

 

 

1Verordnung (EU) 2018/302

War der Artikel hilfreich?