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Digitalisierung im Gesellschaftsrecht schreitet weiter voran

Zum 1. Dezember 2022 wurde in Österreich mit dem Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz (kurz: GesDigG 2022) eine Teilumsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie vorgenommen. Ziel der Richtlinie ist es, den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht europaweit voranzutreiben und zu etablieren. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die für KMUs in der Praxis wichtigsten Neuerungen im Bereich des Gesellschafts- und Unternehmensrechts geben.

Gründung von Kapitalgesellschaften

Im Rahmen der Gründung einer GmbH ist es erforderlich, das Stammkapital auf ein Bankkonto einzubezahlen und dem zuständigen Firmenbuch eine Bestätigung darüber vorzulegen (sog. § 10 Bestätigung). Die Einzahlung des Stammkapitals war bisher nur auf ein Bankkonto eines inländischen (österreichischen) Kreditinstituts möglich. Durch die Neuregelung ist es nun möglich, das Stammkapital bei sämtlichen Kreditinstituten aus dem EWR, welche aufgrund der Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit zum Betreiben von Bankgeschäften in Österreich befugt sind (sog. CRR-Kreditinstitute), einzubezahlen.

An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Digitalisierungsrichtlinie unter anderem auch die vollständige Online-Gründung von Kapitalgesellschaften vorsieht. Hinsichtlich der GmbH ist eine solche Möglichkeit in der österreichischen Rechtsordnung bereits vorgesehen - das sogar in zweifacher Hinsicht. Einerseits können durch die Digitalisierung des Notariatsaktes, die digitale Beglaubigung von Unterschriften und die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Unterlagen an das Firmenbuch nun sämtliche erforderlichen rechtlichen Schritte für die Gründung einer GmbH elektronisch gesetzt werden. Andererseits steht die elektronische Gründung für Ein-Personen-GmbH-Gründungen (sog. Vereinfachte Gründung) offen.

 

Erleichterungen für Einzelunternehmer:innen

Für Einzelunternehmer:innen besteht nun die Möglichkeit, dass der gesamte Lebenszyklus des Einzelunternehmens, also sämtliche Schritte von der Gründung bis zur Schließung, online abgewickelt werden können. Durch die Abschaffung des Beglaubigungserfordernisses von Anmeldungen zum Firmenbuch kann die vollständig digitale Abwicklung gewährleistet werden.

 

Beschleunigung von Firmenbuchverfahren

Für die erstmalige Eintragung eines Rechtsträgers oder einer Zweigniederlassung zum Firmenbuch wurde eine Mindestfrist für die Beschlussfassung durch das Firmenbuchgericht eingeführt. Demnach hat das Firmenbuchgericht derartige Eintragungen binnen fünf Arbeitstagen, bei sonstiger unverzüglicher Mitteilung an die/den Antragsteller:in, abzuschließen.

 

Fazit

Zusammengefasst stellen die Neuregelungen einen kleinen, aber dennoch äußerst begrüßenswerten, Schritt hin zur weiteren Digitalisierung und Vereinfachung im Bereich Gesellschafts- und Unternehmensrecht dar. Wie eingangs schon angeschnitten, handelt es sich bei den Änderungen des GesDigG 2022 lediglich um eine Teilumsetzung der Digitalisierungsrichtlinie. Dies bedeutet, dass in näherer Zukunft weitere Anpassungen im Bereich Gesellschaftsrecht und Digitalisierung zu erwarten sind. Wir werden Sie informiert halten.

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