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Klimaschutz und Recycling

Mit Einwegpfand und Mehrwegsystem gegen die Plastikflut

In Österreich traten die Novellen zum Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und zur Verpackungsverordnung (VVO) in Kraft. In Österreich fallen jährlich mehr als 900.000 Tonnen Plastikmüll an, wovon ungefähr 50.000 Tonnen auf Getränkeverpackungen entfallen. Mit Regelungen zum Ausbau von Mehrwegsystemen, der Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen sowie Adaptierungen hinsichtlich der Sammlung von Kunststoffverpackungen, sollen ökologisch nachhaltige Zielsetzungen, wie die Reduzierung von Abfall aus nicht-abbaubaren Stoffen, umgesetzt und die stetig steigenden Müllmengen reduziert werden.

Mehrwegsysteme für Getränkeverpackungen

In Verkaufsstellen des Lebensmitteleinzelhandels mit über 400 m² wird ein verbindliches Mehrwegangebot von Getränkeverpackungen eingeführt. Bis Ende des Jahres 2025 haben Letztvertreiber:innen Getränke zu einer bestimmten Quote in Mehrwegverpackungen anzubieten. Von dieser Regelung sind die Getränkekategorien Bier, Wässer, Saft, Milch und alkoholfreie Erfrischungsgetränke erfasst. Konkret sind hierbei, je nach Getränkekategorie, bestimmte Angebotsquoten zu erfüllen, wobei sich die Quote jeweils auf die Anzahl der insgesamt angebotenen Artikel in den einzelnen Kategorien bezieht. Dies gilt ebenfalls für den Vertrieb im Fernabsatz.

Bereits seit 1.1.2022 sind alle Letztvertreiber:innen von Getränken im Lebensmitteleinzelhandel verpflichtet, Ein- und Mehrwegverpackungen sicht- und lesbar als solche zu kennzeichnen – dies gilt wiederum für Verkaufsstellen ab 400 m². Letztvertreiber:innen von Getränkeverpackungen im (elektronischen) Versandhandel haben ihren Kund:innen die Information „Einweg“ oder „Mehrweg“ vor dem Entschluss zum Kauf bereitzustellen.

Ab dem Jahr 2025 gilt für Plastikflaschen sowie Getränkedosen ein Einwegpfand. Das bedeutet für den Kunden, dass beim Kauf von Einweggetränkeverpackungen ein Pfand fällig wird, der bei Rückgabe der Verpackung im Geschäft rückerstattet wird. Glasflaschen und Getränkeverbundkartons sind davon nicht erfasst. Der:die jeweilige Primärverpflichtete ist somit ab 1.1.2025 verpflichtet, für Einwegpackungen aus Metall oder Kunststoff ein Pfand einzuheben.

Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen

Das Inverkehrbringen von Einwegkunststoff-Verpackungen soll bis 2025 um 20% reduziert werden.

Zudem gibt es klare Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Konkret gilt dies für Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte. Bestimmte Einwegkunststoffprodukte dürfen gar nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Hierzu gehören beispielsweise Besteck, Teller und (nicht für medizinische Zwecke verwendete) Trinkhalme.

Das Inverkehrbringen von sogenannten „oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten“ ist verboten. Zu beachten ist weiters, dass die Kennzeichnungspflichten bzw. die Verbote des Inverkehrbringens bestimmter Kunststoffprodukte nur für das Erst-Inverkehrbringen in Österreich gelten. Das bedeutet, dass hiervon vor allem Hersteller:innen und Importeur:innen betroffen sind, da alle einschlägigen Produkte, die Handelsunternehmen bereits zugekauft und auf Lager haben, weiterhin verkehrsfähig sind.

Sammel- und Verwertungssysteme

Nach dem AWG besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- bzw. Verwertungssystem für elektronische Märkte und Fulfillment Dienstleister (Logistikdienstleister; meist in Zusammenhang mit E-Commerce). In jenen Systemen wird die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen organisiert. Ab 1.1.2023 wird die Verpflichtung zur Teilnahme auch auf Einwegkunststoffprodukte, Fangnetze und gewerbliche Verpackungen ausgedehnt. Das bedeutet, dass künftig auch diese Produkte möglichst effizient von Anlaufstellen, welche sich darauf spezialisiert haben, sortiert sowie thermisch bzw. stofflich verwertet werden müssen.

Weitere Neuregelungen

Nach der Novelle des AWG müssen ausländische Fernabsatzhändler:innen, welche in Österreich Elektrogeräte in Verkehr bringen, einen sogenannten Bevollmächtigten Vertreter bestellen. Nach der Verpackungsverordnungs-Novelle gilt dies ab 1.1.2023 generell für ausländische Personen und Versandhändler:innen, die Verpackungen in Österreich in Verkehr setzen. Für ausländische Hersteller:innen und Fernabsatzhändler:innen gilt die Regelung auch für (bestimmte) in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte. Es gibt also künftig eine:n inländische:n Vertreter:in, welche:r die rechtliche Verantwortung übernimmt und die Absatzmengen, die B2C im Fernabsatz abgesetzt werden, künftig an die Sammel- bzw. Verwertungsstelle meldet.

Weiters werden Primärverpflichtete durch die Verpackungsverordnungsnovelle ab 1.1.2030 dazu verpflichtet, nur mehr wiederverwendbare bzw. recyclingfähige Kunststoffverpackungen in Verkehr zu setzen.

Fazit

Um unsere Umwelt nachhaltig zu schützen, ist es ohne Zweifel erforderlich, nicht-abbaubare Kunststoffe schnellstmöglich zu reduzieren. Der Gesetzgeber unterstützt dieses Vorhaben vor allem durch konkrete Verbote des Inverkehrbringens bestimmter Kunststoffprodukte sowie durch die Einführung von Kennzeichnungspflichten bestimmter Einwegkunststoffprodukte bzw. die Bezeichnung von „Einweg“ oder „Mehrweg“-Verpackungen bei Getränken. Durch jene Informationen an die Letztverbraucher:innen sollen diese zu einem umweltbewussteren Konsumverhalten herangeführt werden. Durch die Ausweitung der verpflichtenden Teilnahme an Sammel- bzw. Verwertungssystemen, wird ein wichtiger Beitrag zur Optimierung des Sammlungs-, Sortierungsund Verwertungsprozesses von Verpackungen geschaffen.

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