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Mitarbeiter:innenbeteiligungen

Die Herausforderungen, vor denen österreichische Unternehmen gegenwärtig im Umgang mit Mitarbeiter:innen stehen, sind vielfältig. Besonders die Rekrutierung und Bindung von qualifiziertem Personal gestaltet sich in Zeiten von Fachkräftemangel und verstärktem Wettbewerb um talentierte Arbeitskräfte als zentrale Schwierigkeit. Die Frage, wie die Bedürfnisse der Mitarbeiter:innen, flexible Arbeitsbedingungen, die Aufrechterhaltung einer starken Unternehmenskultur und betriebliche Effizienz miteinander in Einklang gebracht werden können, beschäftigt viele Unternehmen.

In diesem Kontext erweisen sich Mitarbeiter:innenbeteiligungen als eine zunehmend verbreitete Lösung. Sie dienen nicht nur als Instrument zur Mitarbeiter:innenmotivation, sondern stärken auch die Bindung und Identifikation der Belegschaft mit dem Unternehmen, wodurch einer erhöhten Mitarbeiter:innenfluktuation entgegengewirkt werden kann.

Mitarbeiter:innenbeteiligungen können in unterschiedlicher Form gestaltet sein. Die Varianten reichen von reinen Erfolgsbeteiligungen bis hin zu Kapitalbeteiligungen, die einen Anteil am laufenden Ergebnis, am Vermögen und gegebenenfalls auch an den stillen Reserven des Unternehmens einräumen.

1.Erfolgsbeteiligung

Die Arbeitnehmer:innen erhalten neben ihrem fixen Lohn oder Gehalt zusätzliche Einkommenselemente, die vom Erfolg des Unternehmens abhängig sind. Nach Erreichen eines definierten Erfolgsziels wird üblicherweise ein Erfolgsanteil für die Gesamtbelegschaft festgemacht, der anschließend nach einem bestimmten Schlüssel auf die einzelnen Arbeitnehmer:innen aufzuteilen ist. Boni oder Prämienzahlungen bzw Prämiensysteme, die an die Quantität oder Qualität des Arbeitseinsatzes geknüpft sind, können vereinbart werden.

2.Kapitalbeteiligung

Bei einer Kapitalbeteiligung beteiligen sich die Arbeitnehmer:innen am Kapital des Unternehmens. Das Einkommensteuergesetz fördert in der letzten Zeit die Mitarbeiter:innenbeteiligung dadurch, dass es den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen der Arbeitgeber:innen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 3.000 Euro nicht erfasst. Um die Steuerfreiheit zu gewährleisten, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Beispielsweise muss die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebenden bzw an einem diesem verbundenen Konzernunternehmen eingeräumt werden. Weiters muss die Beteiligungsabgabe entweder unentgeltlich oder verbilligt erfolgen, wobei die Differenz zwischen dem Wert der Beteiligung und dem von den Mitarbeiter:innen zu leistenden Entgelt steuerfrei bleibt, sofern dieser Betrag den Freibetrag nicht übersteigt.

Als begünstigte Beteiligungsformen kommen beispielsweise in Betracht Aktien, Partizipationsscheine und Substanzgenussrechte, GmbH-Anteile, Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder echte stille Beteiligungen. Die Steuerbefreiung gilt nicht für atypische stille Gesellschaft, die auch eine Beteiligung an den stillen Reserven bzw. am Firmenwert des Unternehmens vorsieht.

Bei Klein- und Mittelbetrieben ist vor allem die echte stille Beteiligung beliebt. Es handelt sich um eine unmittelbare Beteiligung, die allen Arbeitnehmer:innen oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen gewährt wird. Die Arbeitnehmer:innen sollen über die Beteiligung frei verfügen, wobei bestimmte Beschränkungen möglich sind. Die Steuerbefreiung ist nur bei aufrechtem Dienstverhältnis zulässig und muss 5 Jahre behalten werden.

Seit 1.1.2018 gibt es ebenfalls eine Steuer- und Beitragsbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien am Arbeitgeberunternehmen im Ausmaß von bis zu 4.500 €, wobei hierfür gewisse Bedingungen (z. B. treuhändige Verwahrung und Verwaltung durch Mitarbeiter:innenstiftung, etc.) erfüllt sein müssen - sog. Mitarbeiter:innenbeteiligungsstiftungen, mit dem Ziel, eine verbilligte bzw. unentgeltliche Weitergabe von Aktien an Arbeitnehmer:innen und deren Angehörige zu fördern, die die Bildung bzw. Stärkung eines oder einer Kernaktionär:in (der Mitarbeiter:innenbeteiligungsstiftung) mit einheitlicher Stimmrechtsausübung ermöglicht.


Fazit

Zusammenfassend ist es in Anbetracht der Vielfalt an Mitarbeiter:innenbeteiligungsformen, die Unternehmen in Österreich nutzen können, entscheidend, sich bewusst zu sein, dass die Implementierung solcher Beteiligungen sorgfältige Überlegungen erfordert.
Mögliche Exit-Szenarien sind zu bedenken sowie auch das Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht, Zivilrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht oder Gesellschaftsrecht darf nicht unterschätzt werden.

Um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten, ist es ratsam, sich von spezialisierten Anwält:innen und Steuerberater:innen unterstützen zu lassen. Letztendlich trägt die sorgfältige Planung und Umsetzung von Mitarbeiter:innenbeteiligungen nicht nur zur Motivation und Bindung der Belegschaft bei, sondern schafft auch eine Win-Win-Situation für Unternehmen und Mitarbeiter:innen.

Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite und unterstützen Sie umfassend bei der erfolgreichen Umsetzung Ihrer individuellen Mitarbeiter:innenbeteiligungsstrategie.
 

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