Artikel

Neuerungen der Rot-Weiß-Rot - Karte

Rechtstipp

Am 01.10.2022 trat in Österreich die Gesetzesreform des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Kraft. Für Arbeitgeber:innen und drittstaatsangehörige Antragsteller:innen bringen die Reformmaßnahmen einige wesentliche Änderungen mit sich – konkret handelt es sich um inhaltliche Vereinfachungen sowie verfahrensrechtliche Erleichterungen.

Änderungen im Punktesystem

Künftig wird bereits eine sechsmonatige statt ganzjährige Berufserfahrung u.a. von besonders Hochqualifizierten sowie sonstigen Schlüsselkräften bei der Punktevergabe berücksichtigt.

Bei sonstigen Schlüsselkräften wird in Zukunft auch tätigkeitsadäquate, anstatt wie bisher bloß ausbildungsadäquate Berufserfahrung berücksichtigt. Künftig ist also keine spezifische Fachausbildung mehr nötig.

Zudem können durch die Reformmaßnahmen zusätzliche fünf Punkte erlangt werden, sofern die Tätigkeit der Antragsteller:innen in einem Unternehmen ausgeübt werden soll, in welchem Englisch die vorherrschende Sprache ist und die Antragsteller:innen auch über die entsprechenden Englischkenntnisse verfügen. Für anerkannte Sprachzertifikate gilt seit Inkrafttreten der Novelle eine fünfjährige (statt der bisher bloß einjährigen) Gültigkeitsdauer.

In einem weiteren aktuellen Gesetzesvorhaben (IA 3158/A 27. GP) ist darüber hinaus geplant, dass das Niveau der nachzuweisenden Deutschsprachkenntnisse von A2 auf A1 bei der Gewährung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Stammmitarbeiter:innen gesenkt werden soll. Bei Schlüsselkräften, Fachkräften in Mangelberufen und Start-up-Gründer:innen sollen zudem Sprachkenntnisse in den Sprachen Französisch, Spanisch oder Bosnisch-Kroatisch-Serbisch im Punktekatalog für die Gewährung einer Rot-Weiß-Rote - Karte Berücksichtigung finden.

Inhaltliche Neuerungen

Für Studienabsolvent:innen entfällt künftig das Gehaltserfordernis. Allerdings muss das Gehalt dem jeweiligen Kollektivvertrag oder mindestens dem ortsüblichen Entgelt mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entsprechen.

Die Gehaltsgrenze bei sonstigen Schlüsselkräften ändert sich für alle unter sowie über 30-Jährigen auf 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Dies bedeutet, dass nunmehr eine einheitliche Gehaltsgrenze geschaffen wurde und nicht mehr zwischen unter bzw. über 30-Jährigen differenziert wird.
Die bisherige Gehaltsgrenze für eine Blaue Karte EU wird auf das durchschnittliche Jahresbruttogehalt eines oder einer Vollzeitbeschäftigten gesenkt.

Verfahrensrecht

Die Reformmaßnahmen zielen darauf ab, das Verfahren hinsichtlich der Rot-Weiß-Rot - Karte zu beschleunigen und zu erleichtern. Demnach soll u.a. die Arbeitsmarktprüfung für sonstige Schlüsselkräfte binnen zehn Tagen abgeschlossen sein. Zudem müssen Fachkräfte bei der Einwanderung keinen Unterkunftsnachweis mehr vorlegen (z.B. Mietvertrag; die Vorlage des Meldezettels bleibt hiervon aber unberührt).

Außerdem besteht die Möglichkeit für Arbeitgeber:innen, gleichzeitig mit dem Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot - Karte für die entsprechende Fachkraft ebenso die Rot-Weiß-Rot - Karte plus für ihre oder seine Familienangehörigen direkt im Inland zu beantragen (in diesem Fall aber mit Unterkunftsnachweis). Die Rot-Weiß-Rot - Karte plus der Familienangehörigen ist aufgrund der Reformmaßnahmen nunmehr auch gleich lange gültig wie die Rot-Weiß-Rot - Karte der Fachkraft (zwei Jahre statt einem Jahr).

Eine wesentliche Neuerung stellt zudem die Verankerung der Austrian Business Agency im Ausländerbeschäftigungsgesetz dar. Diese steht als kostenlose und zentrale Beratungs- und Servicestelle für Arbeitgeber:innen und internationale Fachkräfte in allen Verfahrensphasen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln, insbesondere mit dem Ziel der dauerhaften Zuwanderung, zur Verfügung.

War der Artikel hilfreich?