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Schutz für Whistleblower

Hinweisgebersysteme nehmen einen immer größeren praktischen Stellenwert in Unternehmen ein. Grund genug für die Europäische Kommission, einen eigenen Richtlinienentwurf zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, auszuarbeiten. Ziel des Kommissionsentwurfs ist die Begründung eines wirksamen Whistleblower-Schutzes. Hinweisgebern sollen drei Meldekanäle zur Verfügung stehen: interne Meldestellen, Behörden und der Gang an die Öffentlichkeit. Nur Meldungen von Verstößen in bestimmten Rechtsgebieten sollen geschützt werden, darunter fallen z.B. öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit und Umweltschutz. Die Richtlinie soll Hinweisgeber schützen, die im privaten oder öffentlichen Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, etwa Arbeitnehmer.

Primär soll auf interne Meldekanäle und -verfahren zurückgegriffen werden, das sind Personen oder Dienststellen, die für Folgemaßnahmen zu den Meldungen zuständig sind. Unternehmen sollen verpflichtet werden, interne Meldekanäle einzurichten, wenn sie entweder über mindestens 50 Beschäftigte verfügen, oder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als EUR 10 Mio ausweisen. Auch etwa staatliche Verwaltungsstellen und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sollen dazu verpflichtet werden.

Nach Eingang der Meldung hat innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung an den Hinweisgeber zu erfolgen und passende Folgemaßnahmen müssen ergriffen werden (z.B. Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Befassung einer zuständigen Behörde). Repressalien gegen den Hinweisgeber sind bei sonstiger Sanktionierung zu unterlassen, z.B. Suspendierung, Entlassung oder vergleichbare Maßnahmen, Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, negative Leistungsbeurteilung oder Schädigung, einschließlich Rufschädigung.

Sollten die internen Meldekanäle unwirksam sein, soll es für Hinweisgeber die Möglichkeit geben, sich direkt an neu einzurichtende zuständige Behörden zu wenden. Unter bestimmten Umständen steht als letzter Weg offen, Verstöße publik zu machen, d.h. sich an die Öffentlichkeit zu wenden. Auch diese Hinweisgeber sollen von der Richtlinie geschützt werden.

Wenngleich bislang bloß ein Richtlinienentwurf vorliegt, wird es für Unternehmen, die in den geplanten Anwendungsbereich fallen würden (mindestens 50 Mitarbeiter oder Jahresbilanzsumme von mehr als EUR 10 Mio), sinnvoll sein, sich schon jetzt mit dieser Thematik im Detail zu befassen, um nach Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie in nationales Recht rasch reagieren zu können.

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