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Neue Grenzen für Land- und Forstwirt:innen im Umsatzsteuergesetz und in der einkommensteuerrechtlichen Pauschalierungsverordnung

Mit dem Bundesgesetzblatt II 2022/449, ausgegeben am 07.12.2022, wurde die einkommensteuerrechtliche Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung geändert. Die neuen Pauschalierungsgrenzen sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.

Um bei der jährlichen Gewinnermittlung von der Teilpauschalierung Gebrauch machen zu können, durfte der Einheitswert die Grenze von EUR 130.000 nicht übersteigen. Mit der Änderung der Verordnung wurde die Grenze auf EUR 165.000 erhöht. Demnach gilt es zum Stichtag 31.12.2022 zu überprüfen, ob die Grenzen immer noch überschritten werden oder ob bereits 2023 die Teilpauschalierung wieder in Anspruch genommen werden kann bzw. von Rechts wegen anzuwenden ist.

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (Bundesgesetzblatt I 2022/163, ausgegeben am 27.10.2022) wurde die Umsatzgrenze für die landwirtschaftliche Umsatzsteuerpauschalierung auf EUR 600.000 (exkl. Umsatzsteuer) erhöht. Diese Änderung tritt mit 01.01.2023 in Kraft und ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Neben dieser umsatzsteuerrechtlichen Änderung wurde ebenfalls die Umsatzgrenze in der einkommensteuerrechtlichen Verordnung erhöht. Demnach ist es möglich, bis zu einem Nettojahresumsatz von EUR 600.000 die Voll- oder Teilpauschalierung anzuwenden.

Ebenfalls wurde die Bruttoumsatzgrenze im Bereich der be- und verarbeiteten Produkte (landwirtschaftliche Direktvermarktung), des Almausschanks bzw. des land- und fortwirtschaftlichen Nebenerwerbs erhöht. Erst wenn die Grenze von EUR 45.000 (inkl. Umsatzsteuer) überschritten wird, ist ein Gewerbebetrieb anzunehmen.

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