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Verlängerung Lockdown-Umsatzersatz

Der Umsatzersatz geht in die Verlängerung für alle Unternehmen, welche auch nach dem 7. De-zember unmittelbar von einem Lockdown betroffen sind. Eine Antragstellung ist bis zum 20. Jänner 2021 möglich.

Höhe des Umsatzersatzes

Die Höhe des Umsatzersatzes ergibt sich aus dem vergleichbaren Vorjahresumsatz, im Normalfall Dezember 2019. Bei Handelsunternehmen wird der Umsatzersatz gestaffelt mit 12,50% (zB Handel mit KFZ oder Haushaltsgeräten), mit 25% (zB Handel mit Textilien oder Spielwaren) oder 37,50% (zB Handel mit Bekleidung oder Schuhen) vergütet. Alle anderen betroffenen Unternehmen (zB Gastronomie, Hotellerie, Friseure) erhalten 50% des Umsatzausfalles. Im Vergleich zum November kam es damit zu einer deutlichen Reduktion der Höhe des Umsatzersatzes. Nach den aktuellen Vorgaben wird der Umsatzersatz darüber hinaus nur für die Tage bis zum 31.12.2020 gewährt.

Deckelung des Umsatzersatzes

Der maximale Auszahlungsbetrag ist mit EUR 800.000 gedeckelt, wobei hier gewisse Corona-Hilfen gegenverrechnet werden müssen. Von der Gegenverrechnung betroffen ist zB ein bereits erhaltener Umsatzersatz, Zuwendungen aus dem Fixkostenzuschuss 800.000, COVID-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100% und COVID-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds. Nicht gegengerechnet werden muss die Kurzarbeitsbeihilfe, der Fixkostenzuschuss von Phase 1 oder erlaubte Umsätze während der Schließung wie etwa Abhol- und Lieferservice in der Gastronomie oder Geschäftsreisende in der Hotellerie.

Vorgehensweise bei Mischbetrieben

Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt – etwa das Restaurant eines Supermarktes.

Beantragung und Auszahlung

Der Umsatzersatz wird anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet und kann bereits über FinanzOnline beantragt werden. Die Antragstellung kann durch den Unternehmer selbst oder dessen Steuerberater erfolgen.

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