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Deloitte Checkliste: Steuertipps für Privatpersonen zum Jahresende

Explodierende Energiepreise und steigende Zinsen zur Bekämpfung der Inflation belasten Österreichs Wirtschaft. Zudem wird der Wettbewerb um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des anhaltenden Arbeitskräftemangels immer intensiver. Der Gesetzgeber hat auf diese Herausforderungen reagiert. Was Betriebe jetzt beachten müssen und welche steuerlichen Entlastungen sie vor Jahresende noch mitnehmen sollten, hat das Beratungsunternehmen Deloitte zusammengefasst.

Wien, 13. Dezember 2022 – Auch heuer gibt Deloitte wieder einen Überblick zu den wichtigsten steuerlichen To-do’s, die Unternehmen vor dem neuen Jahr noch angehen sollten. „Heuer sind insbesondere Maßnahmen wie die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie interessant, um die Mitarbeiterbindung zu stärken. Außerdem sollten Betriebe im aktuellen Umfeld die Energiekosten und die Liquiditätsplanung im Auge behalten“, erläutert Wilfried Krammer, Director bei Deloitte Österreich.

Mitarbeitergewinnbeteiligung in Betracht ziehen

Seit 1.1.2022 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahreserfolg steuerfrei zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Vorjahresgewinns. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit EUR 3.000,- jährlich begrenzt und muss entweder allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden. Zu letzteren gehören beispielsweise Arbeiterinnen und Arbeiter, kaufmännisches Personal oder das gesamte Verkaufspersonal. Auch variabel vereinbarte Vergütungen können im Rahmen der Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden.

Vorteile der Teuerungsprämie nutzen

Bis zu EUR 3.000,- können im Jahr 2022 noch als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln muss. Bisher variabel vereinbarte Vergütungen sind daher nicht erfasst. Werden sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe EUR 3.000,- nicht übersteigen. „Der große Vorteil der Teuerungsprämie ist deren Befreiung von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten. Es kommt somit mehr bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an“, so Krammer.

Beim Energiekostenzuschuss schnell sein

Um die rasant gestiegenen Energiekosten abzufedern, wurde der Energiekostenzuschuss von insgesamt 1,3 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Für diese Förderung musste bis zum 28. November 2022 eine Voranmeldung erfolgen. Diese stellt sicher, dass dem Unternehmen ein Zeitraum für die Antragstellung zugewiesen wird. Doch Achtung: Während der Zeitraum für die eigentliche Antragstellung noch bis zum 15. Februar 2023 läuft, gilt das First-Come-First-Serve-Prinzip: „Das verfügbare Förderungs-Budget wird in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben. Um sicherzugehen, dass die Fördermittel noch nicht aufgebraucht sind, sollte der Antrag deshalb ehestmöglich eingebracht werden“, erklärt der Deloitte Experte.

Arbeitsplatzpauschale für Selbständige geltend machen

Erstmals können ab Veranlagung 2022 auch Selbständige die Nutzung des privaten Wohnraums steuerlich geltend machen. Bis zu EUR 1.200,- können pauschal für Miete, Strom und Heizung geltend abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Selbstständigen bzw. dem Selbständigen weder im Zuge einer betrieblichen Tätigkeit noch im Rahmen einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit mit Einkünften über EUR 11.000,- ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Computer oder Drucker sind davon nicht erfasst und bleiben neben dem Pauschale abzugsfähig.

Spenden als Betriebsausgabe schreiben

Spenden an gemeinnützige, spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit 10 % des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahres begrenzt. Darüber hinaus getätigte Spenden sind natürlich möglich, aber steuerlich nicht mehr abzugsfähig.

Hilfe für die Ukraine unbegrenzt absetzen

Viele heimische Unternehmen haben für die Ukraine im letzten Jahr Hilfeleistungen in Form von Geld- oder Sachwerten erbracht. Anders als bei üblichen Spenden kann die Hilfe bei kriegerischen Auseinandersetzungen ohne betragsmäßige Begrenzung steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings eine gewisse Werbewirksamkeit der Hilfeleistung. „Das Finanzministerium stellt an die Werbewirksamkeit jedoch keine allzu hohen Anforderungen. Bereits ein Hinweis in der Auslage an der Kundenkasse oder auf der Homepage reicht dafür aus“, ergänzt Wilfried Krammer.

Bilanzen und Liquiditätsmaßnahmen planen

Unternehmer sollten sich zum Jahresende auch mit bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen befassen. Seit dem letzten Jahr besteht die Möglichkeit, die steuerliche Bemessungsgrundlage durch den Ansatz von pauschal gebildeten Forderungswertberichtigungen und Verbindlichkeitsrückstellungen zu reduzieren. Bei der Planung darf jedoch nicht übersehen werden, dass die meisten COVID-19-Förderungen nicht steuerfrei sind und die steuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend erhöhen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2023 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden. „Die Zinserhöhungen der EZB sollten ebenfalls in die Liquiditätsüberlegungen miteinbezogen werden. Denn ab 1. Oktober 2023 unterliegen noch nicht veranlagte Abgabenachforderungen von 2022 einer sogenannten Anspruchsverzinsung. Diese Anspruchszinsen werden pro Jahr mit 2 % über dem Basiszinssatz berechnet und belaufen sich aufgrund der Zinserhöhungen bereits auf 3,38 %“, betont der Steuerberater.

Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen im Überblick:

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2022 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2015 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Für bestimmte COVID-19-Förderungen (Investitionsprämie, Kurzarbeitshilfe) beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
  • Mit 31.12.2022 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2012 ein.
  • Bis 31.12.2022 kann die Energieabgabenvergütung 2017 noch beantragt werden.
  • Die coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 endet am 31.12.2022.

Hohe Energiekosten und die steigende Inflation belasten die Kaufkraft der Österreicherínnen und Österreicher. Umso wichtiger ist es heuer kurz vor Jahresende noch steuerliche Angelegenheiten zu klären und sich etwaige steuerliche Entlastungen zu sichern. Deloitte gibt einen Überblick, auf was Privatpersonen jetzt achten sollten.

Wien, 14. Dezember 2022 – Privatpersonen haben zum Jahreswechsel noch in einigen Bereichen die Möglichkeit, Steuern zu sparen. „Wir sehen immer wieder, dass von vielen Absetzmöglichkeiten oft nur wenig Gebrauch gemacht wird. Dabei lohnt sich ein kurzer Blick auf die eigenen Ausgaben in den allermeisten Fällen“, so Wilfried Krammer, Director bei Deloitte Österreich.

Neben Heizkosten auch Steuern sparen

Die thermische Sanierung oder der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf ein klimafreundlicheres Heizungssystem können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist neben einer Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, dass sich die Ausgaben nach Abzug der Förderung bei einer Sanierung auf mindestens EUR 4.000,- und bei einem Kesseltausch auf mindestens EUR 2.000,- belaufen. Diese Kosten werden über fünf Jahre mit einem Maximalbetrag von EUR 800,- pro Jahr im Falle einer Sanierung sowie EUR 400,- pro Jahr bei einem Heizkesseltausch steuermindernd berücksichtigt.

Im Kryptowinter Verluste realisieren

Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, unterliegen der 27,5 %-igen Kapitalertragsteuer. Seit Einführung dieser haben viele Kryptowährungen mehr als 90 % ihres Wertes eingebüßt. „Werden die Verluste noch heuer realisiert, können sie mit bestimmten anderen kapitalertragseuerpflichten Einkünften wie etwa Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Dividenden ausgeglichen werden. Das ist angesichts der aktuellen Lage am Kryptomarkt auf jeden Fall eine Überlegung wert“, rät Krammer.

Arbeitszimmer unter Werbungskosten verbuchen

Die Möglichkeit, sämtliche Kosten wie beispielsweise Miete, Strom oder die Abschreibung für Einrichtungsgegenstände für ein Arbeitszimmer abzusetzen, ist dann gegeben, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Das Finanzamt hat diese Voraussetzung bislang nur sehr wenigen Berufsbildern ohne arbeitgebereigenen Arbeitsplatz zugeschrieben. „Seit Inkrafttreten des Home-Office-Pakets muss Home Office zwischen Dienstgeberin oder Dienstgeber und Dienstnehmerin sowie Dienstnehmer schriftlich vereinbart werden. Sollte nach dieser Vereinbarung zwingend mehr als 50 % der Arbeitszeit im Home Office zu arbeiten sein, kann der Nachweis, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, leichter erbracht werden“, ergänzt der Steuerberater.

Home-Office-Pauschale geltend machen

Das Home-Office-Pauschale greift in Fällen, in denen kein steuerliches Arbeitszimmer vorliegt. Dabei können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für maximal 100 Tage pro Jahr im Home Office EUR 3,- pro Tag steuerfrei an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausbezahlen. Der maximale jährliche Betrag beträgt folglich EUR 300,-. Der Tipp von Deloitte: Sollte seitens der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers kein Kostenersatz oder nicht die vollen EUR 3,- pro Tag geleistet werden, können Privatpersonen den Differenzbetrag im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung als sogenannte Differenzwerbungskosten steuerlich absetzen.

Arbeitsmittel vor Jahresende anschaffen

Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen, die vorwiegend beruflich genutzt werden, können ebenfalls als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Darunter fallen etwa Arbeitsmittel wie Computer oder Laptops, Drucker, Webcams, EDV-Ausstattung sowie Büromaterial. Bei Anschaffungskosten von mehr als EUR 800,- inkl. USt dürfen diese jedoch nur über ihre Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung abgesetzt werden. „Ankäufe noch vor dem Jahresende lohnen sich, da jedenfalls noch eine Halbjahresabschreibung zusteht. Liegen die Anschaffungskosten jedoch über EUR 800,- und unter EUR 1.000,- könnte eine Verlagerung in das neue Jahr vorteilhafter sein, da ab 2023 die Grenze für die Sofortabschreibung auf EUR 1.000,- erhöht wird“, betont Wilfried Krammer.

Ergonomisch geeignetes Mobiliar abschreiben

Personen, die heuer mindestens 26 Tage im Home Office gearbeitet haben, können auch Kosten für bestimmtes Mobiliar wie Schreibtische, Drehstühle oder Tischlampen steuerlich geltend machen. Die Verteilung der Anschaffungskosten erfolgt dabei jedoch nicht wie üblich über die Nutzungsdauer, sondern ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von EUR 300,- beschränkt.

Pendlerpauschale prüfen

Zum Jahresende sollte außerdem nochmals die Berechtigung auf das Pendlerpauschale geprüft werden. Die Höhe ist dabei sowohl von der Fahrtstrecke als auch von der Anzahl der Pendler-Tage abhängig. Die Anspruchsvoraussetzung ist bereits ab vier Tagen im Monat erfüllt. Wurde das Pendlerpauschale nicht im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt, kann eine Beantragung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. Aber Vorsicht: „Werden die Kosten für ein Öffi-Ticket seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ersetzt, kann das Pendlerpauschale für diese Fahrtstrecke nicht geltend gemacht werden. Das Klimaticket, das in ganz Österreich gilt, schließt daher in der Regel die Geltendmachung des Pendlerpauschales im Jahr 2022 zur Gänze aus“, erklärt der Deloitte Steuerexperte.
 

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