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Steuertipps für Privatpersonen zum Jahresende
Deloitte Österreich Checkliste
Das herausfordernde Jahr 2020 neigt sich langsam dem Ende zu. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um noch steuerliche Angelegenheiten zu klären und sich etwaige Vorteile zu sichern. Deloitte Österreich bietet eine Übersicht, wie Privatpersonen noch vor Jahresende Steuern sparen können.
Wien, 26. November 2020 – Gerade zum Jahreswechsel gibt es in vielen Bereichen die Möglichkeit, steuerliche Ausgaben abzusetzen. „Privatpersonen sollten sich jetzt im Lockdown die Zeit nehmen, um ihre Steuerangelegenheiten zu erledigen. Gerade rund um die verstärkte Nutzung von Home Office gibt es zahlreiche Absetzmöglichkeiten“, betont Wilfried Krammer, Senior Manager bei Deloitte Österreich.
Ausgaben im Zusammenhang mit Home Office
Durch die COVID-19-Krise und dem damit verbundenen Anstieg an Remote Working ist die Absetzbarkeit der Ausgaben für das Home Office so interessant wie noch nie. Ausgaben für die Anschaffung von Gegenständen, die überwiegend beruflich genutzt werden, können Privatpersonen als Arbeitsmittel steuerlich geltend machen. Dies betrifft in der Regel die Anschaffungskosten für Computer oder Laptop, Maus, Drucker, Webcams, EDV-Ausstattung sowie sonstiges Büromaterial. Betragen die Anschaffungskosten von derartigen abnutzbaren Gegenständen mehr als EUR 800,- (inkl. USt), dürfen diese jedoch nur über ihre Nutzungsdauer verteilt abgesetzt werden.
„Es gilt zu beachten: Wenn Personen einen Gegenstand sowohl beruflich als auch für private Zwecke nutzen, kann nur der beruflich genutzte Anteil der Ausgaben in die Steuererklärung aufgenommen werden. Auch die Kosten für Internet- und Telefonanschluss können mit dem beruflich genutzten Anteil steuerlich geltend gemacht werden. Dieser berufliche Anteil steigt heuer durch Home Office bei vielen Arbeitnehmern sicherlich an“, erklärt Wilfried Krammer.
Spenden an begünstigte Organisationen
Im heurigen Krisenjahr denken in der Weihnachtszeit viele daran, bedürftigen Menschen etwas Gutes zu tun. Das kann auch Steuervorteile mit sich bringen. Spenden an begünstigte Organisationen können bis zu einer Höhe von maximal 10 % der Jahreseinkünfte steuerlich abgesetzt werden. „Als Spender sollte man die personenbezogenen Daten kontrollieren, die der jeweiligen Spendenorganisation vorliegen. Der Spendenempfänger muss nämlich die eingegangenen Spenden beim Finanzamt melden, damit die Absetzbarkeit vom Spender geltend gemacht werden kann“, betont der Deloitte Experte.
Personenversicherung und Wohnraumschaffung letztmalig absetzbar
Ein weiterer wichtiger Tipp: Ausgaben, die vor 2016 abgeschlossene Personenversicherungen wie private Kranken- oder Unfallversicherungen betreffen, können im Jahr 2020 zum letzten Mal abgesetzt werden. Dasselbe gilt für Ausgaben zur Wohnraumschaffung und -sanierung, insofern der Vertrag bereits vor 2016 abgeschlossen oder die Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 gestartet wurde.
Werbungskosten und auswärtige Berufsausbildung
Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten können steuerlich abgesetzt werden. Hier können Studien- und Kursgebühren, Fachliteratur sowie Reisekosten geltend gemacht werden. Achtung: Die Werbungskosten müssen bis 31.12.2020 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Wenn die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes stattfindet, können die Ausgaben dafür mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 110,- monatlich steuerlich berücksichtigt werden. Wilfried Krammer schränkt aber ein: „Diese Möglichkeit gibt es nur, wenn innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes keine Möglichkeit für eine vergleichbare Ausbildung besteht. Das muss unbedingt beachtet werden.“
Krankheits- und Pflegekosten
Sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten können zum Teil als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dafür müssen sie allerdings den einkommensabhängigen Selbstbehalt zwischen 6 % und 12 % übersteigen. „Sollten 2020 bereits hohe Krankheitskosten angefallen sein, könnte sich möglicherweise die Durchführung einer bevorstehenden Behandlung noch im heurigen Jahr lohnen. Die Gesamtkosten lassen sich so eventuell steuerlich verwerten“, rät Wilfried Krammer. „Bei Erkrankungen wie Diabetes, Tuberkulose sowie Leber- oder Nierenleiden kann außerdem aufgrund der notwendigen Diätverpflegung ein monatlicher Pauschalbetrag geltend gemacht werden.“