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Aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht

Das Jahr 2024 startete mit einigen Änderungen im Arbeitsrecht, welche vor allem von Arbeitgeber:innen künftig zu berücksichtigen bzw. zu beachten sind. Im Folgenden bieten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die relevantesten Änderungen.

Dienstzettel


Am 28.02.2024 wurde vom Nationalrat, in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen, ein Gesetzespaket beschlossen. Dieses bringt unter anderem Änderungen bei der Dienstzettelpflicht. Die diesbezüglichen Änderungen im AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) sollen voraussichtlich im Laufe der zweiten Hälfte des März 2024 (nach Veröffentlichung des Gesetzes im BGBl) in Kraft treten.

Die Änderungen hinsichtlich der Dienstzettelpflicht betreffen dabei nur Dienstverhältnisse nach Inkrafttreten des Gesetzes und sollen künftig eine Kurzbeschreibung der Tätigkeit, Art der Auszahlung des Entgelts, ggf. Vergütung von Überstunden, Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit sowie einen Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren enthalten. Des Weiteren soll ein Dienstzettel unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden – somit auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen. Eine gravierende Folge aus der EU-Richtlinie stellt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe dar, wenn bei neu begründeten Dienstverhältnissen weder ein schriftlicher Dienstvertrag noch ein Dienstzettel ausgestellt wird.

Künftig sollen für die Nichtaushändigung eines Dienstzettels bzw. eines Dienstvertrags Geldstrafen von EUR 100,00 bis EUR 436,00 und bei mehr als fünf betroffenen Arbeitnehmer:innen zwischen EUR 500,00 und EUR 2.000,00 verhängt werden.

 

Aus-, Fort- und Weiterbildungen


Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die unter anderem aufgrund gesetzlicher Vorschriften Voraussetzung für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit sind, sollen künftig als Arbeitszeit zu werten und die Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen sein.


Mehrfachbeschäftigung nun möglich


Arbeitnehmer:innen haben künftig einen gesetzlichen Anspruch mit mehreren Arbeitgeber:innen ein Dienstverhältnis einzugehen, sofern dies mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist und der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht entgegensteht. In das bereits bestehende – und gesetzliche verankerte – Konkurrenzverbot wird durch das neu eingeführte Recht auf Mehrfachbeschäftigung allerdings nicht eingegriffen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer auch weiterhin ohne Zustimmung des Arbeitgebers kein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben bzw. im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte tätigen dürfen.


Benachteiligungsverbot


Arbeitnehmer:innen, die ihre Rechte in Bezug auf die oben genannten Möglichkeiten geltend machen, dürfen im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmer:innen nicht benachteiligt werden. Werden Arbeitnehmer:innen gekündigt, weil sie einen Dienstzettel bzw. eine zulässige Mehrfachbeschäftigung verlangen, kann die Kündigung gerichtlich angefochten werden. Der Arbeitgeber ist künftig verpflichtet, solche Kündigungen auf Verlangen des Betroffenen schriftlich zu begründen.

 

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