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Elektroautos als Firmenwagen

Immer mehr Arbeitgeber:innen stellen ihren Mitarbeiter:innen arbeitgebereigene Elektrofahrzeuge sowohl zur dienstlichen als auch privaten Nutzung zur Verfügung oder übernehmen die Kosten für arbeitnehmereigene Elektrofahrzeuge, die wiederum für dienstliche Zwecke genutzt werden. Folglich ergeben sich aus diesen Konstellationen vermehrt arbeits- und abgabenrechtliche Fragen, deren Beantwortung schrittweise auch gesetzlich Umsetzung findet.

Sachbezug

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer – somit für reine Elektroautos – grundsätzlich ein Sachbezug von EUR 0, also kein Sachbezug, anzusetzen. Eine Ausnahme hiervon stellen Hybridautos sowie Elektrofahrzeuge mit einem „Reichweitenverlängerer“ (Range Extender) dar, zumal diese auch über einen Verbrennungsmotor mit einem CO2-Ausstoß verfügen.

Diese Sonderregelung hinsichtlich der Elektroautos führt zu einer nicht unbeachtlichen Kostenersparnis für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, vor allem da Letzterem ein deutlich höherer Gesamtnettobezug verbleibt. Anzumerken ist jedoch, dass sofern arbeitgebereigene Elektroautos (auch) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt werden, Arbeitnehmer:innen prinzipiell keine Pendlerpauschale zusteht.

Ersatz der Ladekosten – Voraussichtliche Änderungen 2023

Der Ersatz der Kosten für das Laden des arbeitgebereigenen Elektro-Fahrzeugs im privaten Haushalt des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin (z.B. Ladestation in der Garage) stellt nach derzeitiger Rechtsansicht der Finanzverwaltung keinen Auslagenersatz dar, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn – der Kostenersatz ist somit nicht mehr vom Sachbezug in Höhe von EUR 0 umfasst und muss daher separat mit den tatsächlich übernommen Kosten im Zuge der Personalverrechnung zum Ansatz gebracht werden. Dies gilt aus heutiger Sicht auch dann, wenn es einen gesonderten Zähler gibt. Der Ersatz der Kosten für das Laden an einer öffentlichen Ladesäule (mit einer vom/von der Arbeitgeber:in zur Verfügung gestellten Ladekarte) hingegen ist als Auslagenersatz zu qualifizieren. Selbiges gilt für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges am Betriebsstandort des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin (z.B. Firmenparkplatz) (vglLStR, Rz 175b).

Derzeit ist eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung in Vorbereitung. Dem Begutachtungsentwurf zufolge soll der Ersatz der Kosten für das Laden des arbeitgebereigenen Elektro-Fahrzeugs im privaten Haushalt ebenso wie der Ersatz von Kosten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin für die Betankung an Ladesäulen ab 2023 lohnsteuerfrei möglich sein. Diesbezügliche Veröffentlichungen und Beschlussfassungen bleiben jedoch noch abzuwarten.

Kostenersatz Installation Wallbox – Voraussichtliche Änderungen 2023

Derzeit ist die Kostenübernahme durch den/der Arbeitgeber:in für die Installation einer sogenannten „Wallbox“ für das Laden des firmeneigenen Elektro-Fahrzeuges in den privaten Räumlichkeiten des Dienstnehmers lohnabgabenpflichtig.

Gemäß dem Begutachtungsentwurf soll künftig die Anschaffung einer Ladeeinrichtung bis zu EUR 2.000,00 steuerfrei durch den/die Arbeitgeber:in übernommen werden können (vgl. § 4c Abs 1 Z 3 des Entwurfs zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung).

Berechnungsgrundlage

Da für das Elektroauto kein Sachbezug angesetzt wird, gibt es in diesem Fall auch kein „Entgelt“. Eine einheitliche Literaturmeinung gibt es aus derzeitiger Sicht noch nicht. Es ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Wert für die Berechnung von Abfertigung alt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung herangezogen werden muss, der jenem Wert entspricht, den sich der/die Arbeitnehmer:in durch den Naturalbezug erspart hat. Erfolgen kann dies etwa in Form von Kilometergeld auf Basis der durchschnittlichen Privatnutzung oder das Heranziehen eines fiktiven Sachbezuges von 1,5% auf Basis des Anschaffungswertes. Bei der Abfertigung neu ist demgegenüber kein fiktiver Wert für die Berechnung der BV-Beiträge anzusetzen, da Beitragsgrundlage für die BV das beitragspflichtige Entgelt im Sinne des § 49 ASVG ist.

Da laufend neue Rechtsfragen hinsichtlich der Elektroautos auftauchen, ist derzeit davon auszugehen, dass diese wohl in den nächsten Monaten und Jahren Beantwortung finden.

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