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Lohnabgabenfreie Mitarbeiterprämie 2024

Voraussetzungen für die Gewährung der lohnabgabenfreien Mitarbeiterprämie

Überblick


Für das Kalenderjahr 2024 wurde für Arbeitgeber:innen die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten formalen Voraussetzungen eine Mitarbeiterprämie von bis zu EUR 3.000,00 pro Arbeitnehmer:in lohnabgabenfrei zu gewähren. Die Lohnabgabenfreiheit umfasst Lohnsteuer, Sozialversicherung, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge, DB, DZ sowie Kommunalsteuer. Die Mitarbeiterprämie gilt als „Verlängerung“ der Teuerungsprämie für 2022 und 2023, wobei die Bedingungen für die Mitarbeiterprämie gegenüber der Teuerungsprämie verschärft sind. Nach derzeitiger Rechtslage ist die steuerbegünstigte Gewährung der Mitarbeiterprämie auf das Kalenderjahr 2024 befristet.


Voraussetzungen


Neben der zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung sind formale Voraussetzungen für die Geltendmachung der lohabgabenfreien Gewährung der Mitarbeiterprämie zu beachten. Die Steuerbegünstigung ist nur dann gegeben, wenn die Mitarbeiterprämie in voller Höhe auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruht. Die Zahlung muss daher auf der Grundlage des einschlägigen Kollektivvertrags oder einer durch Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung erfolgen. Wenn der Kollektivvertrag zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung berechtigt, aber kein Betriebsrat besteht, kann mit allen Arbeitnehmer:innen eine Vereinbarung über die Gewährung einer Mitarbeiterprämie getroffen werden. Eine solche vertragliche Vereinbarung ist auch dann erforderlich, wenn es sich um eine Branche handelt, in der kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert.

Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die den Arbeitnehmer:innen bisher nicht gewährt wurde. Es darf also keine Bezugsumwandlung vorliegen (z.B. Gewährung der Mitarbeiterprämie anstelle eines Gehalts- bzw. Lohnteils, einer bisher üblichen Jahresprämie oder einer Prämie aufgrund von Leistungsvereinbarungen). Bisher gewährte Teuerungsprämien sind für die Lohnabgabenfreiheit der Mitarbeiterprämie unschädlich.


Koppelung mit Mitarbeitergewinnbeteiligung


Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine lohnabgabenfreie Mitarbeiterprämie als auch eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt, so besteht ein gemeinsamer Jahresfreibetrag in der Höhe von EUR 3.000,00 pro Arbeitnehmer:in.


Abgrenzung zur Teuerungsprämie


In den Kalenderjahren 2022 und 2023 war es möglich, den Arbeitnehmer:innen eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Teuerung bis zu einer Höhe von EUR 3.000,00 lohnabgabenfrei zu gewähren. Obwohl die Mitarbeiterprämie der Teuerungsprämie ähnlich ist, gibt es wesentliche Unterschiede in den Voraussetzungen. Die Mitarbeiterprämie stellt daher bei genauer Betrachtung keine bloße „Verlängerung“ der Teuerungsprämie dar. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die Zahlung der Mitarbeiterprämie in voller Höhe auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen muss. Bei der Teuerungsprämie war das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift nur für die Ausschöpfung der „restlichen“ EUR 1.000,00 erforderlich – EUR 2.000,00 konnten auch ohne eine lohngestaltende Vorschrift gewährt werden. Weiters ist zu beachten, dass für die Mitarbeiterprämie als lohngestaltende Vorschrift grundsätzlich nur der Kollektivvertrag bzw. Betriebsvereinbarungen aufgrund kollektivvertraglicher Ermächtigung in Frage kommen. Die Teuerungsprämie hingegen gestattete auch innerbetriebliche Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer:innen bzw. steuerlich anerkannte Gruppen von Arbeitnehmer:innen.

 

Praxistipps


Die Mitarbeiterprämie erhöht (ebenso wie die Teuerungsprämie) nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Wird der jährliche Freibetrag von EUR 3.000,00 überschritten, so ist der Überhang lohnabgabenpflichtig.

Die Vereinbarung muss grundsätzlich für sämtliche Arbeitnehmer:innen eine Mitarbeiterprämie vorsehen. Sachliche Differenzierungen hinsichtlich der Höhe sind aber zulässig. Es ist daher möglich die Mitarbeiterprämie z.B. für unterjährige Ein- und Austritte, Zeiten eines ruhenden Dienstverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäftigung zu aliquotieren.

Es wird empfohlen, die Gewährung der Prämie schriftlich festzuhalten und einen Widerrufsvorbehalt in das Schreiben aufzunehmen.


Fazit


Mit der Mitarbeiterprämie hat der Gesetzgeber auch für das Kalenderjahr 2024 die Möglichkeit einer steuerbegünstigten Prämienzahlung an Arbeitnehmer:innen geschaffen. Im Vergleich zur Teuerungsprämie unterliegt die Mitarbeiterprämie jedoch strengeren formalen Voraussetzungen. So können Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband (wie z.B. Wirtschaftskammer) angehören, die Mitarbeiterprämie nur dann lohnabgabenfrei auszahlen, wenn dies im Kollektivvertrag für 2024 vorgesehen ist. Die Kollektivvertragsparteien einiger Branchen (wie z.B. der Kollektivvertrag für Angestellte in Spedition und Logistik, der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen in Telekom-Unternehmen oder der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer:innen in der Metallindustrie) haben bereits reagiert und die Grundlage für die abgabenfreie Mitarbeiterprämien geschaffen, entweder als direkten Rechtsanspruch oder als bloße Ermächtigung zur Regelung auf betrieblicher Ebene. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Branchen nachziehen.  
 

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