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Die lohnabgabenrechtliche Behandlung von Weihnachtsfeiern und -geschenken

Weihnachten steht vor der Tür und in vielen Organisationen stellt sich wieder die Frage nach der korrekten lohnabgabenrechtlichen Behandlung von Weihnachtsfeiern und -geschenken.

Weihnachtsfeiern & Co.

Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflügen, kulturellen Veranstaltungen und Weihnachtsfeiern, ist gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG bis zu einem Betrag von EUR 365,00 pro Arbeitnehmer:in und Kalenderjahr lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei. Alle Veranstaltungen des gesamten Jahres werden dabei zusammengerechnet. Wendet der/die Arbeitgeber:in einen höheren Betrag auf, so ist der übersteigende Teil lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenpflichtig. Wesentlich ist, dass dieser Freibetrag pro Kalenderjahr, nicht pro Betriebsveranstaltung gilt und ein etwaiger nicht ausgenützter Freibetrag auch nicht über mehrere Jahre zusammengerechnet werden kann.

Geschenke an Mitarbeiter:innen

Geschenke an Arbeitnehmer:innen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG bis zu einem Betrag von EUR 186,00 pro Arbeitnehmer:in und Kalenderjahr lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei. Es sind auch hier alle Geschenke innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen und ein etwaiger übersteigender Teil ist lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenpflichtig. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsveranstaltung (zB Weihnachtsfeier) ist allerdings nicht Voraussetzung für die Lohnabgabenfreiheit der Sachzuwendungen. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist. Bei den Sachzuwendungen darf es sich grundsätzlich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können und es darf sich auch um keine individuelle Belohnung handeln. Bargeldzuwendungen gelten immer als beitrags- und steuerpflichtiges Entgelt. Das bedeutet, den Mitarbeiter:innen können auch Gutscheine, Goldmünzen (bei denen der Goldwert im Vordergrund steht), Autobahnvignetten etc. gewährt werden.

Aufzeichnungspflichten

Der lohnabgabenfreie Vorteil aus Betriebsfeiern und Geschenken muss mangels Nennung in der Lohnkontenverordnung nicht am Lohnkonto angeführt werden. Für Zwecke künftiger gemeinsamer Prüfungen lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ist jedoch die genaue Dokumentation der Teilnehmer:innen an den einzelnen Veranstaltungen, sowie Wert der einzelnen Veranstaltungen und auch Geschenke notwendig.

Ausnahmebestimmung gilt 2022 nicht mehr

Der Wert von nicht stattfindenden Betriebsveranstaltungen kann nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr – wie dies in den Jahren 2020 und 2021 möglich war - lohnabgabenfrei in Gutscheinen abgegolten werden, selbst wenn der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr 2022 noch nicht ausgeschöpft wurde.

Geschenktipp

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