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Payroll Express 

Aktuelle Änderungen in der Personalverrechnung

Erhöhung der Freigrenze für sonstige Bezüge 2024

Die Lohnsteuer-Freigrenze für sonstige Bezüge (wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration, Jahresboni, etc.) wurde rückwirkend mit 1. Jänner 2024 von EUR 2.100,00 auf EUR 2.447,00 angehoben. Damit soll sichergestellt werden, dass Personen, die aufgrund der Bezugshöhe keiner laufenden Tariflohnsteuer unterliegen, auch keine Lohnsteuer auf Sonderzahlungen zu entrichten haben. Außerdem wird der Sockelbetrag für die Einschleifregelung von EUR 2.000,00 auf EUR 2.330,00 angepasst. Derzeit ist die Erhöhung dieser beiden Beträge nur für das Kalenderjahr 2024 vorgesehen. Für den Dienstgeber besteht eine Aufrollungsverpflichtung bis spätestens 30.06.2024, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

Telearbeitsgesetz ab 01.01.2025

Mit 01.01.2025 sollen umfassende Änderungen im Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft treten, die sowohl arbeitsrechtliche als auch sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte der Telearbeit neu regeln. Derzeit liegt ein Ministerialentwurf zum Telearbeitsgesetz vor. Angedacht ist insbesondere eine Erweiterung des Homeoffice um die ortsungebundene Telearbeit außerhalb der eigenen Wohnung. Weiters ist eine Harmonisierung der Begrifflichkeiten in den verschiedenen Gesetzen (z.B. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Einkommensteuergesetz, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz etc.) geplant. Es ist vorgesehen, den Begriff „Homeoffice“ durch „Telearbeit“ zu ersetzen.

Ein wesentlicher Bestandteil des Telearbeitsgesetzes betrifft die soziale Absicherung der Telearbeiter. So sieht der Entwurf eine Ausweitung des sozialversicherungsrechtlichen Unfallversicherungsschutzes vor. Dabei wird zwischen Telearbeit im engeren Sinne und Telearbeit im weiteren Sinne unterschieden:

  • Telearbeit im engeren Sinn umfasst klassische Telearbeitsorte wie den Haupt- und Nebenwohnsitz, die Wohnung eines Angehörigen sowie nahegelegene Coworking-Spaces. Hier gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Weg zu diesen Orten.
  • Telearbeit im weiteren Sinn bezieht sich auf andere Orte wie Ferienorte oder entfernte Familienbesuche. Bei diesen Orten erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf die unmittelbare Arbeitsleistung und nicht auf den Weg dorthin.

Die Umstellung bringt auch steuerrechtliche Anpassungen mit sich. Die bisher als „Homeoffice-Pauschale“ bekannte steuerliche Vergünstigung wird in „Telearbeitspauschale“ umbenannt. Der steuerfreie Betrag bleibt unverändert bei 3,00 Euro pro Telearbeitstag. Ab dem 01.01.2025 zählen für die Inanspruchnahme der Telearbeitspauschale jedoch nur noch die Tage, die auch auf dem Lohnzettel ausgewiesen sind. Bis Ende 2024 sind grundsätzlich auch andere Nachweise für bestehende Telearbeitstage möglich, wir empfehlen jedoch auch für das Kalenderjahr 2024 die Erfassung auf dem Lohnzettel.

Arbeitsrecht-Novelle – Änderung Mindestinhalte Dienstzettel bzw. Dienstvertrag

Am 28. März 2024 ist die Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 11/2024, kundgemacht am 27. März 2024). Mit dieser Gesetzesnovelle wurde die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in das österreichische Arbeitsrecht umgesetzt, wobei insbesondere auf die erweiterten Mindestinhalte für Dienstzettel bzw. Dienstverträge hinzuweisen ist. Für alle Dienstverträge, die ab dem 28. März 2024 abgeschlossen werden, müssen die auszustellenden Dienstzettel bzw. Dienstverträge die neuen gesetzlichen Mindestinhalte enthalten. Maßgeblich ist das Datum des Vertragsabschlusses und nicht das Datum des ersten Arbeitstages. Dienstverträge, die vor dem 28. März 2024 abgeschlossen wurden, müssen nicht angepasst werden.

Nachfolgend sind die neu hinzugekommenen gesetzlichen Mindestinhalte aufgelistet:

  1. Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
  2. Sitz des Unternehmens
  3. Kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
  4. Art der Auszahlung des Entgelts + (gegebenenfalls) Vergütung von Überstunden
  5. Angabe zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen (gegebenenfalls)
  6. Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
  7. Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  8. Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

Dienstzettel bzw. schriftliche Dienstverträge müssen seit dem 28. März 2024 unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden, also auch bei befristeten Dienstverhältnissen von weniger als einem Monat. Damit sind auch fallweise Beschäftigte von der Neuregelung betroffen.

Auch für freie Dienstnehmer kommt es bei Neuverträgen ab 28. März 2024 zu einer Erweiterung der Mindestinhalte. So sind hinkünftig – zusätzlich zu den bereits erforderlichen Angaben – der Sitz des Unternehmens, eine kurze Tätigkeitsbeschreibung, die Art der Entgeltauszahlung sowie Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers anzuführen.

Die Nichtaushändigung eines Dienstzettels oder eines schriftlichen Dienstvertrages ist nunmehr gesetzlich unter Strafe gestellt, sodass Verstöße mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.

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