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§ 67a EStG: die neue Start-Up Mitarbeiterbeteiligung

Attraktive Beteiligungsoption (auch) für etablierte Unternehmen?

Überblick


Per 01.01.2024 traten die Gesetze zum sogenannten Startup-Paket in Kraft. Neben einer neuen Gesellschaftsform (FlexCo), wurde auch eine gänzlich neue Regelung zu Mitarbeiter:innenbeteiligungen in § 67a EStG geschaffen, wodurch vor allem junge Unternehmen am Arbeitsmarkt gestärkt werden sollen. Entgegen dem ersten Eindruck fallen jedoch nicht nur Startups, sondern mitunter auch etablierte (bis zu zehn Jahre alte) Unternehmen in den Anwendungsbereich des § 67a EStG. Der nachfolgende Beitrag soll hierzu eine Einordnung der neuen Rechtslage bieten.


Problemaufriss


Bislang wurde die Beteiligung von Mitarbeiter:innen am Unternehmenserfolg – sowohl in Form einer Beteiligung am Kapital als auch am Gewinn – lohnabgabenrechtlich nur punktuell und betraglich beschränkt begünstigt. Aufgrund der relativ strengen gesetzlichen Voraussetzungen in Verbindung mit der restriktiven Prüfungspraxis der Finanzverwaltung ergeben sich hierbei regelmäßig steuerliche Risiken bei Lohnabgabenprüfungen sowie Liquiditätsprobleme auf Seiten der Dienstnehmer:innen.

Wird die verbilligte bzw. kostenlose Gewährung von Unternehmensanteilen an Dienstnehmer:innen bereits zum Zeitpunkt des Zuflusses (idR der Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht) als lohnabgabenpflichtiger geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis besteuert, ohne dass jedoch ein Liquiditätsaustausch zwischen Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in erfolgt, kann dies im Einzelfall zu einer beträchtlichen Belastung für die Dienstnehmer:innen werden. Um dieses – als Dry-Income-Problem bekannte – Problem zu entschärfen, wurde nun mit § 67a EStG ein für Österreich neues steuerliches Modell für Mitarbeiterbeteiligungen mit aufgeschobener Besteuerung entwickelt.


Neuerungen durch §67a EStG


Die betraglichen Schranken sowie das damit verbundene steuerliche Risiko auf Seiten des Dienstgebers in Kombination mit der frühzeitigen Steuerpflicht auf Seiten der Dienstnehmer:innen ließen die bisherigen Regularien in der Praxis allem für junge, agile Unternehmen als sperrig und unattraktiv erscheinen. Die neue Start-Up Mitarbeiterbeteiligung versucht den oben genannten Problemen nun unter anderem damit Rechnung zu tragen, dass der Besteuerungszeitpunkt fiktiv an sogenannte „Trigger Events“ gekoppelt wird und dadurch Teile der über das gesamte Dienstverhältnis hinweg erhaltenen Beteiligungen erst bei Eintreten eines solchen Trigger Events begünstigt besteuert werden. Hierdurch sind neben lohnsteuerrechtlichen Vorteilen insbesondere auch Erleichterungen im Bereich der Sozialversicherung zu erwarten.

Um vom neuen Mitarbeiterbeteiligungssystem profitieren zu können, müssen die in § 67a Abs 2 genannten Anforderungen kumulativ erfüllt sein. Dabei wird vom Gesetzgeber zum einen auf wirtschaftliche und zum anderen auf personen- bzw vereinbarungsbezogene Kriterien abgestellt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien kann die Option nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dienstgeberseitig alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Abgabe der Anteile innerhalb von 10 Jahren ab Unternehmensgründung,
  • Unentgeltliche Abgabe von Anteilen (die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts gilt als unentgeltliche Abgabe)
  • Max. EUR 40 Mio. Umsatz,
  • Max. 100 Dienstnehmer:innen,
  • Keine Einbindung in einen Konzernabschluss,
  • Keine Konzerngesellschaften mit mehr als 25% der Anteile (Kapital und Stimmrechte),
  • Vinkulierung der Anteile während des aufrechten Dienstverhältnisses,

Dienstnehmerseitig müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • 10% Beteiligungsgrenze: einzelne Dienstnehmer:innen dürfen weder im Zeitpunkt der Anteilsgewährung noch davor eine Beteiligung von 10 % oder mehr am Unternehmen des Dienstgebers halten (weder unmittelbar noch mittelbar),
  • Das Dienstverhältnis hat zumindest zwei Jahre gedauert,
  • IdR Einhaltung einer 3-jährigen „Behaltefrist“ ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung.

Sind diese und noch weitere Voraussetzungen erfüllt , steht die Möglichkeit nach § 67a grundsätzlich branchen- und (weitestgehend) gesellschaftsformunabhängig offen. Wird die Option in Anspruch genommen und liegen alle Voraussetzungen vor, kommt die folgende Besteuerungslogik zu tragen:

  • Die Bemessungsgrundlage entspricht aufgrund der Unentgeltlichkeit bei der Gewährung idR dem Verkaufserlös.
  • Die Besteuerung von 75% der Anteile erfolgt mit einem festen Steuersatz von 27,5% , die restlichen 25% werden zum regulären Tarif besteuert.
  • Im Ausmaß von 75% gibt es auch eine Befreiung von den Lohnnebenkosten (KommSt, DB, DZ). Hinsichtlich der restlichen 25% erfolgt eine reguläre Einhebung.
  • Sozialversicherungsrechtlich ist zwar keine Befreiung vorgesehen, allerdings entsteht die Sozialversicherungspflicht idR zum selben Zeitpunkt wie die Steuerpflicht. Hierdurch unterliegt die gesamte Beteiligung nur einmalig der Sozialversicherung bis zur Höchstbeitragsgrundlage.

 

Fazit


Durch die Einführung einer neuen Besteuerungslogik iZm Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen wurden erste Schritte zur Unterstützung junger Unternenhmen in Österreich gesetzt. Ob diese die damit verbundenen administrativen Hürden überwinden werden und diese neue Beteiligungsform tatsächlich Anklang in der Praxis findet, bleibt jedoch abzuwarten.
 

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