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Deloitte Styria: Steuertipps für Privatpersonen zum Jahresende

Hohe Energiekosten und die steigende Inflation belasten die Kaufkraft der Österreicherínnen und Österreicher. Umso wichtiger ist es heuer kurz vor Jahresende noch steuerliche Angelegenheiten zu klären und sich etwaige steuerliche Entlastungen zu sichern. Deloitte gibt einen Überblick, auf was Privatpersonen jetzt achten sollten.

Graz/Wien, 14. Dezember 2022 – Privatpersonen haben zum Jahreswechsel noch in einigen Bereichen die Möglichkeit, Steuern zu sparen. „Auch in diesem Jahr gibt es wieder zahlreiche Absetzmöglichkeiten, von denen viel zu selten Gebrauch gemacht wird. Das ist ein großes Versäumnis, denn ein Blick auf die eigenen Ausgaben rentiert sich fast immer“, so Friedrich Möstl, Partner bei Deloitte Styria.

Neben Heizkosten auch Steuern sparen

Die thermische Sanierung oder der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf ein klimafreundlicheres Heizungssystem können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Allerdings braucht es dafür die Förderung nach Umweltförderungsgesetz. „Außerdem müssen die Aufwendungen nach Abzug der Föderung bei einer Sanierung mindestens EUR 4.000,- und bei einem Kesseltausch mindestens EUR 2.000,- betragen. Die Kosten werden dann über fünf Jahre mit einem Maximalbetrag von EUR 800,- pro Jahr im Falle einer Sanierung sowie EUR 400,- pro Jahr bei einem Heizkesseltausch steuermindernd berücksichtigt“, erklärt Möstl.

Im Kryptowinter Verluste realisieren

Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, unterliegen der 27,5 %-igen Kapitalertragsteuer. Seit Einführung dieser haben viele Kryptowährungen mehr als 90 % ihres Wertes eingebüßt. „Angesichts der aktuellen Lage am Kryptomarkt kann eine Realisierung der Verluste noch in diesem Jahr Sinn machen. Sie können dann mit bestimmten anderen kapitalertragseuerpflichtigen Einkünften wie etwa Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Dividenden ausgeglichen werden“, weiß der Steuerberater.

Arbeitszimmer unter Werbungskosten verbuchen

Die Möglichkeit, sämtliche Kosten wie beispielsweise Miete, Strom oder die Abschreibung für Einrichtungsgegenstände für ein Arbeitszimmer abzusetzen, ist dann gegeben, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Das Finanzamt hat diese Voraussetzung bislang nur sehr wenigen Berufsbildern ohne arbeitgebereigenen Arbeitsplatz zugeschrieben. Allerdings muss seit Inkrafttreten des Home-Office-Pakets Home Office zwischen Dienstgeberin oder Dienstgeber und Dienstnehmerin sowie Dienstnehmer schriftlich vereinbart werden. Sollte nach dieser Vereinbarung zwingend mehr als 50 % der Arbeitszeit im Home Office zu arbeiten sein, kann der Nachweis, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, leichter erbracht werden.

Home-Office-Pauschale geltend machen

Das Home-Office-Pauschale greift in Fällen, in denen kein steuerliches Arbeitszimmer vorliegt. Dabei können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für maximal 100 Tage pro Jahr im Home Office EUR 3,- pro Tag steuerfrei an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausbezahlen. Der maximale jährliche Betrag beläuft sich folglich auf EUR 300,-. „Sollte seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers kein Kostenersatz oder nicht die vollen EUR 3,- pro Tag geleistet werden, gibt es noch eine andere Möglichkeit: Der Differenzbetrag kann auch im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung als sogenannte Differenzwerbungskosten abgesetzt werden setzen“, betont Möstl.

Arbeitsmittel vor Jahresende anschaffen

Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen wie Computer oder Laptops, Drucker, Webcams, EDV-Ausstattung sowie Büromaterial, die vorwiegend beruflich genutzt werden, können ebenfalls als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Bei Anschaffungskosten von mehr als EUR 800,- inkl. USt dürfen diese jedoch nur über ihre Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung abgesetzt werden. Da Privatpersonen jedenfalls noch eine Halbjahresabschreibung zusteht, können sich Ankäufe noch vor dem Jahresende lohnen. „Doch aufgepasst: 2023 wird die Grenze für die Sofortabschreibung auf EUR 1.000,- angehoben. Bei Käufen im Wert von über EUR 800,- und unter EUR 1.000,- kann ein Schieben ins nächste Jahr deshalb von Vorteil sein“, erklärt Friedrich Möstl.

Ergonomisch geeignetes Mobiliar abschreiben

Personen, die heuer mindestens 26 Tage im Home Office gearbeitet haben, können auch Kosten für bestimmtes Mobiliar wie Schreibtische, Drehstühle oder Tischlampen steuerlich geltend machen. Die Verteilung der Anschaffungskosten erfolgt dabei jedoch nicht wie üblich über die Nutzungsdauer, sondern ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von EUR 300,- beschränkt.

Pendlerpauschale prüfen

Zum Jahresende sollte außerdem nochmals die Berechtigung auf das Pendlerpauschale geprüft werden. Die Höhe ist dabei sowohl von der Fahrtstrecke als auch von der Anzahl der Pendler-Tage abhängig. Die Anspruchsvoraussetzung ist bereits ab vier Tagen im Monat erfüllt. Sollte das Pendlerpauschale nicht im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt worden sein, kann eine Beantragung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. Werden die Kosten für ein Öffi-Ticket seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ersetzt, kann das Pendlerpauschale für diese Fahrtstrecke jedoch nicht geltend gemacht werden. „Wird etwa das österreichweit gültige Klimaticket vom Arbeitgeber gestellt, kann man für das Jahr 2022 keine Pendlerpauschale beantragen“, ergänzt der Deloitte Experte abschließend.

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