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Arbeitgeber aufgepasst!

Wichtige Information - Familienbonus Plus 

Wie Sie vermutlich aus den Medien entnommen haben, gibt es eine umfangreiche Änderung im Bereich der Familienförderung in Österreich. Der Familienbonus Plus soll ab dem 1. Jänner 2019 zu einer erheblichen Steuerentlastung für Familien führen.

Mit diesem Informationsschreiben wollen wir Ihnen die wichtigsten Inhalte betreffend den Familienbonus Plus näherbringen.

I. Allgemeines

Beim Familienbonus Plus handelt es sich um einen Steuerabsetzbetrag. Das bedeutet, dass nicht die Steuerbemessungsgrundlage, sondern die Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuer unmittelbar reduziert wird. Im Gegenzug zur Einführung des Familienbonus Plus entfallen der Kinderfreibetrag (EUR 440,-, wenn nur von einem Elternteil geltend gemacht, ansonsten je EUR 300,- pro Elternteil) und die steuerliche Abzugsfähigkeit der externen Kinderbetreuungskosten (bis EUR 2.300,- jährlich pro Kind bis zum 10.Lebensjahr).

II. Voraussetzungen und Höhe des Familienbonus Plus

Der Anspruch auf Familienbonus Plus besteht für jedes Kind im Inland, für das Familienbeihilfe bezogen wird in Höhe von jährlich EUR 1.500,- (bzw. EUR 125,- monatlich) bis zum 18. Geburtstag, danach in Höhe von jährlich EUR 500,-. Eine Deckelung ist nicht vorgesehen.

Grundsätzlich wirkt sich der Bonus nicht aus, wenn der Elternteil so wenig verdient, dass keine Einkommen- bzw. Lohnsteuer anfällt. Eine Ausnahme gilt für gering verdienende Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher. Bei diesen kann ein Kindermehrbetrag von maximal EUR 250,- als Negativsteuer vergütet werden.

Der Familienbonus steht in voller Höhe nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder innerhalb der EU bzw. EWR-Raum und Schweiz wird der Familienbonus an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst (indexiert). Für Kinder in Drittstaaten erhalten Steuerpflichtige keinen Familienbonus.

III. Antrag

Der Familienbonus Plus kann ab dem Jahr 2019 entweder über die Lohn- und Gehaltsverrechnung des Arbeitgebers (monatliche Entlastung in Höhe von maximal EUR 125,- pro Kind) oder über die jährliche Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung (einmaliger Gesamtbetrag; erstmals im Jahr 2020 für Jahr 2019) geltend gemacht werden.

Im ersten Fall ist das Formular E 30, welches ab Dezember 2018 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar ist, auszufüllen und beim Arbeitgeber abzugeben. Mit dem Formular E 30 müssen Familienbeihilfenberechtigte und deren (Ehe-Partner) die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe mit abgeben. Unterhaltsverpflichtete müssen ebenso einen Nachweis über die Unterhaltsleistung erbringen. Im Fall der Arbeitnehmerveranlagung ist der Familienbonus Plus mittels Formular L1 und Beilage L1k zu beantragen.

Eine Prüfpflicht des Arbeitgebers besteht lediglich in Hinblick auf offensichtliche Unrichtigkeiten im Formular E 30. Wird der Antrag zur Geltendmachung über die Lohn- und Gehaltsverrechnung beim Arbeitgeber abgegeben, darf der Arbeitgeber diesen nicht ablehnen oder auf die Veranlagung verweisen. Eine Ausnahme besteht wiederum nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten der Angaben im Formular.

IV. Aufteilung

Ein Elternteil kann entweder den vollen Familienbonus Plus in Höhe von EUR 1.500,- bzw. EUR 500,- pro Kind beanspruchen oder der Betrag wird beiden zu gleichen Teilen zugewiesen. Diese Aufteilung kann auch von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern einvernehmlich so vorgenommen werden. Gibt es keine Einigung, dann erhalten beide den Familienbonus jeweils zur Hälfte. Sonderregelungen bestehen zudem für unterhaltsverpflichtete Elternteile.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema Familienförderung haben oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Bei entsprechendem Interesse wenden Sie sich bitte direkt an Mag. Jürgen Breitenberger oder Ihre/n Berater/In aus unserem Team.

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