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Härtefallfonds allgemein und Privatzimmervermietung
Der Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer und Kleinstunternehmen ist nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil der Unterstützungsleistungen des Bundes in der aktuellen Krise und bietet Unterstützung für Ihre persönlichen Lebenshaltungskosten.
Seit dem 27. März 2020 konnten nun Mittel aus der Phase 1 des Härtefall-Fonds beantragt werden. Im Zeitverlauf wurden die gegenständlichen Richtlinien immer wieder erweitert. Derzeit befinden wir uns in der Phase II, die am 15. April 2021 – aus Sicht der Förderwerber – erneut verbessert wurde. Nachstehend haben wir für Sie die bedeutsamsten Erweiterungen zusammengefasst:
- Verlängerung des Betrachtungszeitraumes um drei weitere, sodass nun insgesamt 15 Zeiträume beantragt werden können. Anträge können noch bis einschließlich 31. Juli 2021 gestellt werden.
- Neben dem Comeback-Bonus iHv EUR 500,00 wird nun auch ein Zusatzbonus iHv EUR 100 für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt. Die automatisierte Auszahlung erfolgt ab dem 01. Juni 2021 und kann auch in Teilbeträgen stattfinden. Daraus resultiert eine maximale Fördersumme iHv EUR 39.000,00.
- Für Neugründer gilt nun, dass die Frist für das Gründungsdatum vom 15. März 2020 auf den 31. Oktober 2020 erweitert wurde.
- Anspruchsberechtigung für Förderwerber, die in einem Sanierungsverfahren gem. §§166 ff IO sind.
- Kontoverbindungen aus EU- oder EWR-Ländern können nun im Antragsformular angegeben werden.
- Für Anträge, die nach dem 15. April 2021 gestellt werden, ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit zum Antragszeitpunkt sowie im beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden muss. Demnach stellt eine Ruhendmeldung einen Ausschlussgrund dar. Zudem dürfen auch im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein.
Für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter gelten unabhängige Härtefallfonds-Richtlinien. Die letzten Richtlinienänderungen wurden am 19. April 2021 veröffentlicht und umfasst im Vergleich zu den Vorgängerrichtlinien nur eine wesentliche Verbesserung für die Fördererwerber:
- Verlängerung des Betrachtungszeitraumes um drei weitere, sodass nun insgesamt 15 Zeiträume beantragt werden können. Anträge können noch bis einschließlich 31. Juli 2021 gestellt werden. Die maximale Höhe der Unterstützung für die Abgeltung der Einkunftsverluste beträgt nun EUR 30.000 und der Comeback-Bonus wurde gleichermaßen auf EUR 7.500,00 erhöht.
Auf der Homepage von Agrarmarkt Austria wurde den Förderwerbern eine Ausfüllhilfe (Stand: 31. Mai 2021) sowie ein Merkblatt im Zusammenhang mit der Antragstellung zur Verfügung gestellt. Diese finden Sie hier: Formulare-Merkblätter.
Exkurs: Neben dem Härtefallfonds für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter gibt es auch einen Ausfallsbonus für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank. Die acht Betrachtungszeiträume betreffen den November 2020 bis Juni 2021. Die Förderung deckt grundsätzlich 15% des erlittenen Umsatzausfalles (Ausnahme: März und April 2021 werden mit 30% unterstützt) und ist mit EUR 15.000,00 pro Betrachtungszeitraum gedeckelt. Derzeit können noch die Betrachtungszeiträume April, Mai und Juni beantragt werden. Die nächste Frist zur Antragstellung endet am 15. Juli 2021 und betrifft den Ausfallbonus April 2021.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem kurzen Beitrag ein entsprechendes Update zu den oben behandelten Förderungen geben konnten. Bei Fragen sind wir für Sie gerne jederzeit erreichbar.