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Keine Sachbezugspflicht bei Überlassung eines dienstgebereigenen KFZ aus privaten Gründen an Angehörige?

In der Praxis wird nicht selten - vor allem in familiengeführten Unternehmen - bestimmten Familienmitgliedern, die im Familienunternehmen beschäftigt sind, ein KFZ zur Privatnutzung überlassen. Wie der VwGH jüngst herausgearbeitet hat, ist dabei entscheidend, ob dies tatsächlich aufgrund des bestehenden Dienstverhältnisses oder aber nur als Folge eines Angehörigenverhältnisses geschieht. In letzterem Fall entfiele nämlich die Pflicht zum Ansatz des Sachbezugs (vgl. VwGH 23. 10. 2020, Ra 2020/13/0036).

Sachverhalt

Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung (GPLB) bei einem Transportunternehmen wurde festgestellt, dass der teilzeitbeschäftigten Dienstnehmerin (15 Wochenstunden), welche die Ehegattin des Dienstgebers war, aufgrund der Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ für Privatfahrten in einem geringfügigen Ausmaß ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis zugekommen sei. Da die Dienstnehmerin das KFZ in den betreffenden Zeiträumen in einem geringfügigen Ausmaß von durchschnittlich unter 500 km pro Monat privat verwendet habe, sei der geldwerte Vorteil nach den Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung im halben Ausmaß, daher mit 0,75% der Anschaffungskosten (inkl. NOVA und USt) des privat genutzten KFZ zu bewerten. Dementsprechend kam es zum Ansatz von Lohnabgaben.

Es wurde Beschwerde erhoben, das BFG gab der Beschwerde Folge und hob die angefochtenen Bescheide ersatzlos auf. Das BFG hob als entscheidungswesentlich hervor, dass Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG - sei es in Form von Geld oder in Form eines geldwerten Vorteils - nur vorliegen könne, wenn die Leistung des Dienstgebers/ der Dienstgeberin eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin darstellt und somit ihre Wurzel im Dienstverhältnis habe. Jedoch sei nach Ansicht des BFG im vorliegenden Fall das dienstgebereigene KFZ der Dienstnehmerin nicht aufgrund des Dienstverhältnisses überlassen worden, sondern ausschließlich aus persönlichen Gründen, nämlich aufgrund ihrer Eigenschaft als Gattin des Dienstgebers. Da somit die Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ nicht im Dienstverhältnis begründet sei, sei das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG zu verneinen und kein Sachbezugswert anzusetzen. Gegen diese Entscheidung wurde in weiterer Folge eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.

 

Entscheidung VwGH

Der VwGH bestätigte die Erkenntnis des BFG. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können zwischen Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in neben dem Dienstverhältnis naturgemäß auch gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen, wobei diese Rechtsbeziehungen dann steuerlich vom Dienstverhältnis auch grundsätzlich getrennt zu beurteilen sind. Ein Vorteil wird nur dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Dienstnehmers/ der Dienstnehmerin veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil die oder der Zurechnungsempfänger:in Dienstnehmer:in dieser Dienstgeberin oder dieses Dienstgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erweist. Wird eine Leistung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers aber nicht aufgrund des Dienstverhältnisses, sondern aus anderen Gründen (wie etwa aufgrund einer persönlichen Beziehung) erbracht, ist diese Leistung nicht als Arbeitslohn einzustufen, weil der Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung durchbrochen wird. Die in freier Beweiswürdigung zu beurteilende Frage, ob eine Leistung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers an die oder den Dienstnehmer:in durch das Dienstverhältnis veranlasst ist oder aus privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Motiven erfolgt, ist eine Sachverhaltsfrage. Dabei ist auch auf die Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung sowie darauf abzustellen, ob es sich bei Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in um Angehörige handelt. Leistungen an nahe Angehörige können nämlich nur insoweit als Arbeitslohn für ihre Arbeitsleistung angesehen werden, als sie unter gleichen Voraussetzungen auch Fremden gezahlt worden wären. Sofern diese Voraussetzung aber nicht zutrifft, stellen derartige Leistungen kein Entgelt für die Arbeitsleistung dar und können daher nicht als Bezug oder Vorteil aus einem Dienstverhältnis angesehen werden.

 

Fazit und Praxishinweis

Wird einer oder einem Dienstnehmer:in ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzug für private Fahrten nicht aufgrund des Dienstverhältnisses, sondern ausschließlich aufgrund eines persönlichen Nahe- bzw. Angehörigenverhältnisses (z.B. Ehepartnerin des Dienstgebers) zur Verfügung gestellt, stellt die Leistung keinen Arbeitslohn iSd § 25 EStG und folglich auch keinen steuerlichen Sachbezug dar.

Nicht unterwähnt darf bleiben, dass dem Vernehmen nach die Prüfer:innen bei Lohnabgabenprüfungen zum Teil hierzu eine andere Rechtsmeinung vertreten, nicht nur aber auch, weil es zum Teil auch widersprüchliche Judikatur zu dieser Rechtsfrage gibt. Wenn man sich daher in Fallkonstellationen dieser Art für den Nicht-Ansatz eines Sachbezugs entscheidet, empfehlen wir eine genaue Vorabanalyse des konkreten Sachverhaltsbilds und eine gute Dokumentation zu der auch der konkrete Inhalt des (schriftlichen) Dienstvertrags zählt.

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