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Update zu den Homeoffice-Regelungen
Die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen betreffend Homeoffice sind nun tatsächlich mit 1.4.2021 in Kraft getreten und gelten unbefristet. Allerdings ist bis Ende 2022 eine Evaluierung angedacht, um rasch mögliche Verbesserungen aufnehmen zu können.
Um die steuerliche Begünstigung für die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen zu können, sind die Homeoffice-Tage entsprechend zu dokumentieren. Diesbezüglich wurde die Lohnkonten-Verordnung erweitert und festgelegt, dass die Homeoffice-Tage einerseits am Lohnkonto fortlaufend zu erfassen sind, andererseits ist die Gesamtzahl der Homeoffice-Tage am L16 auszuweisen.
Darüber hinaus ist die tatsächlich gewährte Homeoffice-Pauschale zu erfassen, die entweder taggenau berechnet werden kann, oder beispielsweise als monatlicher Pauschalbetrag von € 25,00 angesetzt werden kann. Allerdings ist in diesem Fall jedenfalls zu prüfen, ob im Kalenderjahr jedenfalls 100 Homeoffice-Tage vorliegen.
Aktuelles zur Kurzarbeit – Phase 4 (1.4.2021 bis 30.6.2021)
Besteht die Notwendigkeit, die Phase 4 der Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, ist dafür wieder ein Erstantrag über das eAMS-Konto einzubringen. Beizufügen ist eine Sozialpartnervereinbarung, wobei zwingend die aktuelle Version 9.0 zu verwenden ist. Bis 6.5.2021 kann der Antrag rückwirkend zum 1.4.2021 gestellt werden, danach hat die Einbringung des Antrags im Vorhinein, also vor Beginn der Kurzarbeit, zu erfolgen. Eine Ausnahme besteht nur für Betrieb, die von einer behördlichen Schließung betroffen sind. Solche Betriebe können auch nach dem 6.5.2021 eine rückwirkende Antragstellung vornehmen, allerdings nur maximal 2 Wochen nach Beginn der Kurzarbeit.
Wie in der letzten Ausgabe der Praxistipps festgehalten, sind die Rahmenbedingungen weitgehend gleichgeblieben. Auch bei der Sozialpartnervereinbarung gibt es nur geringfügige Änderungen, die nachfolgend kurz dargestellt werden:
- Trinkgeldersatzoption: Diese kann von Betrieben ausgewählt werden, die den Branchen Beherbergung, Gaststätten, sonstiges Gesundheitswesen, Frisör-/ Kosmetiksalons, Schlankheit- und Massagezentren oder Erbringung von sonstigen Dienstleistungen angehören. Das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit kann um 5% angehoben werden, wodurch sich auch das Mindestbrutto während Kurzarbeit erhöht. Dadurch erhalten die Arbeitnehmer eine höhere Kurzarbeitsunterstützung und die Arbeitgeber eine höhere Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallstunden. Auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage wirkt sich die Trinkgeldpauschale hingegen nicht aus. Diese Option kann auch widerrufen werden und zwar für jeden Monat bis zum Ablauf des Vormonats.
- Informationspflicht gegenüber Gewerkschaften: Wird der Beschäftigtenstand reduziert, kann die Gewerkschaft einen Nachweis über die Art der Beendigung der Dienstverhältnisse verlangen.
- Vergleichszeitraum für die erwartete Umsatzentwicklung im Rahmen der Beilage 1 (wirtschaftliche Begründung) ist der Zeitraum von 1.4.2019 bis 30.6.2019.
Verpflichtendes Covid-19-Präventionskonzept
Seit 1.4.2021 sind Betrieb mit mehr als 51 Arbeitnehmern verpflichtet, ein Covid-19-Präventionskonzept zu erstellen. Dem hat eine Risikoanalyse voranzugehen und anschließend ist ein Konzept basierend auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Neben der Risikoanalyse hat das Konzept folgende Punkte zu enthalten:
- Spezifische Hygienevorgaben
- Verhaltensregeln bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
- Nutzungsregelungen betreffend die sanitären Einrichtungen
- Regelungen in Bezug auf Mitarbeiter- und Kundenströme
- Entzerrungsmaßnahmen wie beispielsweise Absperrungen oder Bodenmarkierungen
Neben den spezifischen Risikofaktoren und dem Präventionskonzept ist auch die Einhaltung der getroffenen Vorkehrungen zu dokumentieren.
„Vorsicht Falle“ beim Papamonat
Mit dem Familienzeitbonus wird erwerbstätigen Vätern die Möglichkeit eingeräumt, sich nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie zu widmen. Dafür erhalten sie eine finanzielle Unterstützung in Form des Familienzeitbonus, bei dem aber die Papamonatfalle zu beachten ist:
Immer wieder werden Anträge auf den Familienzeitbonus abgelehnt, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Dabei geht es oft nur um einzelne Tage, die darüber entscheiden, ob der Antrag gewährt oder abgelehnt wird. Konkret geht es darum, ab welchen Tag der Antrag gestellt werden kann.
Voraussetzung für den Familienzeitbonus ist nämlich der gemeinsame Haushalt mit dem Kindesvater für jeden der beantragten Tage. Verschiebt sich beispielsweise die Entlassung aus der Entbindungsklinik nur um einen Tag, dann ist der Entlassungstag der erste Tag des gemeinsamen Haushaltes. Schließt der Antrag aber den Vortag noch mit ein, wird der Familienzeitbonus nicht gewährt.
Es empfiehlt sich daher, den Antrag auf Familienzeitbonus erst zu einem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Erfüllung der genannten Voraussetzung jedenfalls bekannt ist. Immerhin kann der Antrag binnen 91 Tage ab der Geburt des Kindes gestellt werden.