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Verlängerte Zahlungserleichterungen

Geordneter Abbau von Abgabenrückstanden bei Finanzamt und Österreichischer Gesundheitskasse

Zur Unterstützung von Unternehmen hat der Nationalrat mehrere Maßnahmen im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen beschlossen, welche einen geordneten Abbau von überwiegend COVID-19 bedingten Abgabenrückständen ermöglichen sollen.

Diese Maßnahmen betreffen insbesondere die Verlängerung von derzeit bestehenden Abgabenstundungen und die Einführung eines „COVID-19-Ratenzahlungsmodell“ beim Finanzamt (Steuer und Lohnabgaben) und bei der Österreichischen Gesundheitskasse (SV-Beiträge). Gesetzlich verankert sind diese Neuerungen im COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bzw. 2. COVID-19-StMG.

Auf Basis des 2. COVID-19-StMG werden Steuerstundungen, deren Stundungsfrist am 31. März 2021 ausgelaufen ist, – automatisch – bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Für die Ausdehnung des Stundungszeitraums ist somit kein zusätzlicher Antrag erforderlich. Von dieser Verlängerung sind alle Abgaben umfasst, die vom 26. September 2020 bis zum 31. Mai 2021 fällig werden. Zudem werden hinsichtlich des gestundeten Betrages bis zum 30. Juni 2021 auch keine Stundungszinsen festgesetzt, ab 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.

Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 sind bei Zahlungsverzug keine Säumniszuschläge zu entrichten. Von einer Vorschreibung betreffend Anspruchszinsen die aufgrund einer Nachforderung bei der Veranlagung 2019 oder 2020 entstehen, ist ebenfalls abzusehen. Die zuvor beschriebenen Maßnahmen gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.

Auf Grundlage des COVID-19-StMG (idF 2. COVID-19-StMG) wird abweichend von der derzeitigen Möglichkeit einer Ratenzahlung nach § 212 BAO ein „COVID19-Ratenzahlungsmodell“ eingeführt. Dieses Modell besteht aus zwei Phasen.

Für die Inanspruchnahme dieses Ratenzahlungsmodells in Phase I gilt:

  • Gegenstand sind Abgabenschuldigkeiten, die zwischen dem 15. März 2020 und 30. Juni 2021 fällig geworden sind („überwiegend COVID-19 bedingte Abgabenrückstände“) inklusive der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, welche innerhalb der Phase I liegen.
  • Der Antrag ist ab 10. Juni 2021 bis spätestens 30. Juni 2021 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum (Phase I) endet spätestens mit 30. September 2022.
  • Innerhalb aufrechter Ratenvereinbarung besteht die Möglichkeit einmalig einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge zu stellen.
  • Der Zinssatz beträgt zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.

Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des § 212 BAO über gewährte Zahlungserleichterungen, insbesondere auch, dass ein eingetretener Terminverlust zur Fälligkeit des gesamten Abgabenrückstandes führt.

Für den Eintritt in Phase II des „COVID-19-Ratenzahlungsmodell“, welche nahtlos an Phase I anschließt, gilt:

  • Gegenstand sind Abgabenschuldigkeiten der Phase I, die nicht zur Gänze innerhalb der ersten Phase beglichen werden konnten, inklusive der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, welche innerhalb der Phase II liegen.
  • In Phase I darf kein Terminverlust eingetreten sein und in Phase I wurden zumindest 40 % des überwiegend COVID-19 bedingten Abgabenrückstandes entrichtet.
  • Der Antrag ist spätestens bis zum 31. August 2022 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum kann sich längstens auf 21 Monate erstrecken.
  • Innerhalb aufrechter Ratenvereinbarung besteht die Möglichkeit einmalig einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge zu stellen.

Zusätzlich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er den in Phase I nicht entrichteten Abgabenrückstand – neben den laufend zu entrichtenden Abgaben – innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes der Phase II entrichten kann. In welcher Form diese Glaubhaftmachung zu erfolgen hat, kann vom Bundesminister für Finanzen per Verordnung festgelegt werden.

Abgaben, die innerhalb der aufrechten Ratenzahlungsvereinbarung entstehen, sind von der Ratenzahlung nicht mitumfasst (Ausnahme: Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes).

Neben aufrechter Ratenzahlungsvereinbarung ist keine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO möglich (zB gleichzeitige Stundung).

Zahlungserleichterungen Sozialversicherungsbeiträge ÖGK

Hinsichtlich der bis 31. März 2021 aufgelaufenen Beitragsrückstande und deren geregelten Abbau informiert die Österreichische Gebietskrankenkasse wie folgt:

Grundsätzlich gehen die Finanzbehörden und die ÖGK akkordiert vor, weshalb das zuvor beschriebene zwei Phasen Modell Ratenzahlungsmodell auch für Beitragsrückstände bei der ÖGK gilt. Für die einzelnen Beitragszeiträume bedeutet dies,

  • Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:
    Die bisher bis 15. Januar 2021 verzugszinsenfrei gestundeten Beiträge Februar, März und April 2020 werden bis zum 31. März 2021 verlängert, in diesem Zeitraum fallen keine Verzugszinsen an.
  • Beitragszeiträume ab Mai bis Dezember 2020:
    Sofern mit der ÖGK bereits individuelle Stundungen oder Ratenzahlungen vereinbart wurden, können diese Beiträge nunmehr abweichend von diesen Vereinbarungen bis spätestens 31. März 2021 einbezahlt werden. Für diesen Zeitraum fallen allerdings bis zur Zahlung Verzugszinsen in Höhe von derzeit 3,38 % an.
  • Beitragszeiträume Januar und Februar 2021:
    Diese Beitragszeiträume können ebenfalls – bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen – bis zum 31. März 2021 gestundet werden.

Bei entsprechender Glaubhaftmachung von andauernden coronabedingten Liquiditätsproblemen kann – analog zum zuvor beschriebenen „COVID-19-Ratenzahlungsmodell“ – eine Ratenvereinbarung mit der ÖGK vereinbart werden (die jeweiligen Voraussetzungen und Fristen sind ebenfalls analog einzuhalten). Für den Zeitraum ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 gilt ein reduzierter Verzugszinsensatz von derzeit 1,38%.

Hinweis: Gemäß derzeitigen Informationen sollen die im Rahmen des 2. COVID-19-StMG angepassten Fristen (im Wesentlichen die Verlängerung auf 30. Juni 2021) auch für die ÖGK gelten, womit sich die oben angeführten Fristen jeweils auf 30. Juni 2021 verlängern würden.

Für Beitragszeiträume ab März 2021 gelten wieder die allgemeinen Fristen und Fälligkeiten, Zahlungserleichterungen für diese laufenden Beiträge sind daher nicht vorgesehen.

Beiträge für Mitarbeiter, die sich in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung befinden, können nicht gestundet und auch nicht in Raten beglichen werden. Diese (anteiligen) Beiträge sind bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten. Erfolgt keine Entrichtung oder eine verspätete Entrichtung, können keine Raten gewährt werden.

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