Ende der Gründungsprivilegierung einer GmbH
Ende der Gründungsprivilegierung einer GmbH
Alte Rechtslage
Die Möglichkeit einer GmbH-Gründung mit einer (zeitlich begrenzten) Stammeinlage von EUR 10.000, - und einem unmittelbaren Kapitalbedarf von EUR 5.000, - wurde seinerzeit durch das neu geschaffene Rechtsinstitut der Gründungsprivilegierung geschaffen. Dabei war vorgesehen, dass die Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch zwingend enden musste, wodurch weitere Einzahlungen auf die Stammeinlage notwendig werden konnten. Aufgrund der nunmehrigen generellen Absenkung des für die Gründung einer GmbH aufzubringenden Stammkapitals auf EUR 10.000, - besteht künftig kein Bedarf mehr für das Institut der Gründungsprivilegierung. Die gesetzliche Regelung zur Gründungsprivilegierung entfällt daher, sodass die Errichtung neuer gründungsprivilegierter Gesellschaft seit 1. 1. 2024 nicht mehr möglich ist.
Übergangsregelung für bestehende gründungsprivilegierte Gesellschaften
Durch die Übergangsregelung kann einebestehende Gründungsprivilegierung beibehalten werden. Eine automatische Beendigung der Gründungsprivilegierung nach zehn Jahren ist ebenfalls nicht mehr vorgesehen. Es besteht somit (noch) kein Handlungsbedarf. Es müssen keine ergänzenden Einzahlungen auf die Stammeinlagen getätigt werden und das bisherige Stammkapital muss auch nicht auf den neuen Mindestbetrag herabgesetzt werden.
Dennoch gilt auf mehr oder wenigerkurze Sicht gesehen folgendes zu beachten: Ab 1. Jänner 2025 besteht im Firmenbuch eine Eintragungssperre für Änderungendes Gesellschaftsvertrages, die nicht gleichzeitig auch eine Beendigung der Gründungsprivilegierung vorsehen. Dies bedeutet, dass jede Änderung des Gesellschaftsvertrags zusätzlich die Beseitigung der Gründungsprivilegierung vorzusehen hat und dadurch einmittelbarer Zwang zur Beendigung einer Gründungsprivilegierung besteht.
Handlungsmöglichkeiten betroffener Gesellschaften
Eine Möglichkeit wäre, die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung im Gesellschaftsvertrag aufzuheben und im Zuge dessen das Stammkapitalvon EUR 35.000, - beibehalten und erforderlichenfalls eine Einzahlung auf das Stammkapital leisten, sofern diese noch nicht in der vorgesehenen Höhe vorliegt. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass die Gesellschafter:innen die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung aufheben und das Stammkapital auf das neue Mindeststammkapital vonEUR 10.000, - herabsetzen. Hierbei hat sich der:die Gesetzgeber:in ausdrücklich darauf verständigt und die Erleichterung geschaffen, dass ein sonstbei Kapitalherabsetzungen erforderliche Gläubiger:innen aufruf unterbleiben kann, sofern die von den Gesellschaftern:innen übernommenen Stammeinlagen mindestens gleich hoch wie die bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen sind.