Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophenschäden

Anlässlich der Katastrophenschädendurch die aktuellen Hochwasser und Erdrutschungen hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Informationen über steuerliche Maßnahmen veröffentlicht, wobei diese laufend aktualisiert werden. Aktuell stellen sich diese im Überblick wiefolgt dar:

Verlängerung von Fristen:

Von einer Hochwasserkatastrophe betroffene abgabenpflichtige Personen können folgende Anträge stellen:

  • Antrag auf Fristverlängerung zur Einreichung einer Abgabenerklärung (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung)
  • Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist
  • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Naturkatastropheursächlich für die Versäumung einer Fristbzw. mündlichen Verhandlung war

Zahlungserleichterungen

Bei auf Grund einer Naturkatastrophe verursachten Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten bei der Einhaltungvon Zahlungszielen sind folgende Antragstellungen möglich:

  • Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung
  • Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlagen bei einer nicht fristgerechten Entrichtung einer fälligen Abgabe
  • Antrag auf Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen bei einer nicht fristgerechten Abgabe einer Abgabenerklärung

Herabsetzung der Vorauszahlungen

Für von der Hochwasserkatastrophe betroffene abgabenpflichtige Person hat das BMF die Frist zur Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen auf den 31.10. (normalerweise 30.09.) ausgedehnt. Diese Regelung stellt auf die direkte bzw. indirekte Betroffenheit von Katastrophenschäden ab.

Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwillige Zuwendungen Dritter

Leistungen aus dem Katastrophenfonds, von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen sowie freiwillige Zuwendungen sind bei Opfern von Naturkatastrophen steuerfrei. Werden für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet, kürzen diese die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Freiwilligenpauschale

Für ehrenamtliche Helfer:innen, die für eine gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale von bis zu EUR 50 pro Tag (höchstens EUR 3.000,00 pro Jahr) steuerfrei ausgezahlt werden. 

Abzugsfähigkeit von Zuwendungen und Spenden an Opfer des Hochwassers durch Betriebe

Geld- und Sachspenden von Betrieben an spendenbegünstigte Einrichtungen (dazu zählen bspw. die Freiwilligen Feuerwehren und andere Hilfsorganisationen) sind bis zu einem Ausmaß von 10% des Gewinnes als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zusätzlich und ohne betragliche Begrenzung können Unternehmer auf Grund von akuten Katastrophen getätigte Geld- und Sachspenden als Betriebsausgaben absetzen, wenn eine Werbewirksamkeit dieser Hilfsleistungen gegeben ist (z.B. mediale Berichterstattung über die Spende).

Ausgaben nach Katastrophenschäden bei Betrieben

Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen, für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände sowie Kosten der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Gegenständen sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig. Steuerfreie Zuwendungen, Spenden und Versicherungsentschädigungen kürzen diese Aufwendungen. Für auf Grund einer Naturkatastrophe getätigte Ersatzbeschaffungen von Anlagegütern im Betriebsvermögen kommen diverse steuerliche Investitionsbegünstigungen (z.B. lineare oder degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei der Anschaffung von Gebäuden, Investitionsfreibetrag) in Betracht.

Ausgaben nach Katastrophenschäden bei Privatpersonen

Private Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind grundsätzlich von Eigentümer:innen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt (!) steuerlich abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig erwachsen. Steuerlich abgesetzt werden können sämtliche Kosten zur Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (z.B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten oder Sperrmüll), die Kosten für die Reparatur und Sanierung von weiter nutzbaren Vermögensgegenständen sowie die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen. Die Kosten sind selbst durch Rechnungen zu belegen. Steuerfreie Subventionen, Versicherungsleistungen oder Spenden sowie ein Verkaufserlös ersetzter Wirtschaftsgüter (z.B. PKW-Wrack) kürzen die abzugsfähigen Kosten. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Weitere Erleichterungen

Zu weiteren steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit den Hochwasserkatastrophenschäden zählen unter anderem Befreiungen von Gebühren (z.B. Zulassungen von PKW) oder die Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Auch von der ÖGK werden für alle in Not geratenen Betriebe unbürokratische Soforthilfen, wie beispielsweise Stundungen oder Ratenvereinbarungen, angeboten.

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