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Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
Wer, wann, wie oft?
Nicht jeder Unternehmer ist umsatzsteuerpflichtig! Bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000 ist man sog „Kleinunternehmer“ und grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Wichtig zu wissen dabei, das Umsatzsteuergesetz spricht immer von Nettobeträgen. Der Umsatzsteuerbetrag darf gedanklich hinzugerechnet werden. Die jährliche Freigrenze kann somit bei bis zu EUR 36.000 liegen.
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Ist man ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer und erzielt unter EUR 100.000 Jahresumsatz kann man Erleichterungen bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Anspruch nehmen. Diese reichen von gar keiner Einreichung bis zur freiwilligen monatlichen Abgabe.
Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr über EUR 30.000 aber unter EUR 100.000 liegen, müssen vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Überschreiten die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000 sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Anstatt des vierteljährlichen Voranmeldungszeitraumes kann freiwillig der monatliche Voranmeldungszeitraum gewählt werden, indem für Jänner einfach eine Meldung abgegeben wird (einzureichen bis 15.3. eines Jahres). Diese Entscheidung ist für ein Kalenderjahr bindend. Sinnvoll ist die freiwillige monatliche Abgabe vor allem dann, wenn trotz geringer Umsätze hohe Vorsteuern erwartet werden wie dies zB bei Bauvorhaben (z.B. Erweiterung/Umbau Betriebsgebäude) der Fall ist.
Fristen. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats bzw Quartals einzureichen und eine allfällige Umsatzsteuerzahllast muss spätestens bis zu diesem Tag entrichtet werden. Bei Vorjahresumsätzen von unter EUR 30.000 muss keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht werden, sofern die Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich keine Vorauszahlung ergibt. Führt die Umsatzsteuerberechnung zu einer Gutschrift, kann diese nur im Wege einer Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden.
Umsätze (Vorjahr) | Abgabe UVA | Zahlung |
---|---|---|
bis 30.000 | nein | ja |
30.000 bis 100.000 | quartalsweise |
quartalsweise |
über 100.000 | monatlich | monatlich |
Ausnahmen. Aus Vereinfachungsgründen sind Unternehmer, die ausschließlich steuerbefreite Umsätze (zB Ärzte) ausführen, von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ausgenommen. Unternehmer mit Nettojahresumsätzen von unter EUR 30.000 (das entspricht bei einem Steuersatz von 20% einer Bruttogrenze von EUR 36.000) fallen unter die „Kleinunternehmerregelung“ und sind daher grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit. Der Verzicht auf diese Befreiung macht Sinn, wenn Investitionen, aus welchen hohe Vorsteuerguthaben resultieren, erzielt werden und/oder die Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. An den Verzicht ist man fünf Jahre gebunden. Überschreiten Kleinunternehmer während des Jahres die Grenze von EUR 30.000 netto, so werden sämtliche Umsätze dieses Jahres (auch die bereits bewirkten) nachträglich umsatzsteuerpflichtig. Für bereits bewirkte Umsätze ist in diesem Fall eine Rechnungsberichtigung erforderlich. Sollte eine Berichtigung der bereits gelegten Rechnungen nicht mehr möglich sein, muss von den bisher erzielten Umsätzen Umsatzsteuer abgeführt werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn die Umsatzgrenze in Höhe von EUR 30.000 netto einmalig innerhalb von fünf Jahren um maximal 15% überschritten wird.
Beispiel. Eine Yogalehrerin, die Kleinunternehmerin ist, erzielt einen Jahresumsatz von EUR 31.000. Nachdem die Grenze von EUR 30.000 netto zu verstehen ist, ist gedanklich immer die mögliche Umsatzsteuer (hier 20%) hinzuzurechnen. Somit kann die Yogalehrerin einen Umsatz von jährlich EUR 36.000 erzielen, ohne umsatzsteuerpflichtig zu werden. Hinzu kommt die 15% Toleranzgrenze innerhalb von fünf Jahren. Demnach kann die Yogalehrerin einmalig in fünf Jahren einen Umsatz von bis zu EUR 41.400 erzielen, ohne den Kleinunternehmerstatus zu verlieren.
Verspätungs- bzw Säumnisfolgen. Eine verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen kann zur Verhängung eines Verspätungszuschlages iHv bis zu 10% des geschuldeten Umsatzsteuerbetrages führen – die konkrete Höhe des Verspätungszuschlages ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes. Darüber hinaus wird ein (fixer) erster Säumniszuschlag iHv 2% des zu spät entrichteten Betrages festgesetzt, sofern er EUR 50 überschreitet (somit ab einer Zahllast von EUR 2.500). Kommt man der Zahlungsverpflichtung dieses Zuschlages nicht nach, kann das Finanzamt bei einem länger andauernden Zahlungsverzug insgesamt drei Säumniszuschläge (1% ab dem zweiten Säumniszuschlag) verhängen. Bei Banküberweisungen, Postanweisungen und Zahlungen per Verrechnungsscheck gilt eine Respirofrist von drei Tagen. Das heißt, dass bei einer Gutschrift am Konto des Finanzamtes innerhalb dieser drei Tage die Verspätung ohne Rechtsfolgen bleibt. Ausnahmsweise bleiben bis zu fünf Tagen Zahlungsverzug sanktionslos, wenn innerhalb der letzten sechs Monate alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat.
Fazit. Im Falle eines Verzichtes auf die Kleinunternehmerregelung ohne Überschreitung der Umsatzgrenze ist man von der Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Die Überweisung der quartalsweisen Zahllast an das Finanzamt ersetzt die Meldung. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung und damit eine Option zur Umsatzsteuerpflicht macht Sinn, wenn hohe Vorsteuerguthaben erwartet werden. Der Unternehmer ist fünf Jahre an diese Option gebunden.
Ein Jahresumsatz von mehr als EUR 30.000 und unter EUR 100.000 ermöglicht eine quartalsweise UVA Abgabe. Aus Liquiditätsgründen ist es jedoch zu empfehlen, freiwillig monatliche UVA abzugeben, wenn mit hohen Vorsteuerguthaben gerechnet wird.