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Zahlungen an ausländische Sportler – Achtung Abzugsteuer!

Vergütungen für in Österreich erbrachte Leistungen ausländischer SportlerInnen unterliegen unter gewissen Voraussetzungen in Österreich einer Abzugsteuer. Obwohl der/die ausländische SportlerIn selbst Schuldner der Abzugsteuer ist, haftet der inländische Auftraggeber für diese Steuer. Wird die Abzugsteuer nicht ordnungsgemäß entrichtet oder werden im Fall der Befreiung nicht alle Dokumentationserfordernisse erfüllt, können finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen.

Abzugsteuer in Österreich

Werden ausländische SportlerInnen in Österreich tätig (beispielsweise im Rahmen eines Freundschaftsspiels oder der Teilnahme an einem Wettbewerb in Österreich) und erhalten sie dafür eine Vergütung, so unterliegt diese Vergütung in Österreich grundsätzlich der sogenannten beschränkten Steuerpflicht. Ausländer im Sinne des Steuerrechts ist eine Person, die in Österreich weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (es kommt daher nicht auf die Staatsbürgerschaft dieser Person an). Die auf die in Österreich der Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte entfallende Steuer wird im Wege eines besonderen Steuerabzuges erhoben. Die Abzugsteuer beträgt grundsätzlich 20 % und wird vom vollen Betrag der Einnahmen einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge berechnet. Die Abzugsteuer ist vom inländischen Auftraggeber (also beispielsweise vom Veranstalter eines Wettbewerbs oder im Fall von Freundschaftsspielen vom einladenden Verein) einzubehalten und an das jeweils zuständige Finanzamt abzuführen. Obwohl die ausländischen SportlerInnen Schuldner der Abzugsteuer sind, haftet der inländische Veranstalter gegenüber dem Finanzamt für die korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Steuer. Wird die Abzugsteuer nicht korrekt abgeführt bzw. sind im Fall einer Befreiung von der Abzugsteuer (siehe weiter unten) nicht alle notwendigen Dokumentationserfordernisse erfüllt, so kann dies zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen für die betroffenen Personen führen. Dabei wäre bereits leichte Fahrlässigkeit als Verschuldensmaßstab ausreichend. Als Täter im Sinne des Finanzstrafgesetzes kommen die für die Abfuhr einer Abzugsteuer verantwortlichen Personen (vertretungsbefugte Organe eines Vereins, wie beispielsweise Präsident, Obmann oder Kassier), der Verein selbst sowie die in der Abwicklung involvierten MitarbeiterInnen in Frage.

Bei der Berechnung der Steuer ist darauf zu achten, ob mit den ausländischen SportlerInnen Netto- oder Bruttovereinbarungen getroffen wurden. Bei Preisgeldern wird grundsätzlich von Nettovereinbarungen auszugehen sein, so dass die Abzugsteuer hochgerechnet werden muss (z.B. Preisgeld von EUR 1.000,- netto, ergibt Bemessungsgrundlage von EUR 1.250,- und 20% Abzugsteuer von EUR 250,-).

Befreiungen von der Abzugsteuer

Doppelbesteuerungsabkommen

Da die ausländischen SportlerInnen in ihren Ansässigkeitsstaaten in der Regel ihr gesamtes Welteinkommen – somit auch Bezüge aus Österreich – versteuern müssen, würde es im Fall der Einhebung einer Abzugsteuer in Österreich zu einer doppelten Besteuerung dieser Einkünfte kommen. Aus diesem Grund werden zwischen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die das Besteuerungsrecht an unterschiedlichen Einkünften jeweils nur einem der beiden involvierten Staaten zuteilen. Viele von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten eine sogenannte Sportlerklausel, welche das Besteuerungsrecht für Einkünfte als SportlerIn dem Staat zuteilt, in dem die sportliche Tätigkeit ausgeübt wird (Ausnahmen bestehen Beispielsweise in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Ungarn und Deutschland). Nimmt daher ein ausländischer Sportler an einem Wettbewerb in Österreich teil und erhält dafür Preisgelder, darf Österreich bei Vorliegen einer Sportlerklausel im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen für diese Einkünfte Abzugsteuer einheben. Sollte im Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Sportlers keine Sportlerklausel vorgesehen sein, so darf Österreich in der Regel keine Steuer einheben. In diesem Fall ist es aber trotzdem notwendig, die Voraussetzungen für die korrekte Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zu dokumentieren. Das dazu notwendige Formular ZS-QU1 muss vom Auftraggeber bzw. vom Sportler ausgefüllt und anschließend von der ausländischen Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat des Sportlers bestätigt werden. Somit wird sichergestellt, dass die ausländische Steuerbehörde von den österreichischen Einkünften des Sportlers erfährt und diese entsprechend im Ausland besteuern kann.

Ob daher Abzugsteuer einzubehalten ist oder stattdessen das Vorliegen des Formulars ZS‑QU1 ausreicht, ist von Fall zu Fall anhand des jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen.

Künstler-Sportler-Erlass

Eine weitere Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhebung von Abzugsteuer sieht der sogenannte „Künstler-Sportler-Erlass“ vor. Demnach muss aus Vereinfachungsgründen dann keine Abzugsteuer einbehalten werden, wenn der Sportler vom selben inländischen Auftraggeber neben Kostenersätzen, welche als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (z.B. Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld) ein Honorar von max. € 1.000,00 ausbezahlt wird und der ausländische Sportler schriftlich erklärt, dass seine österreichischen Einkünfte im Kalenderjahr den Schwellenwert von € 2.000,00 nicht übersteigen. Damit diese Vereinfachungsregel anwendbar ist, muss der Auftraggeber die schriftliche Erklärung gemeinsam mit einem Identitätsnachweis (z.B. Passkopie) und Angaben über Wohnort und Adresse des Sportlers zu den Unterlagen nehmen und im Fall einer Steuerprüfung vorweisen können. Kann eine derartige schriftliche Bestätigung nicht eingeholt werden, kommt die Vereinfachungsregelung für den „Künstler-Sportler-Erlass“ nicht zur Anwendung, sodass auch in diesen Fällen Abzugsteuer einzubehalten ist.

Abzugsteuer im Fokus der Finanz

Bislang wurde die Abzugsteuer im Rahmen von Betriebsprüfungen (umgangssprachlich „Steuerprüfungen“) von der Finanzverwaltung kontrolliert. Da es sich bei den österreichischen Auftraggebern (Veranstaltern von Wettbewerben, einladende Vereine) oft um gemeinnützige Vereine handelt, fanden derartige Betriebsprüfungen in der Praxis eher selten statt. Unter anderem aufgrund von befürchteten Steuerausfällen kam es im Jahr 2014 zu einer Gesetzesänderung zur besseren Überprüfbarkeit der Abzugsteuer. Ab 01.01.2016 wird die Abzugsteuer auch im Rahmen der „Lohnsteuerprüfungen“ (genauer: im Rahmen der GPLA ‑ Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) geprüft. Eine GPLA kommt jedoch auch häufig bei gemeinnützigen Vereinen vor. Einzige Voraussetzung ist, dass die Vereine lohnsteuerpflichtige DienstnehmerInnen (beispielsweise in der Verwaltung) beschäftigen. In der Praxis wird dies daher zu einer vermehrten Überprüfung der Abzugsteuer führen.

Fazit

Die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Abzugsteuer kann grundsätzlich jeden Verein treffen, der ausländischen SportlerInnen Geld bezahlt. Zur Vermeidung von Haftungen und finanzstrafrechtlichen Konsequenzen für die handelnden Personen ist es jedenfalls unumgänglich, die Zahlungen ausreichlich zu überprüfen und zu dokumentieren. Aufgrund der oben beschriebenen gesetzlichen Änderung ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Abzugsteuer ab 01.01.2016 stärker in den Fokus der Finanz rückt. 

Sportler
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