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Abzugsteuer für ausländische Beratungsleistungen

Ausländische Unternehmen, welche keinen Sitz und keinen Ort der Geschäftsleitung in Österreich haben, können mit bestimmten Einkünften in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Zur Vereinfachung und der Sicherstellung des Steueranspruches wurde die Abzugsteuer, welche von den österreichischen Leistungsempfänger:innen einzubehalten, zu melden und abzuführen ist, geschaffen. Wegen der vorgesehenen Haftung des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin für die richtige Abfuhr der Steuer wird diese häufig im Rahmen von Betriebsprüfungen und Lohnabgabenprüfungen überprüft. Die von den Leistungsempfänger:innen einbehaltene Abzugsteuer ist spätestens bis zum 15. des Folgemonats mittels Formular „Mitteilung über den Steuerabzug von beschränkt Steuerpflichtigen“ an das Finanzamt zu melden und unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“ an das Finanzamt abzuführen.

Die häufigsten Fälle, für die ein Steuerabzug – sogenannte Abzugsteuer - vorgesehen ist, sind:

  • Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller:in, Vortragende:r, Künstler:in, Architekt:in, Sportler:in, Artist:in oder Mitwirkende:r an Unterhaltungsdarbietungen,
  • Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (zB Lizenzen),
  • Aufsichtsratsvergütungen,
  • Einkünfte aus der Arbeitskräftegestellung zur inländischen Arbeitsausübung,
  • Einkünfte aus kaufmännischer und technischer Beratung.

Nachfolgend gehen wir näher auf die Einkünfte aus kaufmännischer und technischer Beratung ein, die in der Praxis aufgrund der recht allgemeinen Formulierung öfters übersehen werden. Unter Beratung wird im Allgemeinen die Erteilung fachlicher Ratschläge verstanden, die einem Unternehmen als Entscheidungshilfe dienen. Eine kaufmännische oder technische Beratung im Inland liegt insbesondere bei der Durchführung von Marktstudien und Betriebsanalysen sowie der Beratung betreffend Verfahrenstechnik vor. Technische Beratung kann im Zusammenhang mit einer Lizenzvergabe oder der Überlassung von Know-how erfolgen. Auch die Tätigkeit von IT-Berater:innen wird häufig als technische Beratung zu werten sein. Handelt es sich bei der Beratungsleistung um eine untergeordnete und unselbständige Nebentätigkeit zu einer Lieferung, so hat keine Aufteilung auf die jeweiligen Leistungen zu erfolgen und folglich muss keine Abzugsteuer einbehalten werden.

Erzielen im Ausland ansässige Unternehmen in Österreich Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung, so hat der österreichische Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin grundsätzlich eine Abzugsteuer in Höhe von 20% des in Rechnung gestellten Entgelts einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (sogenannte Bruttobesteuerung).

Alternativ dazu ist es bei Zahlungen an ausländische Unternehmen aus einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes möglich, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Betriebsausgaben abgezogen werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin seine Kosten bereits vor Zufluss schriftlich mitteilt und durch geeignete Belege nachweist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Abzugsteuer vom verminderten Entgelt (Nettobesteuerung) berechnet werden. Übersteigen die im Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, den Betrag in Höhe von 20.000 Euro, ist bei der Nettobesteuerung für den übersteigenden Teil eine Abzugsteuer in Höhe von 25% einzubehalten (bei abzugspflichtigen Körperschaften 24% in 2023; 23% ab 2024).

Die durch das innerstaatliche Recht vorgesehene Abzugsteuer kann durch ein zwischenstaatliches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) reduziert oder zu Gänze ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das Besteuerungsrecht von Österreich durch ein DBA eingeschränkt wird. Das DBA mit Deutschland stellt beispielsweise die Einkünfte von in Deutschland ansässigen Unternehmen aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung in Österreich steuerfrei, soweit die Leistung nicht einer österreichischen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Unter Betriebsstätte wird eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird, verstanden. Wird dem ausländischen Beratungsunternehmen langfristig ein eigener Arbeitsplatz in Österreich zur Verfügung gestellt, kann dadurch eine Betriebsstätte begründet werden.

Verliert Österreich durch das anzuwendende DBA das Besteuerungsrecht, kann der Steuerabzug unter bestimmen Voraussetzungen unterbleiben. Die DBA-Entlastungsverordnung ermöglicht eine Entlastung direkt an der Quelle, wenn ein Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Unternehmers oder der ausländischen Unternehmerin dem österreichischen Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin vorgelegt wurde. Wird der Betrag von EUR 10.000 im Kalenderjahr nicht überschritten, kann eine Ansässigkeitsbescheinigung unterbleiben. Diesfalls müssen vom österreichischen Leistungsempfänger oder von der Leistungsempfängerin bestimmte Informationen dokumentiert werden.

In Anbetracht der Haftung für einen Steuerausfall ist jedenfalls ein Steuerabzug vorzunehmen, wenn Unsicherheiten bestehen, ob das ausländische Unternehmen in Österreich eine Betriebsstätte begründet. Wird die Abzugsteuer dennoch einbehalten, obwohl gemäß dem anwendbaren DBA Österreich kein Besteuerungsrecht hat, kann das ausländische Unternehmen einen Antrag auf Rückerstattung der Abzugsteuer beim Finanzamt für Großbetriebe stellen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung gestellt werden.

Vergessen sie daher nicht, regelmäßig bei ausländischen Beratungsleistungen zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Abzugsteuer einzubehalten ist.
 

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