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Änderungen durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (BBKG 2024) wurde in einen Teil I vom Finanzministerium und einen Teil II vom Arbeits- und Wirtschaftsministerium verantwortet ausgearbeitet. Teil I umfasst insbesondere finanzstrafrechtliche Gesichtspunkte, während Teil II Maßnahmen zur Bekämpfung von Sozialbetrug umfasst. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt.

1) Teil 1

 

Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verkürzungszuschlags:


Werden im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfungshandlung Abgabennachforderungen festgestellt, kann die Abgabenbehörde bei Verdacht eines Finanzvergehens unter bestimmten Voraussetzungen einen Verkürzungszuschlag in Höhe von 10% der festgestellten Nachforderungen festsetzen. Entrichtet der Abgabepflichtige den Verkürzungszuschlag und die Abgabennachforderungen rechtzeitig, tritt Straffreiheit hinsichtlich der in Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein.

Nach bisheriger Rechtslage war die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages nur möglich, sofern zwei getrennte Grenzen nicht überschritten wurden. Die Nachforderungen durften pro Jahr nicht mehr als EUR 10.000 betragen bzw. durfte der Betrag in Höhe von EUR 33.000 für den gesamten Prüfungszeitraum nicht überschritten werden. Wurde auch nur eine der Betragsgrenzen überschritten, war die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages nicht zulässig.

Durch das neue Betrugsbekämpfungsgesetz entfällt die jährliche Betragsgrenze von EUR 10.000, die Grenze für den gesamten Prüfungszeitraum in Höhe von EUR 33.000 bleibt hingegen unverändert. Zudem ist künftig eine Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung) betreffend die festgestellten Abgabennachforderungen zulässig. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Zeitraum für die Zahlungserleichterung sechs Monate nicht überschreiten darf. Hinsichtlich des festgesetzten Verkürzungszuschlags selbst kann keine Zahlungserleichterung gewährt werden.

Künftig ist die Festsetzung des Verkürzungszuschlags ausschließlich auf Antrag des Abgabepflichtigen zulässig; die Festsetzung auf Initiative der Behörde und eine damit verbundene Einverständniserklärung des Abgabepflichtigen ist daher nicht mehr vorgesehen.

Die Erweiterung des Anwendungsbereiches soll strafbare Handlungen mit geringem deliktischem Gehalt entkriminalisieren und die Finanzstrafbehörden, durch die damit einhergehenden Verringerung der Anzahl an Verfahren, entlasten.

 

Schaffung eines Straftatbestands für die Erstellung und Verwendung von Scheinrechnungen:


Im Finanzstrafgesetz wurde ein neuer Straftatbestand geschaffen, welcher eine bestehende Sanktionslücke im Zusammenhang mit Scheinunternehmen und den von ihnen ausgestellten Schein- und Deckungsrechnungen schließen soll. Die Besonderheiten des neu geschaffenen Straftatbestandes liegen darin, dass zum einen eine hoch bestrafte Finanzordnungswidrigkeit geschaffen, zum anderen die Strafbarkeit um die bisher sanktionslose Vorbereitungshandlung erweitert wurde.

Strafbar macht sich nach dem neuen Tatbestand, wer abgabenrechtlich relevante Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder derartige Belege verwendet und dies mit dem Vorsatz macht, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Die Strafbestimmung gilt sowohl für den Rechnungsaussteller als auch für den Rechnungsempfänger. Unter den Begriff „verwendet“ soll auch das Aushändigen oder Überlassen solcher Belege an dritte Personen fallen. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu EUR 100.000 geahndet, die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

 

Weitere Änderungen:

 

Neben den oben angeführten Neuerungen wurden noch nachfolgende Änderungen beschlossen:

  • Klarstellung zur Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrags bei Schmuggel und bei der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.
  • Bei Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit dem Delikt der Datenfälschung nach dem Strafgesetzbuch ist nur noch das Finanzvergehen strafbar.
  • Es erfolgte eine Klarstellung zur Aufbewahrungspflicht nach dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz und Einführung eines Finanzstraftatbestandes bei Verstoß gegen diese Aufbewahrungspflicht.
  • Die Möglichkeit des Widerrufs eines Einspruchsverzichts bei vereinfachten Strafverfügungen im Zusammenhang mit Zollvergehen ist entfallen.
  • Bisher war eine Berichtspflicht der Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft vorgesehen. Die Berichtspflicht entfällt, wenn das Verfahren aufgrund des Fehlens eines Anfangsverdachts eingestellt wird.
  • Die Parteistellung der Abgabenbehörden wurde im Verwaltungsstrafverfahren bei Verstößen gegen die melderechtlichen Vorschriften ausgeweitet.

 

2) Teil 2

 

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG)


Durch die laufend neuen Betrugsmuster, musste der Gesetzgeber:innen reagieren, um adäquate Ermittlungs- und Sanktionsmethoden zu gewährleisten. So wurde das AMS als Kooperationsstelle im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz aufgenommen. Somit erhält das AMS Zugang zur Sozialbetrugsdatenbank, um ein frühzeitiges Erkennen von Scheinunternehmen bereits im Ermittlungsstadium zu ermöglichen und eine allfällige Fördermittelauszahlung zu unterbinden. Des Weiteren erhält das AMS künftig aktiv Informationen von der Finanzpolizei, wenn ein konkreter Verdacht für das Vorliegen eines Scheinunternehmens besteht.

Eine weitere wesentliche Änderung besteht in der Ausweitung der Zulässigkeit der Eintragung von Tatbeständen in die Sozialbetrugsdatenbank. Bisher war es nur möglich, Tatbestände der § 153c bis 153e StGB (Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung sowie Organisierte Schwarzarbeit) einzutragen. Nunmehr sollen zudem auch die Tatbestände der § 146 (Betrug) ff und 148a StGB (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) betroffen sein.

Zudem soll bereits bei Bestehen eines Verdachts auf ein Scheinunternehmen eine Eintragung in die Datenbank erfolgen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein konkreter gerichtlich zu verfolgender Tatbestand feststeht. Auch die Definition des Scheinunternehmers wurde inhaltlich neu gefasst. Bisher war von der Definition die Verkürzung von Lohn- und Sozialabgaben und die Anmeldung von Personen zur Sozialversicherung, die keine Tätigkeit aufnehmen, umfasst. Künftig fallen auch Unternehmen die vorrangig darauf gerichtet sind, Belege zu verfälschen bzw. verwenden, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen unter den Begriff des:der Scheinunternehmer:innen.

Eine neu geschaffene Bestimmung ermächtigt die Finanzpolizei bei festgestellten Scheinunternehmer:innen und bei Verdachtsmitteilungen, Geldtransaktionen einzuschränken und somit Geldflüsse zu unterbinden. Durch dieses Verfahren wird Banken ein 30-tägiges Verbot des Mittelabflusses auferlegt, wodurch die Abgabenbehörde die Möglichkeit erlangt ein Sicherstellungsverfahren durchzuführen. Dies bedeutet, dass die Bankkonten des:der Scheinunternehmer:innen eingefroren werden können und die Abgabebehörde etwaige Guthaben beschlagnahmen kann.

 

Weitere Änderungen:


Es erfolgte eine Haftungsausweitung auf Subvergabekonstruktionen, wenn der Auftraggeber wusste oder wissen musste, dass es sich bei einem nachfolgenden Unternehmen und eine Scheinunternehmen handelt.

 

Fazit


Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 besteht aus zwei Teilen und soll vorrangig den Sozialbetrug durch Scheinunternehmen unterbinden. Die neue Finanzordnungswidrigkeit betreffend Erstellung und Verwendung von Scheinrechnungen, die Ausweitung der Erfassung in der Sozialbetrugsdatenbank und die damit verbundene Möglichkeit des Einfrierens von Geldern stellen effektive Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinunternehmer:innen dar. Die Auswirkungen in der Praxis bleiben abzuwarten.
 

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