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Änderungen bei Härtefallfonds und Familienhärteausgleich

Am 30. April hat das BMF eine neue Härtefallfonds-Richtlinie veröffentlicht. Mit dieser wurden die nachstehenden Verbesserungen umgesetzt:

  • Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate – innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden.
  • Einführung einer Pauschalförderhöhe von EUR 500 pro Monat. Dies ist insbesondere für Unternehmen relevant, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten oder bei welchen die errechnete Förderhöhe weniger als EUR 500 ergeben würde.
  • Jungunternehmer, die ab 1. Jänner 2018 (bisher 1. Jänner 2020) gegründet haben, können auch ohne Einkommensteuerbescheid pauschal EUR 500 beantragen.
  • COVID-bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr. Sie werden bei der Förderhöhe ebenso berücksichtigt wie Nebeneinkünfte.
  • Bei Förderungen bis EUR 500 erfolgt im jeweiligen Betrachtungszeitraum keine Anrechnung von Auszahlungsbeträgen aus der Phase 1 mehr.

Auch die Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs ist nunmehr kein Ausschlussgrund für die Inanspruchnahme des Härtefallfonds mehr. Ein Anspruch betreffend Familienhärteausgleich ist dann denkbar, wenn eine Familie ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat und wenn zum Stichtag 28. Februar 2020 für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind Familienbeihilfe bezogen wurde. Für einen Anspruch muss mindestens ein Elternteil aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren haben oder in Corona-Kurzarbeit gemeldet sein oder Anspruch aus dem Härtefallfonds haben. Je nach Haushaltsgröße darf außerdem das Einkommen der Familie eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Die maximale Förderung beläuft sich auf bis zu EUR 1.200 für maximal drei Monate. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

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