Änderungen in der Sachbezugswerteverordnung
Welche Änderungen für das Jahr 2024 relevant sind
Elektroautos
In Bezug auf Elektroautos sieht das Jahr 2024 erneut einige interessante Änderungen einerseits bezüglich der Zuordnung der Lademenge, andererseits hinsichtlich der Ladeeinrichtungen vor. Die diesbezüglichen Änderungen in der Sachbezugswerteverordnung liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings lediglich im Entwurf vor.
Als eine Voraussetzung, dass Arbeitnehmer:innen einen steuerfreien Kostenersatz der Ladekosten des e-Autos am Wohnort erhalten, regelte die Sachbezugswerteverordnung bisher, dass die verwendete Ladeeinrichtungen die Zuordnung der Lademenge zum aufgeladenen arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sicherstellen muss. Da sich in der Praxis herausgestellt hat, dass eine solche Zuordnung technisch in vielen Fällen nicht möglich ist, soll es hinkünftig ausreichend sein, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt ist. Dies soll durch die Aufzeichnung von Ladeort und Lademenge durch das Kraftfahrzeug selbst (sog. „In-Vehicle-Aufzeichnungen“) ermöglicht werden, wobei der Nachweis je nach Anbieter durch eigene Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers abgerufen werden soll. Die Voraussetzung hinsichtlich der Zuordnung der Lademenge gilt nunmehr auch dann als erfüllt, wenn sich der/die Arbeitnehmer:in beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs bei der Ladeeinrichtung anhand eines Chips bzw. einer RFID-Karte oder einem Schlüssel registriert und dieser einem Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann.
Auch soll die bisherige Regelung, wonach Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer:innen die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung ganz oder teilweise ersetzen oder für den/die Arbeitnehmer:in eine Ladeeinrichtung anschaffen können und nur der EUR 2.000,00 übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen ist dahingehend geändert werden, dass Arbeitgeber künftig eine Ladeeinrichtung leasen und den Arbeitnehmer:innen zur Verfügung stellen können. Hierbei sollen die Anschaffungskosten, die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurden, herangezogen werden. Für die Berechnung des Sachbezuges soll das prozentuelle Ausmaß der Anschaffungskosten, die den Betrag von EUR 2.000,00 übersteigen, ermittelt werden. Der errechnete Prozentsatz soll mit der monatlichen Leasingrate multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag als Sachbezug versteuert werden.
Außerdem ist zu beachten, dass der für einen steuerfreien Kostenersatz maßgebliche Strompreis für das Kalenderjahr 2024 auf 33,182 Cent/kWh angehoben wird.
Arbeitgeberdarlehen
Mit Jänner 2024 tritt eine Neuregelung bei der Berechnung des Sachbezugs für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse in Kraft. Künftig wird unterschieden, ob das Darlehen bzw. der Vorschuss zu einem fixen oder variablen Zinssatz bzw. unverzinst gewährt wird.
Bei einem vereinbarten Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschuss zu einem variablen Sollzinssatz, beträgt der zu berücksichtigende Referenzzinssatz für die Ermittlung des Sachbezugs 4,5 % (Wert 2024). Die Differenz zwischen den tatsächlich anfallenden Zinsen und dem aktuell gültigen Referenzzinssatz ist dabei als Sachbezug zu berücksichtigen. Die bisher geltende Rechtslage betreffend die Vereinbarung von Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüssen bleibt, unabhängig davon, ob der jeweilige Vertrag vor oder nach Jänner 2024 vereinbart wurde, unverändert.
Wurden demgegenüber Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse zu einem fixen Sollzinssatz vereinbart, so ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, vermindert um 10 % als Referenzzinssatz anzusetzen. Die Differenz zwischen dem fix vereinbarten Sollzinssatz und dem bei Vertragsabschluss ermittelten Referenzzinssatz sind als monatlicher Sachbezug zu berücksichtigen.
Für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen bzw. zinsenlose Gehaltsvorschüsse gelten die gleichen Regeln wie im Falle von fixen Sollzinsen.
Hinsichtlich der Vereinbarung von Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen ist zu beachten, dass für Zinsersparnisse bis zu EUR 7.300,00 kein Sachbezug anzusetzen ist. Folglich ist nur der diesen Freibetrag übersteigende Teil als Sachbezug anzusetzen.