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Änderungen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2020

Ab 1.1.2020 treten die sogenannten „Quick Fixes“ in Kraft. Die Quick Fixes sind kurzfristige Maßnahmen für ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem auf europäischer Ebene. Neben Änderungen im Hinblick auf die Bedeutung der UID-Nummer, die Beurteilung von Reihenlieferungen im Falle des Transports durch den mittleren Unternehmer (Erwerber) und Vereinheitlichung der Vereinfachungsregelung für Konsignationslager wurden auch gemeinsame Vorschriften hinsichtlich der Transportnachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen geschaffen.

Transportnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 sollen – nach Auffassung der Union – dazu dienen, sowohl den Unternehmern wie auch den Steuerverwaltungen eine praktische Lösung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen zu bieten. Bei Vorliegen der in der Verordnung vorgesehenen Transportnachweise wird – gemäß dem Text der Durchführungsverordnung – vermutet, dass die Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert wurden. Nach den Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des StRefG 2019/20 soll eine Nachweisführung aber auch – wie schon bisher – nach Maßgabe der VO 401/1996 erfolgen können. Die genaue Ausgestaltung auf nationaler Ebene bleibt allerdings noch abzuwarten. Die in der Folge vorgestellten Änderungen auf Unionsebene erlangen allerdings jedenfalls ab dem Jahr 2020 unmittelbare Wirkung und sollen - so zumindest die Intention – den betroffenen Unternehmern ein gewisses Maß an Rechtssicherheit bieten.

Abhängig von der Frage, wer für den Transport der fraglichen Waren zuständig ist, benötigt der Verkäufer – ab Geltung dieser Änderungen, somit ab 1. Jänner 2020 - die folgenden Nachweise, um eine grenzüberschreitende Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandeln zu können:

  • Fallgruppe A – Transport der Waren erfolgt durch den Verkäufer oder auf seine Rechnung durch einen Dritten (also nicht durch den Erwerber der Waren)
    • Zwei einander nicht widersprechende Nachweise, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden. Die Parteien, von denen die Nachweise stammen, müssen sowohl voneinander, als auch von Verkäufer und Erwerber unabhängig sein. Die Unabhängigkeit der den Nachweis ausstellenden Partei kann etwa aufgrund von Verflechtungen im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft (oder organschaftsähnlicher Abhängigkeitsverhältnisse) oder aufgrund von familiären/gesellschaftsrechtlichen Nahebeziehungen gefährdet sein.
    • Die Nachweise können entweder beide aus Gruppe I oder aus gemischten Gruppen (ein Nachweis aus Gruppe I, ein Nachweis aus Gruppe II) stammen. Siehe dazu die untenstehende Aufstellung.
  • Fallgruppe B – Transport der Waren erfolgt nicht durch den Verkäufer oder auf seine Rechnung durch einen Dritten (also zB durch den Erwerber der Waren)
    • Zwei einander nicht widersprechende Nachweise, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden. Die Parteien, von denen die Nachweise stammen, müssen sowohl voneinander, als auch von Verkäufer und Erwerber unabhängig sein (siehe dazu oben).
    • Die Nachweise können entweder beide aus Gruppe I oder aus gemischten Gruppen (ein Nachweis aus Gruppe I, ein Nachweis aus Gruppe II) stammen. Siehe dazu die untenstehende Aufstellung.
    • Zusätzlich benötigt der Verkäufer eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Waren vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten transportiert wurden. Diese Erklärung ist dem Verkäufer spätestens binnen 10 Tagen ab Ende des Monats, in dem die Lieferung erfolgt ist, zu übermitteln (zB bis 10. Juni, wenn die Lieferung im Mai erfolgt). Folgende Informationen sind in der Erklärung anzuführen:
      • EU-Staat, in den die Gegenstände transportiert wurden
      • Ausstellungsdatum der Erklärung
      • Name und Anschrift des Erwerbers
      • Menge und Warenbeschreibung (bei Fahrzeugen – Fahrzeugidentifikationsnummer)
      • Ankunftsdatum bzw. Ankunftsort der Waren
      • Identifikation der Person, die die Waren auf Rechnung des Erwerbers entgegen nimmt (falls die Waren nicht vom Erwerber selbst entgegen genommen werden)
  • Aufstellung der Nachweisgruppen:
Gruppe I Gruppe II
Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Waren Sonstige Unterlagen
   
* Unterzeichneter CMR-Frachtbrief * Versicherungspolizze für den Transport der Gegenstände
* Konnossement * Zahlungsnachweis für den Transport (Bankunterlagen)
* Luftfracht-Rechnung * Ankunftsbestätigung für die Gegenstände von einer öffentlichen Stelle (z.B. Notar)
* Rechnung des Beförderers der Gegenstände (wenn Transport durch einen vom Käufer beauftragten Dritten) * Quittung des Lagerhalters, in der die Einlagerung der Gegenstände im Bestimmungsland bestätigt wird

Fazit

Werden innergemeinschaftliche Lieferungen erbracht, so gelten ab 1.1.2020 neue Regelungen zum Nachweis der Steuerfreiheit. Können die entsprechenden Nachweise nicht erbracht werden, so geht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung verloren.

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