Artikel
COVID-19 – Wichtige Neuerungen in Arbeitsrecht und Personalverrechnung
Wie schon die beiden vorangegangenen Gesetzespakete enthält auch das 3. COVID-19-Gesetz, welches am 4. April 2020 verlautbart wurde einige interessante Neuerungen und Klarstellungen aus Sicht des Arbeitsrechts und der Personalverrechnung.
Unfallversicherungsschutz im Home Office
Für die Dauer der COVID-19-Maßnahmen wird der Begriff des „Arbeitsunfalls“ für den Bereich des Home Office erweitert. Als Arbeitsunfall gilt nunmehr ein Unfall, der sich in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Beschäftigung am Aufenthaltsort (Home Office) ereignet. Daher können etwa auch Unfälle, die außerhalb des Arbeitszimmers stattfinden nunmehr als Arbeitsunfall gelten (zB WC, Mittagessen).
Freistellungsanspruch für Risikogruppen
Arbeitnehmer, die zu einer COVID-19-Risikogruppe gehören, erhalten von ihrem Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest. Dieses ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Dadurch entsteht ein Freistellungsanspruch gegen volle Weiterzahlung des Entgelts. Davon ausgenommen sind nur folgende Fälle:
- in Bereichen der kritischen Infrastruktur
- wenn die Arbeit auch im Home Office erbracht werden kann
- wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, wodurch das Risiko einer Ansteckung am Arbeitsplatz oder Arbeitsweg nahezu ausgeschlossen werden kann
Das auf diese Freistellung entfallene Entgelt inkl. Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung (nicht jedoch andere Lohnnebenkosten) wird dem Dienstgeber auf Antrag ersetzt. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach Ende der Freistellung beim zuständigen Sozialversicherungsträger einzubringen. Eine Kündigung, die aufgrund der Inanspruchnahme dieses Freistellungsanspruchs erfolgt, ist anfechtbar. Diese Maßnahme gilt vorerst bis zum 30. April, kann aber auch darüber hinaus verlängert werden.
Steuerfreie Prämien
Prämien und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei – siehe hierzu im Detail im Beitrag zu den steuerlichen Aspekten.
Pendlerpauschale
Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte im Fall von Kurzarbeit, Home Office oder Dienstverhinderung aufgrund der COVID- 19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, kann das Pendler- pauschale und der Pendlereuro dennoch wie bisher berücksichtigt werden.
§ 68-Zulagen und – Zuschläge
Steuerfreie Zulagen und Zuschläge, die an den Arbeitnehmer im Fall von Kurzarbeit, Home Office oder Dienstverhinderung aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt werden, dürfen weiterhin steuerfrei behandelt werden