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Erleichterungen von BMF und Sozialversicherung
Die aktuellen Turbulenzen bzw die behördlichen Auflagen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus werden bei vielen Unternehmen zu Liquiditätsengpässen führen. Diese können entschärft werden, indem Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet werden. Das BMF und die Sozialversicherungsträger haben hierzu erste Erleichterungen veröffentlicht. Hierfür muss jeder Unternehmer grundsätzlich jedoch selbst aktiv werden und einen Antrag stellen!
Stundung bzw Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Das BMF hat eine Information veröffentlicht, wonach die Abgabenbehörden auf Antrag bei einer Glaubhaftmachung von Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Epidemie die Stundung oder Herabsetzung von Steuerzahlungen möglichst unbürokratisch und rasch zulassen sollen. Die Abgabenbehörden wurden dazu angehalten, derartige Anträge sofort zu erledigen. Neben einer Stundung oder Herabsetzung sind grundsätzlich auch Ratenzahlungen möglich. Zinsen für derartige Zahlungserleichterungen sollen ebenso auf Antrag nicht vorgeschrieben werden.
Fristen müssen eingehalten werden
Trotz dieser Erleichterungen ist es jedenfalls erforderlich, dass Abgabenerklärungen – etwa die Umsatzsteuervoranmeldungen – in richtiger Höhe und fristgerecht abgegeben werden und daher auch die Abgabenschuld ordnungsgemäß in voller Höhe bekanntgegeben wird. Anstatt der vollständigen Zahlung kann jedoch zum Fälligkeitsdatum ein Stundungsantrag eingebracht werden und gegebenenfalls nur ein Teilbetrag einbezahlt werden. Vorsicht: Ein (teilweises) Nichtentrichten von Abgaben ohne entsprechende Anträge kann unangenehme Folgen haben: Neben Säumniszuschlägen (2% der Abgaben) können finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen, daher ist ein proaktives Tätigwerden des Steuerpflichtigen dringend erforderlich. Notfalls bestehen bei Säumniszuschlägen allerdings auch Nachsichtsmöglichkeiten.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Auch bei Sozialversicherungsbeiträgen gibt es die Möglichkeit, diese zu stunden. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat auf ihrer Homepage aktuelle Informationen veröffentlicht, die auf ein Entgegenkommen der ÖGK angesichts der derzeitigen Situation schließen lassen. Insbesondere gelten folgende Maßnahmen – jedenfalls bis zu den Beiträgen April 2020:
- ausständige Beiträge werden nicht gemahnt;
- eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden;
- Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert;
- es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen;
- es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
Wir empfehlen allerdings trotzdem eine schriftliche Kontaktaufnahme mit der ÖGK, wenn Zahlungserleichterungen in Anspruch genommen werden sollen. Die monatlichen Beitragsgrundlagen sind weiterhin termingerecht an die ÖGK zu senden.
Auch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) hat angekündigt, dass Stundungen und Ratenzahlungen für Versicherungsbeiträge auf Antrag rasch und unbürokratisch bearbeitet werden. Beitragsvorauszahlungen können überdies herabgesetzt werden. Entsprechende Anträge können per E-Mail oder mit entsprechenden Formularen (auch online) gestellt werden.
Unterbrechung von Fristen
Um die Abgabepflichtigen in der derzeitigen Situation davor zu bewahren, aufgrund eines Fristenversäumnisses einen steuerlichen bzw finanzstrafrechtlichen Nachteil zu erleiden wurden zuletzt Änderungen in der Bundesabgabenordnung und im Finanzstrafgesetz vorgenommen. Der Fristenlauf von bestimmen, gesetzlich geregelten Fristen soll unterbrochen werden – dies betrifft insbesondere die Frist zur Einbringung von Beschwerden (sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstrafverfahren). Darüber hinaus hat das BMF zugesagt, dass die Quotenregelung für Steuererklärungen ausgesetzt wird und alle Steuererklärungen 2018 erst bis 31.08.2020 eingebracht werden müssen. Siehe hierzu im Detail auch im Beitrag zu den aktuellen gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit dem aktuellen COVID-19-Gesetzespaket.
Steuerfreiheit für Zuwendungen
Das BMF hat darüber hinaus in einer Information angekündigt, dass Zuwendungen, die Abgabepflichtige aufgrund der aktuellen Situation erhalten, steuerfrei gestellt werden sollen. Die damit finanzierten Ausgaben sollen jedoch trotzdem in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig bleiben. Die Steuerbefreiung soll sowohl auf Mittel aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds als auch aus dem Härtemittelfonds umfassen sowie sämtliche Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet werden, unabhängig von der Mittelherkunft und Mittelaufbringung.
Vorgehensweise Registrierkassen
Das BMF gibt außerdem bekannt, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb). Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.
Ausblick
Das BMF und die Sozialversicherungen haben einige Erleichterungen im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Krise veröffentlicht. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich trotzdem an notwendigen Fristen zu halten bzw gegebenenfalls um die rechtzeitige Beantragung von Erleichterungen. Soweit möglich sollten Sie die laufenden Abgaben außerdem trotzdem termingerecht einzahlen, da es ansonsten in einigen Monaten zu einer stark konzentrierten Liquiditätsbelastung kommt. Nur wenn eine Entrichtung aktuell nicht möglich ist sollten dahingehende Zahlungserleichterungen beantragt werden.