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Sonstige Unterstützungsmaßnahmen

Vor allem um die laufende Liquidität zu gewährleisten und auch um in Härtefällen helfen zu können hat die Bundesregierung erste zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht.

Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU (außer Tourismus)

Für EPU/KMU (außer Tourismus) hat die Bundesregierung zur Unterstützung bei Liquiditätsengpässen Unterstützung in Form von Garantien für Überbrückungsfinanzierungen durch das aws beschlossen. Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (zB für Wareneinkäufe, Personalkosten) an wirtschaftlich „gesunde“ Unternehmen (Erfüllung der URG-Kennzahlen), die aufgrund der gegenwärtigen Coronavirus-Krise über keine oder nicht ausreichende Liquidität verfügen. Die Haftung für die notwendige Finanzierung wird mit bis zu 80% bei Krediten bis zu EUR 2,5 Mio pro Unternehmen über eine Laufzeit von bis zu fünf Jahre übernommen. Es sind keine Kreditsicherheiten erforderlich und das übliche Garantie-Entgelt von ab 0,3% des Obligos pro Jahr entfällt im Normalfall. Die Beantragung und Abwicklung erfolgt über die Hausbank, mit welcher auch die Konditionen vereinbart werden müssen.

 

Überbrückungsfinanzierungen für Tourismusbetriebe

Auch zur Sicherstellung der Liquidität von Tourismusbetrieben stellt die Bundesregierung als Soforthilfe Haftungsrahmen für Überbrückungsfinanzierungen bereit. Die Haftung steht für Überbrückungsfinanzierungen bis zu EUR 500.000 für drei Jahre mit einer Haftungsquote von 80% zur Verfügung. Für diese Haftungsbereitstellung fallen im Normalfall Kosten an, welche aktuell allerdings vom Tourismusministerium vollständig übernommen werden. Vom Maßnahmenpaket profitieren auch Mischbetriebe, zB Busunternehmen, die auch ein Reisebüro angeschlossen haben. Die Beantragung und Abwicklung erfolgt über die Hausbank, mit welcher auch die Konditionen vereinbart werden müssen.

 

Entschädigung für Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz

Wenn behördliche Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz über Ihr Unternehmen verhängt werden (zB Quarantäne, Betriebsschließung) haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs gegenüber dem Bund – allerdings nur, wenn es sich um eine Maßnahme nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt. Die Entschädigung ist nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen Einkommen zu bemessen. Weiters ist den Unternehmen jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder –schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. ACHTUNG: Basieren die behördlichen Maßnahmen nicht auf dem angeführten Epidemiegesetz, sondern zB auf den aktuellen COVID-19-Regelungen (Einschränkungen idR seit dem 16.03.2020) so stehen in der Regel keine vergleichbaren Entschädigungen zu!

 

Vorübergehende Einstellung bei EPU

Bei Ein-Personen-Unternehmen könnte darüber hinaus überlegt werden, die Gewerbeberechtigung vorübergehend ruhend zu melden und zu überprüfen, ob aus einem früheren Dienstverhältnis ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrecht ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine tatsächliche Einstellung der selbständigen Tätigkeit notwendig ist und dass bei späterer Wiederaufnahme der Selbständigkeit sodann anhand von Gesamtjahresumsatz und Gesamtjahreseinkommen überprüft wird, ob das Arbeitslosengeld möglicherweise rückwirkend zurückbezahlt werden muss.

 

Ausblick

Vor allem betreffend die Unterstützungsmaßnahmen bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten, insbesondere zB die konkrete Ausgestaltung des angekündigten Härtefallfonds, welcher mit EUR 1 Milliarde für KMU dotiert werden soll. Wir stehen Ihnen bei Fragen jedenfalls jederzeit gerne zur Verfügung und halten Sie auf dem Laufenden!

 

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