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Steuerliche Aspekte des 3. COVID-19 Gesetzes 

Am 4. April wurde das 3. COVID-Gesetz veröffentlicht. Im Rahmen der insgesamt 51 damit geänderten Gesetze wurden auch einige Änderungen im Bereich der Einkommenssteuer beschlossen, die medial schon vorweg angekündigt wurden und welche die wirtschaftlichen Belastungen aus der Corona-Krise reduzieren sollen.

Steuerfreiheit für Zuschüsse und Zuwendungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Rückwirkend ab dem 1. März 2020 bleiben die diversen Zuwendungen und Zuschüsse, die im Rahmen der Corona-Krise neu einge- führt wurden, beim Empfänger steuerfrei. Konkret handelt es sich dabei um:

  • Zuwendungen aus dem COVID-19- Krisenbewältigungsfonds
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
  • Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds
  • Vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19- Krisensituation geleistet werden.

Pendlerpauschale und Pendlereuro bei Home Office und Kurzarbeit

Erleichterungen gibt es betreffend Pendlerpauschale und Pendlereuro beim Home Office – siehe hierzu im Detail im Beitrag zu den Änderungen betreffend Personalver- rechnung und Arbeitsrecht.

Bonuszahlungen steuerfrei

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis zu EUR 3.000 je Dienstnehmer steuerfrei. Es muss sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zum oben genannten Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Diese Zulagen und Bonuszahlungen sind außerdem SV- und BV-beitragsfrei. Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) fallen aus derzeitiger Sicht allerdings an. Die Zulagen bzw. Bonuszahlungen erhöhen außerdem nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf dieses angerechnet.

Entgegen der ursprünglich medialen Berichterstattung enthält das Gesetz keine Einschränkung auf Zahlungen im Lebensmitteleinzelhandel (Supermärkte), sondern ist auf alle entsprechenden Bonuszahlungen anzuwenden.

Pensionierte Ärzte

Werden bereits pensionierte Ärzte im Rahmen der COVID-19 Pandemie wieder tätig, so hat dies keine Auswirkung auf die Anwendung des begünstigten Steuersatzes für den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe der Ordination. Der begünstigte Steuersatz für die Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs anlässlich der Pensionierung wäre grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn aus dieser Betätigung nur mehr geringfügige Einkünfte (EUR 730,- pro Kalenderjahr) anfallen.

Unterbrechung von Fristen für WiE- ReG-Meldungen

Die Unterbrechung bestimmter Fristen wurde mit dem 3. COVID-19-Gesetz auf
das WiEReG ausgeweitet. Die Fristen zur Meldung der Daten durch den Rechtsträger sowie die Fristen zur Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen, die am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder zwischen 16. März 2020 und 30. April 2020 zu laufen beginnen bzw. begonnen haben, werden unterbrochen und beginnen am 1. Mai 2020 neu zu laufen. Von der Neuregelung umfasst sind damit insbesondere die vierwöchige Frist für Erstmeldungen, Änderungsmeldungen und die (im Jahr 2020 erstmals verpflichtenden) jährlichen Bestätigungsmeldungen. Zu beachten ist, dass die Fälligkeit der Durchführung der jährlichen Sorgfaltspflichten nicht von den Neuregelungen umfasst ist.

Verschiebung der Organisationsreform der Finanzverwaltung

Die für 1. Juli 2020 geplante Neuorganisation der Finanzverwaltung, bei welcher die einzelnen Finanzämter zu einem Finanzamt Österreich, einem Finanzamt für Großbetriebe und einem Amt für Betrugsbekämpfung zusammengefasst werden sollen, wird aufgrund der COVID-19-Pandemie (nochmals) um ein halbes Jahr nach hinten verschoben. Sie soll nun am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Gebührenbefreiung für krisenbedingte Pfandrechtseintragungen

Hypotheken zur Besicherung von Dar- lehen, die ausschließlich zur Erhaltung
der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID- 19-Pandemie gewährt wurden, sind von der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) befreit; dies jedoch nur, sofern der Eintragungsantrag noch vor dem 1.7.2020 beim Grundbuch einlangt. Der Zusammenhang mit der COVID- 19-Pandemie ist durch die Vorlage einer Besicherung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen. Dies gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beantragt wurden, sofern die zuvor beschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden.

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