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Das Aus für die Sonnensteuer

Die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Photovoltaikanlagen

Das Elektrizitätsabgabegesetz (ElAbgG) und die dazugehörige Umsetzungsverordnung (ElAbgG-UmsetzungsVO) sehen eine neue Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für den Selbstverbrauch von mittels Photovoltaikanlagen erzeugter Energie vor.

Das Elektrizitätsabgabengesetz besteuert grundsätzlich sowohl die Lieferung von elektrischer Energie als auch den Verbrauch von selbst hergestellter Energie. Von dieser Abgabe sind aber nicht nur Photovoltaikanlagen von Unternehmern betroffen, sondern auch von Privatpersonen (= Elektrizitätserzeuger). Um speziell die Attraktivität von Photovoltaikanlagen zu erhöhen, hat der Gesetzgeber die bisher im § 2 Z 1 EIAbgG bestehende Befreiung um einen mengenmäßig unbegrenzten Selbstverbrauch in § 2 Z 4 EIAbG erweitert.

Gem § 2 Z 4 ElAbgG ist selbst verbrauchte elektrische Energie, die mittels Photovoltaik selbst erzeugt und nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird, rückwirkend ab 1. Jänner 2020 von der Abgabe befreit (vgl. Tax News). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass eine Einspeisung und die dementsprechende spätere Entnahme aus dem öffentlichen Netz nicht schädlich für diese Befreiung sind. Dies ergibt sich daraus, dass die Lieferung von elektrischer Energie an ein Elektrizitätsunternehmen iSd § 7 Abs 1 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 gem § 1 Abs 1 Z 1 ElAbgG nicht der Elektrizitätsabgabe unterliegt.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung sind in der Umsetzungsverordnung (EIAbgG-UmsetzungsVO) geregelt. Für die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage sieht die Verordnung eine Anzeigepflicht innerhalb von 4 Wochen beim zuständigen Finanzamt vor. Die Anzeige kann schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Hat die Anlage hingegen bereits vor dem 1. Jänner 2020 bestanden, so war dies bis zum 31. März 2021 anzuzeigen. Der Verstoß gegen diese Anzeigepflicht stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, führt gem BMF-Erlass vom 23. März 2021 aber zu keinem Ausschluss von der Befreiung.

Weiters hat der begünstigte Elektrizitätserzeuger gem. § 4 Abs 1 ElAbgG-UmsetzungsVO folgende Aufzeichnungen zu führen: die erzeugte Menge elektrischer Energie, der Selbstverbrauch, die in das öffentliche Netz eingespeiste Menge und die von der Abgabe befreite Menge.

Gem § 5 Abs 4 ElAbgG besteht eine Erklärungsverpflichtung, die den Abgabenschuldner dazu auffordert, eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr mit der gesamten gelieferten bzw. selbst erzeugten und verbrauchten Menge an das Finanzamt zu übermitteln. Das Veranlagungsjahr umfasst grundsätzlich den Zeitraum des Kalenderjahres, bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist jedoch der Zeitraum des abweichenden Wirtschaftsjahres heranzuziehen. Davon unabhängig ist die Jahresabgabenerklärung allerdings immer nach Ablauf eines Kalenderjahres bis zum 31.3. des Folgejahres einzureichen.

Bei Inanspruchnahme der Befreiung gem § 2 Z 1 EIAbG besteht keine Verpflichtung zur Anzeige der Anlage. § 2 Z 1 EIAbG befreit den Selbstverbrauch in Höhe von bis zu 5.000 kWh (lit a) bzw bis zu 25.000 kWh (lit b). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Jahresabgabenerklärung besteht auch in diesem Fall.

Der Selbstverbrauch von mittels Photovoltaikanlagen erzeugter Energie ist von der Elektrizitätsabgabe befreit, dennoch bestehen in diesem Zusammenhang Melde-, Aufzeichnungs- und Abgabenerklärungsverpflichtungen. Sollten Sie daher eine Photovoltaikanlage betreiben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, um die damit einhergehenden Verpflichtungen gemeinsam mit Ihnen prüfen zu können.

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