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Ausländische Quellensteuern bei Privatanlegern
Häufig wundern sich heimische Privatanleger über die hohe Quellensteuerbelastung ihrer Kapitalerträge im Ausland. Die Belastung mit ausländischer Quellensteuer bedeutet jedoch nicht, dass im Inland keine weitere Steuer zu entrichten ist. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind beim inländischen Privatanleger in Österreich ebenfalls steuerpflichtig.
Doppelbesteuerung
Werden ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen von einem inländischen Privatanleger erzielt, treffen Besteuerungsansprüche verschiedener Staaten aufeinander. Um eine daraus resultierende mögliche Doppelbesteuerungssituation zu vermeiden, hat Österreich mit zahlreichen Staaten bilaterale Verträge, die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. In den meisten DBA ist für die Quellenbesteuerung von Dividenden durch den Herkunftsstaat ein 15 % Quellensteuersatz vereinbart. Österreich verpflichtet sich damit, bis zu 15 % ausländische Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuerbelastung anzurechnen. Bei einem inländischen Depot wird der tatsächlich entrichtete Quellensteuersatz (bis zu maximal 15 %) durch eine entsprechend reduzierte Kapitalertragsteuer (KESt) automatisch von der Bank angerechnet. Der bei Dividenden abgezogene KESt-Satz beträgt dann beispielsweise nicht 27,5 % sondern bis zu 12,5 %, weil bis zu 15 % ausländische Quellensteuern auf die inländische Steuerbelastung angerechnet werden (Auslands-KESt-Verordnung). Im Fall eines Auslandsdepots sind die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung zu erfassen und unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuern bis zum im entsprechenden DBA angeführten Prozentsatz (meist 15 %) mit dem Sondereinkommensteuersatz von insgesamt 27,5 % zu besteuern. Im Fall einer Veranlagungsoption ist der progressive Tarifsteuersatz anwendbar.
Für Zinsen wird seltener Quellensteuer eingehoben, diese werden ohne Anrechnung der Quellensteuerbelastung von der auszahlenden Stelle (inländische Bank) mit der inländischen KESt in Höhe von 27,5 % belastet.
Mit einigen Staaten (wie etwa Brasilien, Thailand oder China) hat Österreich ein DBA mit einem sogenannten Matching Credit abgeschlossen hat. Hier wird die anzurechnende Quellensteuer auf Dividenden und/oder Zinsen im DBA mit einem fixen Prozentsatz festgelegt, unabhängig davon, ob die Steuer tatsächlich eingehoben wurde. Die Anrechnung erfolgt in diesen Fällen über die Steuererklärung.
Im Fall von Tax Sparing Credit Vereinbarungen (wie etwa mit Vietnam, Nepal oder Marokko) gibt es hingegen von Land zu Land unterschiedliche Sondermaßnahmen hinsichtlich der Steuererleichterung. Somit müssen die betroffenen Investitionsmöglichkeiten zunächst erhoben werden. Auch ist im Großteil der Fälle im DBA lediglich ein Verweis auf die jeweils innerstaatliche Steuerbelastung des Quellenstaats zu finden. Die inländische Steuerbehörde müsste in den meisten Fällen beim Quellenstaat die Höhe der anrechenbaren Steuerbelastung anfragen, was im Ergebnis mit praktischen Hindernissen verbunden ist.
Bei der Veräußerung von Wertpapieren kommt es praktisch nie zu einer Quellenbesteuerung im Ausland. In Österreich muss nach dem Datum des entgeltlichen Erwerbs (meist Kauf) dennoch unterschieden werden, ob es sich um sogenannten Alt- oder Neubestand handelt. Für Aktien und (Immo-) Fondsanteile, die nach dem 31.12.2010 bzw. für alle anderen Finanzanlagen wie Anleihen oder Derivate, die nach dem 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden (Neubestand), ist der Veräußerungsgewinn(-verlust) grundsätzlich mit 27,5 % steuerpflichtig. Bei Depotführung im Inland wird die Besteuerung des Kapitalgewinns durch KESt-Abzug erledigt. Bei Depotführung im Ausland muss der Privatanleger den steuerpflichtigen Gewinn (Verlust) selbst errechnen, (was in der Praxis durchaus umfangreich und komplex werden kann), und in der Steuererklärung anführen.
Rückerstattung
Im Ausland wird jedoch oft ein höherer als im DBA vereinbarter Quellensteuersatz eingehoben. Da Österreich die ausländische Quellensteuer nur bis zum vereinbarten Prozentsatz anrechnet, bleibt ein darüberhinausgehender Anteil unberücksichtigt. Dieser Anteil kann grundsätzlich im Ausland auf Basis des DBA mit einem Rückerstattungsantrag rückgefordert werden. Die Fristen für die Rückerstattung betragen oftmals drei Jahre, die Formulare können üblicherweise auf den Websites der Finanzministerien der Länder abgerufen werden. Die ausgefüllten Formulare müssen samt den vorgesehenen Beilagen (zB. Abrechnungsbelege, aus denen die relevanten Informationen hervorgehen) zuerst zum Wohnsitzfinanzamt zur Ansässigkeitsbestätigung gesendet werden. Anschließend werden die bestätigten Unterlagen an die ausländische Finanzverwaltung gesendet. In der Praxis sind Rückerstattungsanträge in Ländern wie Deutschland oder der Schweiz (wegen der gleichen Sprache) meist erfolgreich, in zahlreichen anderen Ländern scheitert eine theoretische Möglichkeit durch praktische Hindernisse (zB. Formulare/Kommunikation in jeweiliger Amtssprache).
Automatischer Informationsaustausch
Die Implementierung des automatischen Informationsaustauschs führte zum Auslaufen der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie (Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen) mit 1. Jänner 2017. Bis 31.12.2016 wurden gemäß der Zinsbesteuerungsrichtlinie Zinserträge auf EU-Auslandskonten bei Depots und Konten, die Österreicher im Ausland halten, an das heimische Wohnsitzfinanzamt gemeldet, um eine Versteuerung derselben im Ansässigkeitsstaat sicherzustellen.
Seit 1.1.2017 sind die Regelungen des Automatischen Informationsaustausches in Österreich durch das Gesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG) umgesetzt. Das GMSG sieht Meldeverpflichtungen von Finanzinstituten über den Kontostand und die darauf erzielten Einkünfte ihrer ausländischen Kunden vor. Der Informationsaustausch erfolgt aufgrund der EU-Amtshilferichtlinie mit allen EU-Mitgliedstaaten und teilnehmenden Drittstaaten. Mit welchen Nicht-EU-Ländern Österreich tatsächlich in einen Informationsaustausch treten wird, kann einer vom Bundesministerium für Finanzen im Verordnungsweg veröffentlichten Liste entnommen werden.
Das GMSG unterscheidet zwischen neuen und bestehende Konten sowie Konten von Rechtsträgern und natürlichen Personen. Für Neukonten (Eröffnung ab 1. Oktober 2016), müssen die Banken bei Eröffnung des Kontos die steuerliche Ansässigkeit des Kunden dokumentieren. Bestehende Konten müssen innerhalb bestimmter Fristen hinsichtlich der steuerlichen Ansässigkeit der Konteninhaber geprüft werden.
Das GMSG sieht vor, dass jedes Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto bis Ende des Monats Juli eines Kalenderjahres für das davorliegende Kalenderjahr folgenden Informationen an sein Betriebsfinanzamt zu übermittelt hat:
- Kontoinhaber natürliche Person:
Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort, Kontonummer, Kontosaldo und -wert - Kontoinhaber Rechtsträger:
Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Kontonummer, Kontosaldo und -wert sowie von jeder meldepflichtigen Person die oben genannten Punkte bei „Kontoinhaber natürliche Person“
Je nach Art des Kontos sind die folgenden Einkünfte zu melden:
- Verwahrkonten: Zinsen, Dividenden und andere Einkünfte, die mittels vorhandener Vermögenswerte erzielt wurden, sowie Veräußerungserlöse von Finanzvermögen
- Einlagenkonten: eingezahlte und gutgeschriebene Zinsen
- andere Konten: Gesamtbetrag aller gutgeschriebenen Erträge
Fazit: Die Quellenbesteuerung im Ausland schließt bei unbeschränkter Steuerpflicht im Inland die Besteuerung im Inland nicht aus. Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen und auf Basis dieser Rechtsgrundlage können Quellensteuern bis zu einem im DBA festgelegten Prozentsatz in Österreich auf die inländische Steuer angerechnet werden. Ein darüberhinausgehender Teil an Quellensteuer ist gegebenenfalls rückerstattbar. Mit der Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs wurde ein umfangreicher und internationaler Schritt im Kampf gegen Steuerunehrlichkeit gesetzt.