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Beitragspflicht in der (gewerblichen) Sozialversicherung für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - jetzt ist es endgültig!
Die Änderung der Rechtsgrundlage im Bundesgesetzblatt 38/2020 für den Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) bedeutet für den genannten Personenkreis, dass Gewinnausschüttungen ab 1.7.2020 an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nun automatisch von den Finanzbehörden an die SVS gemeldet werden!
Bisher unterlagen solche Gewinnausschüttungen zwar bereits der Beitragspflicht nach dem GSVG, allerdings erfolgte noch kein Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der SVS mangels einer kompatiblen Rechtsgrundlage und aus diesem Grund wurden die Gewinnausschüttungen nicht in die Beitragsgrundlage einbezogen. Die Höhe der Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH musste den Finanz- behörden allerdings bereits seit 01.01.2016 mittels der Kapitalertragssteueranmeldung (Ka1-Formular) gemeldet werden.
Durch den Datenaustausch ist die SVS nunmehr in der Lage, für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge den Gesellschafter-Geschäftsführern vorzu- schreiben. Dies gilt rückwirkend für Gewinnausschüttungen, die seit 1.1.2019 zugeflossen sind. Es ist damit zu rechnen, dass die SVS die Nachverrechnung bis zur Höchstbeitragsgrundlage ab Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide durch- führen wird.
Achtung: Grundvoraussetzung für die Einbeziehung der Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings weiterhin, dass der Geschäftsführer auf Grund seiner Tätigkeit nicht bereits dem ASVG unterliegt.
Zu einer Nachzahlung von GSVG-Beiträgen kommt es insbesondere bei Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH mit einem eher niedrigen laufenden Geschäftsführer bezug, welche jedoch Gewinnausschüt- tungen aus der GmbH erhalten. Unter der Berücksichtigung der Gewinnausschüttung können von der SVS allerdings keine Beiträge mehr vorgeschrieben werden, sobald die jährliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird (im Jahr 2020 EUR 75.180,00).
Da nur Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an die SVS gemeldet werden, bedeutet dies, dass folgende Ausschüttungen nicht einer Beitragspflicht unterliegen sollten. Für ein- zelne Sachverhalte ist dies aber noch nicht abschließend geklärt:
- Gesellschafter-Geschäftsführer, welche mit ihrem laufendem Geschäftsführerbe- zug die Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2020 EUR 75.180) bereits erreicht haben
- Ausschüttungen an Vorstände einer AG, da diese ASVG versichert sind
- Reiner Gesellschafter einer GmbH (ohne Geschäftsführerfunktion), die nicht für die GmbH tätig sind oder zB über Werkvertrag oder freien Dienstvertrag tätig sind
- Noch der Klärung bedarf, ob Gesellschafter-Geschäftsführer einer nicht wirtschaftskammerzugehörigen GmbH dieser Regelung unterliegen, falls der laufende Geschäftsführerbezug die Grenzen (derzeit EUR 5.527,92 jährlich) für „neuer Selbständiger“ nicht überschreitet, da dadurch keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Zif 4 GSVG gegeben ist
- Strittig ist, ob auch Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführern einer nicht wirtschaftskammerzugehörigen GmbH der SV-Pflicht unterliegen, wenn Geschäftsführer nach FSVG pflichtver- sichert sind (zB Ärzte, Ziviltechniker). In der Praxis werden wahrscheinlich die Beiträge aber nur von GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern ein- gehoben werden, da das Ka1 Formular nur eine Meldung für „GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer“ vorsieht.
Kritisch ist, dass nachverrechnete GSVG- Beiträge für Gewinnausschüttungen einkommensteuerlich als nicht abzugsfähige Aufwendungen angesehen werden könnten.