Artikel
Besteuerung von Kapitalanlagefonds bei eigennützigen Privatstiftungen in Österreich
Ein Kapitalanlagefonds stellt selbst kein Steuersubjekt dar und unterliegt daher in Österreich keiner Ertragsbesteuerung. Die vom Fonds erwirtschafteten Erträge werden nach Maßgabe des Transparenzprinzipes steuerlich dem Fondsinhaber zugerechnet.
Eigennützige Privatstiftungen unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Österreich. Erfüllt eine Privatstiftung die Offenlegungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt, gelten die im Körperschaftsteuergesetz (KStG) normierten Sondervorschriften. Anders als bei Kapitalgesellschaften, die ausschließlich Erträge aus Gewerbebetrieb erzielen können, kann eine eigennützige Privatstiftung sämtliche Einkunftsarten erzielen. Einkünfte aus Fonds sind somit entsprechend ihren Einkünften iSd Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Privatstiftung zu erfassen. Erträge aus Wertpapieren unterliegen der Zwischensteuer iHv 25%. Die Privatstiftung ist, wenn eine dementsprechende Befreiungserklärung bei der Bank vorgelegt wird, vom KESt-Abzug befreit.
Es liegen in Österreich drei Steuertatbestände vor, die zur Besteuerung führen:
- Ausschüttungen
- Ausschüttungsgleiche Erträge
- Veräußerung von Fondsanteilen
Ausschüttungen
Tatsächliche Ausschüttungen führen bei der Privatstiftung im Zeitpunkt der Ausschüttung zu steuerpflichtigen Einkünften. Es besteht eine zwingende steuerliche Ausschüttungsreihenfolge für die Komponenten der Ausschüttung, welche unabhängig von einem Ausschüttungsbeschluss gilt. Erfolgt keine Meldung der Steuerkomponenten der Ausschüttung eines steuerlichen Vertreters eines Fonds (Meldefonds) an die Österreichische Kontrollbank (OeKB), gilt der Gesamtbetrag der Ausschüttung als steuerpflichtig. Werden ordentliche Erträge und/oder Substanzgewinne ausgeschüttet unterliegen sie der Zwischensteuer iHv 25%, mit Ausnahme der (meisten) Dividenden, die steuerfrei sind.
Ausschüttungsgleiche Erträge (agE)
Erfolgt keine Ausschüttung oder werden nicht sämtliche Erträge eines Fonds ausgeschüttet, gelten sämtliche Erträge für steuerliche Zwecke als ausgeschüttet. Die agE sind nach Maßgabe des Transparenzprinzips ebenso wie Ausschüttungen in die einzelnen Einkunftsarten des EStG aufzuspalten. Bereits erfolgte Ausschüttungen kürzen entsprechend die agE des jeweiligen Fondsgeschäftsjahres. Neben den ordentlichen Erträgen (Dividenden steuerfrei) gelten nur 60% der Substanzgewinne als Teil der agE, die übrigen 40% sind steuerfrei. Die agE gelten bei Auszahlung der KESt am Auszahlungstag oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung durch die OeKB auf Grund einer fristgerechten Meldung durch den steuerlichen Vertreter und in allen anderen Fällen zum 31.12. des jeweiligen Jahres als zugeflossen.
Die Fondserträge unterliegen auch dann der Zwischensteuer, wenn die Anteile lediglich einem bestimmten Personenkreis angeboten werden („private placement“). Die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte werden gesondert neben den KöSt-pflichtigen Einkünften besteuert. Die Besteuerung mit der Zwischensteuer unterbleibt insoweit als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen an die Begünstigten getätigt werden, bei denen KESt anfällt. Werden in späteren Veranlagungszeiträumen Zuwendungen getätigt, bei denen KESt anfällt, wird insofern die früher entrichtete Zwischensteuer wieder gutgeschrieben.
Pauschale agE
Erfolgt keine Meldung der agE an die OeKB, sind die ausschüttungsgleichen Erträge wie folgt zu schätzen und gelten jeweils zum 31.12. eines Jahres als steuerlich zugeflossen:
- 90% der Differenz zwischen dem Rücknahmepreis zum Ende des Kalenderjahres und dem Rücknahmepreis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres
- mindestens jedoch 10% des am Ende des Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises
Die Anrechnung einer tatsächlichen Ausschüttung auf pauschale ausschüttungsgleiche Erträge ist nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit die Höhe der tatsächlichen agE unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen nachzuweisen (Selbstnachweis).
Veräußerung von Fondsanteilen
Durch die Veräußerung von Fondsanteilen kommt es zur steuerlichen Erfassung eingetretener Wertsteigerungen des Fondsanteils. Diese unterliegt bei Veräußerung des Anteilsscheins der Zwischensteuer, sofern es sich um Neubestand handelt (Kauf nach dem 31.12.2010). Die vor dem 1.1.2011 erworbenen Anteile gelten als Altbestand. Für diesen ist weiterhin die alte Rechtslage gültig. Nach dieser Regelung wurde eine Besteuerung des Gewinnes nur bei Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ausgelöst. Der Gewinn aus dem Verkauf von Neubestand ist ohne Ansatz von Anschaffungsnebenkosten und Verkaufsspesen zu ermitteln und unterliegt der Zwischensteuer.
Um eine etwaige Doppelbesteuerung bzw eine Nichtbesteuerung bei Neubestandsanteilen zu vermeiden, ist vorgesehen, dass bereits versteuerte agE die Anschaffungskosten des Anteilscheins erhöhen und steuerfreie Ausschüttungen die Anschaffungskosten kürzen.
Eine Befreiung vom KESt-Abzug gilt auch für Fondseinkünfte. Wird dennoch vom Abzugsverpflichteten KESt einbehalten, die in weiterer Folge im Rahmen der Steuererklärung auf die Zwischensteuer anrechenbar bzw rückerstattbar ist, kann es aus Vereinfachungsgründen auch nach dem 1.1.2016 beim KESt-Abzuges iHv 25% anstelle des erhöhten Satzes von 27,5% bleiben.