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COFAG – Auflösung, Rückforderungen und mögliche Klagsansprüche

Die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz: COFAG) hat bis vor kurzem noch entsprechend den Förderungsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) diverse COVID – Förderungen abgewickelt. Die COFAG soll ab 31.07.2024 aufgelöst und so rasch wie möglich vollständig liquidiert werden. Bis Ende Juli wird die COFAG ihre Aufgaben jedoch weiter wahrnehmen. Ab 01.08.2024 sind jedoch die Finanzbehörden/der Bund zuständig. Sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen gehen sohin mit 1. August 2024 unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartner:innen gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen bestehen ab 1. August 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter. Zu beachten ist, dass in sämtlichen gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. August 2024 von der COFAG anhängig gemacht oder gegen die COFAG als Partei anhängig geworden sind und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, der Bund von Gesetzes wegen an die Stelle der COFAG tritt und somit auch in alle Verpflichtungen aus den Förderanträgen eintritt, womit auch allfällige Klagen aus diesen ab diesem Zeitpunkt gegen den Bund vor den ordentlichen Gerichten zu richten sind.

Dem Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz –COFAG-NoAG) folgend, gilt: Soweit ein:e Vertragspartner:in zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Vertragspartner:innen sind verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach an den Bund zu leisten. Das zuständige Finanzamt hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs 3 der Bundesabgabenordnung –BAO) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs 1 BAO. Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt. Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Wichtig ist demnach auch die Verzinsung. Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.

Was bedeutet dies für mögliche Rückforderungsansprüche der COFAG?

Durch die Zusage oder Auszahlung einer Förderung durch die COFAG kommt mit dieser ein zivilrechtlicher Vertrag zustande. Dabei wird der Förderantrag der Unternehmen als Angebot auf Abschluss eines Fördervertrages gesehen, die Annahme des Antrages oder die Auszahlung (sofern keine ausdrückliche Annahmeerklärung durch die COFAG zuvor abgegeben wurde) als zivilrechtliche Annahme. Konsequenz daraus ist, dass auf den abgeschlossenen Fördervertrag die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Anwendung gelangen sowie die jeweiligen Förderbedingungen und Richtlinien. Die Gewährung der COVID-19-Förderungen erfolgt also nicht mittels Bescheides, sondern ist rein privatrechtlicher Natur und verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe stehen zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die COFAG nicht zur Verfügung.

Die COFAG stützt sich dabei seit geraumer Zeit auf die Ungültigkeit – insbesondere auf Irrtum, welcher von dem:der Förderwerber:in etwa durch unrichtige Angaben im Fördervertrag verursacht worden sei - der Förderverträge und fordert daher ausbezahlte Förderungen zurück oder rechnet mit anderen Förderungen auf, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Die Überprüfung der gewährten Förderungen erfolgt jedoch durch die Finanzämter und den betroffenen Unternehmen trifft eine weitreichende Mitwirkungspflicht, zumal auch unrichtige Angaben in den Förderanträgen strafrechtlich relevant sein.

Mögliche Ansprüche gegen die COFAG? Verfassungswidrige Vorgehensweise?

Nach der ständigen Rechtsprechung hat die öffentliche Hand auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben die Anforderungen der Grundrechte und des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot (Fiskalgeltung der Grundrechte) zu beachten. Aus dem Gleichheitssatz lässt sich ein zivilrechtlicher Kontrahierungszwang (Anspruch auf Vertragsabschluss) ableiten. Die COFAG ist demnach verpflichtet, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln und kann Förderungen nicht aufgrund unsachlicher Gründe verweigern.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dabei in Bezug auf Leistungen nach § 3b Abs 2 ABBAG-Gesetz unter Berücksichtigung der Fiskalgeltung der Grundrechte entschieden, dass Betroffene bei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachten Leistungen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden. Nach der Rechtsprechung unterliegen der Grundrechtsbindung nicht nur die Gebietskörperschaften selbst, sondern auch privatrechtlich agierende Körperschaften und Unternehmen öffentlichen Rechts.

Ebenso von großer Bedeutung ist die Klarstellung der Förderbedingung wegen einer rechtskräftigen Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße durch den VfGH. Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Verhängung einer rechtskräftigen Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße als Ausschlussgrund von Finanzhilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie sei nach Ansicht des VfGH unsachlich. Die Bestimmung des § 3 Z 4 Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (WohlverhaltensG), sei daher wegen ihrer Verfassungswidrigkeit aufzuheben gewesen. Die entsprechenden Bestimmungen in den Verordnungen zur Gewährung von Finanzhilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie seien wegen deren Gesetzwidrigkeit ebenso aufzuheben gewesen.

Trotz der Tatsache, dass die COFAG ihre Aufgaben im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung wahrnimmt, ist sie keineswegs autonom. Der VfGH hat die ihr in den zahlreichen Verordnungen über die verschiedenen Förderungen eingeräumte Weisungsfreiheit als nicht mit der Verfassung vereinbar befunden. Auch der von der COFAG in ihren Begründungen oftmals bemühte Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Förderungen wurde vom VfGH nunmehr als verfassungswidrig aufgehoben.

Finanzhilfen sind –so der VfGH –als Entschädigung für Nachteile anzusehen, die Unternehmen durch Epidemie-rechtliche Maßnahmen (z.B. Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote) erlitten haben. In einem solchen Fall muss es einen Rechtsanspruch geben. Die von der COFAG in ihrer bisherigen Praxis ausgeschöpften Freiheiten erwiesen sich somit als verfassungswidrig und geben Grund zur Annahme, dass auch die regelmäßig nach Belieben geänderten FAQs oder informellen Auskünfte nicht den verfassungsmäßig gebotenen Anforderungen entsprechen.

Im Ergebnis bedeutet es, dass ein einklagbarer Anspruch auf Auszahlung von COVID-19-Förderungen - insofern die Fördervoraussetzungen allesamt erfüllt sind/waren - vor den ordentlichen Zivilgerichten besteht respektive einbehaltene oder aufgerechnete Förderungen/Ansprüche geltend gemacht werden können! Die Abwehr von Rückforderungsansprüchen ist demnach ebenfalls möglich, müssen aber im Einzelfall stets geprüft werden.
 

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