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Was tun, wenn COVID-19 Förderungen zu Unrecht bezogen wurden

Die COFAG-Korrekturmeldung

Steuerpflichtige, welchen im Zuge eines COVID-19 Förderungsantrages bei der Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ein zu hoher Zuschuss ausbezahlt wurde oder welchen die Antragsstellung auf Grund fehlender Voraussetzungen nicht zustand, können die Korrekturbeträge zurückbezahlen und diese mittels einer Korrekturmeldung offenlegen. Es wurden bereits rund 1.500 Korrekturmeldungen eingebracht, deren Gesamtvolumen den Betrag von 18 Millionen Euro übersteigt (Stichtag 7.1.2022).

Wann erfolgt eine Korrekturmeldung?

Die COVID-19 Förderungen basieren in der Regel auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem steuerpflichtigen Antragsteller und dem Fördergeber. Der Steuerpflichtige bestätigt dabei im Zuge der Antragstellung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Ebenso verpflichtet sich der Steuerpflichtige, etwaige Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich bekanntzugeben.

Wenn ein Zuschuss beantragt und ausbezahlt wurde, dieser jedoch aufgrund der anzuwenden Richtlinie nicht oder nicht in voller Höhe zusteht, besteht die Möglichkeit, den Antrag zu korrigieren und den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung wird die Rückzahlung an die COFAG offengelegt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Korrekturmeldung eingebracht werden kann?

  • Beantragter Zuschuss (d.h. Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss I sowie Fixkostenzuschuss 800.000), der durch die COFAG bereits zur Gänze ausbezahlt wurde – d.h. alle Tranchen des jeweiligen Zuschusses wurden bereits beantragt und ausbezahlt.
  • Fehlende oder Wegfall der Antragsberechtigung (dann Rückzahlung 100 %) bzw. Änderungen der Voraussetzungen, wodurch eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist (dann Teilrückzahlung)
  • Der Korrekturbetrag muss vor Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden:
    Absender: Antragsteller bzw. Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter
    Empfänger: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
    Empfängerkonto: Der Korrekturbetrag ist unbedingt auf dasselbe Konto zu überweisen, von dem der Zuschuss erhalten wurde.
    Verwendungszweck: Um eine eindeutige und rasche Zuordnung sicherzustellen, ist jener Verwendungszweck anzugeben, welcher seitens der COFAG bei der Gewährung des Zuschusses verwendet wurde. Sollte dieser nicht verfügbar sein, ist unter Verwendungszweck das entsprechende Zuschussprodukt sowie die jeweilige Steuernummer anzugeben (z.B.: „Fixkostenzuschuss_800_123456789“).

Wie erfolgt die Korrekturmeldung?

Nachdem der Korrekturbetrag zurückgezahlt wurde, kann eine Korrekturmeldung bei der COFAG eingebracht werden. Im Gegensatz zur Antragstellung erfolgt die Korrekturmeldung nicht über FinanzOnline. Eine entsprechende Meldung ist über folgenden Link vorzunehmen:

  • Schritt 1: Die Anmeldung zur Ausfüllung der Korrekturmeldung erfolgt mit Handysignatur oder Bürgerkarte. Alternativ kann man auch ohne Registrierung fortfahren, wobei diesfalls ein Lichtbildausweis hochzuladen ist.
  • Schritt 2: Eingabe von Stammdaten sowie Angaben zur Rücküberweisung
  • Schritt 3: Dokumentenupload wie zB Zahlungsnachweis (verpflichtend) oder Erläuterungen zum Korrekturbetrag (optional)
  • Schritt 4: Zusammenfassung aller Daten sowie Möglichkeit zur Korrektur
  • Schritt 5: Abschluss und Versand

Zu beachten ist, dass für jede Zuschussart eine eigene Korrekturmeldung erfolgen muss. Beim Ausfallsbonus muss für jedes in Anspruch genommene Monat eine eigene Korrekturmeldung erfolgen. Die Korrekturmeldung wird in der Folge der Rückzahlung zugeordnet. Sobald dies abgeschlossen ist, erhält der Antragsteller eine Bestätigung per Mail über den Erhalt der Rückzahlung. Laut COFAG kann dieser Prozess einige Zeit in Anspruch nehmen.

Was bringt die Korrekturmeldung?

Sollten Förderungen zu Unrecht ausbezahlt worden sein, kann dies schlimmstenfalls zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Die COFAG führt als Hinweis an, dass der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue iSd § 167 StGB von Gesetzes wegen insbesondere nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der tatsächliche, vollständige Schaden ersetzt wird und sich gegebenenfalls Beteiligte ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht haben. Bei Rücküberweisung eines zu niedrigen Betrags kann daher eine allfällige Strafbarkeit bestehen bleiben.

Fazit

Um etwaigen strafrechtlichen Konsequenzen vorzubeugen, besteht die Möglichkeit, zu Unrecht bezogene COVID-Förderungen zurückzuzahlen und mittels einer Korrekturmeldung offenzulegen. Zu beachten gilt hierbei, dass die Korrekturmeldung erst nach erfolgter Rückzahlung durchgeführt werden kann.

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