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Das Wirtschaftliche Eigentümer Register

Neue Meldepflichten für Gesellschaften, Stiftungen und Vereine

Was die betroffenen Rechtsträger melden müssen, wie lange sie dafür Zeit haben und welche Folgen die Verletzung der Meldepflicht hat.

Mit dem am 15.1.2018 in Kraft getretenen „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ (WiEReG) wurde ein zentrales Register für nahezu jeden Rechtsträger mit Anknüpfungspunkt in Österreich geschaffen und bringt eine weitere Meldepflicht mit sich. Bis spätestens 1.6.2018 sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen (wie etwa von Privatstiftungen) zu melden.

Meldepflicht und Befreiungen

Das WiEReG sieht die verpflichtende Eintragung der eigens definierten wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern, wie Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, Vereine und Trusts, vor, die ihren Sitz im Inland haben, in das neue Register vor. Das Gesetz enthält jedoch Ausnahmen von der Meldeverpflichtung, die für Personengesellschaften oder GmbHs gelten können, sofern alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

Der wirtschaftliche Eigentümer

Wirtschaftliche Eigentümer sind – ausschließlich – natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Es wird zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden.
Kann weder ein direkter noch ein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, sind die Mitglieder der obersten Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers als wirtschaftliche Eigentümer zu erfassen.
Bei Privatstiftungen sind ex lege die Stifter, die Begünstigten und der Stiftungsvorstand sowie sonstige Personen, welche die Stiftung kontrollieren, als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Meldepflichtige Daten

Von den betroffenen Personen sind jeweils der Vor- und Zuname, der Wohnsitz, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit zu melden. Außerdem sind die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben. Für indirekte wirtschaftliche Eigentümer sieht das Gesetz die Verpflichtung zur Meldung von zusätzlichen Daten vor. Weitere Besonderheiten sind bei im Ausland ansässigen wirtschaftlichen Eigentümern zu beachten.

Zeitplan bis 1. Juni 2018

Seit 15.1.2018 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, über das Unternehmerserviceportal der entsprechenden Meldeverpflichtung nachzukommen. Ab Mai 2018 ist die Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register möglich und die berufsmäßigen Parteienvertreter (z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater) können Meldungen für Klienten vornehmen. Bis spätestens 1.6.2018 ist für sämtliche wirtschaftliche Eigentümer die erstmalige Meldung durchzuführen. In der Folge sind die wirtschaftlichen Eigentümer zumindest jährlich zu überprüfen und etwaige Änderungen unverzüglich im Register einzutragen.

Empfindliche Sanktionen bei Meldeverstößen

Um die Einhaltung der Meldepflichten sicherzustellen, sieht das WiEReG hohe Geldstrafen vor. Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000 bedroht. Bei grob fahrlässigem Handeln kann eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000 verhängt werden. Wird eine Meldung unvollständig erstattet, kann auch eine Zwangsstrafe nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung drohen.

Fazit

Das „Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz“ ergänzt die Bestrebungen zu umfassender Transparenz und verdient ob der hohen Geldstrafen bei Missachtung der einschlägigen Bestimmungen besondere Aufmerksamkeit. Insbesondere bei komplexeren gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsstrukturen sowie bei Treuhandschaften und Privatstiftungen können sich bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer Zweifelsfragen ergeben. Eine konkrete Prüfung des individuellen Sachverhalts ist aufgrund der hohen Strafrahmen und der Ausnahmebestimmungen ratsam.

Produktinfoblatt: Das Wirtschaftliche Eigentümer Register
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