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Direkte Leistungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer, die während ihrer Aktivphase höhere Einkommensniveaus erzielen, stehen häufig vor der Tatsache, dass ihre künftigen Pensionsbezüge weitaus geringer ausfallen. In diesem Zusammenhang stellen direkte Leistungszusagen durchaus steuerlich attraktive und zeitkonforme Vorsorgemöglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards in der Pension dar. Im folgenden Beitrag werden die wesentlichsten steuerlichen Vorschriften betreffend direkte Leistungszusagen behandelt.

Grundvoraussetzung, Schriftlichkeit der Pensionszusage und steuerliche Angemessenheit

Ausgangspunkt ist eine schriftliche und rechtsverbindliche Pensionszusage in Rentenform seitens des Unternehmens gegenüber seinem (wesentlich) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer. Dabei können diesem verschiedene Inhalte zugesagt werden. Diese Leistungszusagen können lediglich im Einklang mit dem Betriebspensionsgesetz (§§ 8 und 9 BPG) widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden. Dadurch können sich Unternehmen der Leistungsverpflichtung im Regelfall nicht entziehen, was zur Bildung einer Pensionsrückstellung in der Bilanz führt. Neben Pensionszusagen sind für nicht-wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung unter 25 Prozent) auch direkte Leistungszusagen in Rentenform im Sinne des BGP möglich. Diese unterliegt jedenfalls den Voraussetzungen des Betriebspensionsgesetzes.

Für Pensionszusagen muss zunächst das Kriterium der Schriftlichkeit gegeben sein. Hierfür ist nicht nur eine Einzelzusage zulässig, sondern auch beispielsweise Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge. Ebenso hängt die steuerliche Anerkennung direkter Leistungszusagen von der Angemessenheit ab. Ist die Zusage dem Grunde nach unangemessen, wird dieselbe von der Finanzverwaltung zur Gänze nicht anerkannt. Ein (Pflicht-)Indiz für eine angemessene Pensionszusage betrifft beispielsweise den Anwartschaftszeitraum zwischen Zusage und Pensionsantritt. Dieser soll dem bei einer üblichen Firmenpension entsprechen, zumindest aber sieben Jahre betragen (Erdienungszeitraum). Zugleich ist die Angemessenheit der Höhe nach einzuhalten. Die Pensionszusage darf zusammen mit der Sozialversicherungspension beispielsweise nicht den letzten Aktivbezug übersteigen (Überversorgung). Allerdings kann die Frage der Angemessenheit nur im konkreten Einzelfall geklärt werden.

Steuerliche Behandlung von Pensionsrückstellungen im Überblick

Im Jahr der direkten Leistungszusage wird die Pensionsrückstellung gewinnmindernd gebildet. Betreffend diese Bildung normiert der § 14 Abs. 6 EStG allerdings zahlreiche Regelungen. Unter anderem wird vorgeschrieben, dass die Pensionszusage einem bestimmten Deckungserfordernis unterliegt, damit der künftige Pensionsanspruch finanziert werden kann. Dabei muss die Pensionsrückstellung idR. zu 50 Prozent durch Wertpapiere gedeckt sein. Auf diese Wertpapierdeckung kann jedoch eine abgeschlossene Rückdeckungsversicherung angerechnet werden, die ein planmäßiges Ansparen ermöglicht. Der Anspruch auf das angesparte Kapital muss anschließend in der Bilanz aktiviert werden.

Direkte Leistungszusage im Vergleich zur Aktivbezugserhöhung

Eine Erhöhung des laufenden Aktivbezuges führt auf der Gesellschaftsebene zu einer Erhöhung der Lohnnebenkosten. Zeitgleich erhöht sich die durchschnittliche Einkommensteuerbelastung sowie – sofern nicht bereits die Höchstbeitragsgrundlage greift – der Beitrag zu Sozialversicherung auf der Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers. Wird jedoch eine direkte Leistungszusage anstatt einer Aktivbezugserhöhung vereinbart, fallen im Ansammlungszeitraum einerseits keine Lohnnebenkosten im Zusammenhang mit der Pensionszusage an, anderseits wird dieselbe nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält die vereinbarte Leistung erst zum Pensionsantritt und versteuert dieselbe dementsprechend in der Pension (Steuerstundungseffekt). In der Regel unterliegen Aktivbezüge einer höheren Steuerprogression als Pensionseinkünfte. Somit kann ein vorteilhafter Steuertarifeffekt erzielt werden.

Anwendungsbereich direkter Leistungszusagen

Direkte Leistungszusagen können nicht nur mit Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch mit einzelnen Mitarbeitern vereinbart werden. Da qualifiziertes Personal am Arbeitsmarkt stetig gesucht wird, erweist sich die Pensionszusage ebenso als geeignete Maßnahme einzelne Schlüsselkräfte zu motivieren und an das Unternehmen zu binden.

Takeaway

Summa summarum zeigt sich, dass die direkte Leistungszusage – sofern dieselbe frühzeitig und sorgfältig geplant wird – eine steuerschonende Handlungsalternative sein kann, die nicht nur Versorgungslücken aufgreift, sondern auch einzelne Mitarbeiter bindet. Bei näheren Fragen steht Ihnen ihr Deloitte-Team gerne zur Verfügung.

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